1. Die Prämisse: Zwei Methoden, ein Grundgesetz
Im juristischen Diskurs der Bundesrepublik Deutschland stehen sich zwei Methoden gegenüber:
| Methode | Beschreibung | Status im Diskurs |
|---|---|---|
| Wortlautzentrierte Methode | Einzig der Wortlaut des Grundgesetzes zählt. Keine Teleologie, keine systematische Auslegung gegen den Wortlaut, keine historische Interpretation, die den Wortlaut korrigiert. | Ausgeschlossen – wird nicht als „Mindermeinung“ akzeptiert, sondern als „randständig“, „reichsbürgernah“, „verfassungsfeindlich“ diffamiert. |
| Verfassungsdämpfende Methoden (Teleologie, Systematik, historische Auslegung, „objektive Wertordnung“, „verfassungskonforme Auslegung“) | Der Wortlaut wird als Ausgangspunkt genommen, darf aber im Namen von „Zweck“, „System“, „Sinn“ oder „Wertordnung“ korrigiert oder ignoriert werden. | Alleinherr schend – wird von Gerichten, Lehre und Verwaltung als „die“ juristische Methode angesehen. |
Die wortlautzentrierte Feststellung: Die verfassungsdämpfenden Methoden werden von ihren Anwendern nicht als solche benannt. Sie sprechen von „Auslegung“, „Interpretation“, „Sinnermittlung“ – aber nicht davon, dass sie den Wortlaut des Grundgesetzes ignorieren oder korrigieren. Die wortlautzentrierte Methode dagegen benennt diesen Gegensatz – und wird deshalb ausgeschlossen.