1. Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG 1957) regelt die Verleihung und Aberkennung von Orden (Bundesverdienstkreuz etc.) – aber es enthält auch eine Ordnungswidrigkeitenvorschrift ( § 15 OrdenG) . Diese Vorschrift greift in Grundrechte ein, ohne das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) zu erfüllen. Das gesamte Gesetz ist daher ex tunc nichtig (seit 1957). Weiterlesen
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