Am 06.09.2022 wurde per Pressemitteilung der Berliner Senatskanzlei das Folgende veröffentlicht:
„Der Senat von Berlin hat heute auf Vorlage der Senatorin für Inneres, Digitalisierung und Sport, Iris Spranger, Prof. Dr. Stephan Bröchler mit Wirkung vom 1. Oktober 2022 zum neuen Landeswahlleiter des Landes Berlin ernannt. Prof. Dr. Bröchler ist Professor für Politik- und Verwaltungswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin (HWR). Aufgrund seiner vielseitigen Erfahrungen und Kenntnisse im Bereich Politik und Verwaltung hat er sich bereits sehr gewinnbringend in der Expertenkommission Wahlen in Berlin eingebracht.“
Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass das Berliner Wahlgesetz wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, mit dem Tage seines Inkrafttretens ex tunc ungültig [siehe Expertise Zitiergebot] ist mit der Folge, dass auch die Berliner Wahlordnung nichtig ist, denn ohne ein grundgesetzkonformes Wahlgesetz kann von niemandem eine grundgesetzkonforme Wahlordnung erlassen werden mit der weiteren Folge, dass es für die Ernennung eines Landeswahlleiters sowie die Ausübung dieses Amtes keine von Grundgesetzes wegen gültige Gesetzes- / Rechtsgrundlage gibt und auch vor keiner bisherigen Berliner Wahl gegeben hat. Gleiches trifft im Übrigen für die Existenz und Funktion aller im von Grundgesetzes wegen nicht existierenden § 4 Berliner Landeswahlordnung bezeichneten Wahlorgane zu, denn es mangelt diesen an jeglicher grundgesetzkonformen Rechtsgrundlage für ihre Konstituierung und legitimes Handeln.
Hier muss sich jeder Bundesbürger und Bundesbürgerin die Frage stellen, wie solch ein exorbitanter Bruch des Bonner Grundgesetzes als auch in Berlin ranghöchste Rechtsnorm fortlaufend praktiziert werden kann ohne dass spätestens der letzte grundgesetzwidrig gesetzlos zum Landeswahlleiter Ernannte aufgrund seines laut seiner veröffentlichten Vita einmal absolvierten Studiums der Rechtswissenschaften erstens bezüglich der Inexistenz von Berliner Wahlgesetz und Wahlordnung und zweitens dann gegen seine aufgrund dessen gesetzlose und in der Folge nichtige Ernennung beamtenrechtlich remonstriert hat als sog. ordentlicher Professor für Politik- und Verwaltungswissenschaften an der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin, hat er doch den Beamteneid, der gemäß § 23 Berliner Landesbeamtengesetz folgenden Wortlaut hat: „Ich schwöre, dass ich mein Amt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung von Berlin in Übereinstimmung mit den Gesetzen zum Wohle der Allgemeinheit ausüben und meine Amtspflichten gewissenhaft erfüllen werde; so wahr mir Gott helfe.“, spätestens zu seiner Ernennung zum Professor geleistet.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.