„Wer dem Verfassungsgebot, das sich an den Staat und an jeden dritten wendet, zuwiderhandelt, handelt gegen das Recht, also rechtswidrig. Diese objektive, materialiter verstandene Rechtswidrigkeit gilt für alle Lebensbereiche und alle Teile der Rechtsordnung.“
So formulierte es der ehemalige Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem spätere BGH- und Bundesverfassungsrichter Dr. Willi Geiger schrieb in der Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag am 24. August 1989, 1989, 647-667 (de Gruyter, Berlin)
Vor diesem Hintergrund ist nicht nur die letzte Berlin-Wahl am 12.02.2023 in Gänze ungültig und zwar bereits vor der Öffnung der Wahllokale bzw. vor der ersten wo auch immer erfolgten Stimmabgabe, weil kein Berliner Wahlgesetz seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes jemals den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes entsprochen hat, zuvörderst nicht dem sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Folge, dass solche Gesetze niemals in Geltung erwachsen sind, egal wer sie erlassen und / oder als sog. Bundespräsident unterschrieben hat.
Bis heute werden alle Berliner*innen von den sog. etablierten Parteien, dem sog. Berliner Gesetzgeber in Gestalt all derer, die im Berliner Abgeordnetenhaus als gewählte Mandatsträger herumturnen und dem granitenen dumm gehaltenen Steuerzahler ihre üppige Abgeordnetenentschädigung Monat für Monat aus der Tasche ziehen, der sog. vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt, systematisch grundgesetzwidrig an der Nase herumgeführt, denn in Ermangelung eines grundgesetzkonformen Berliner Wahlgesetzes gibt es von Grundgesetzes wegen nur einen sich grundgesetzwidrig anmaßenden Gesetzgeber, eine sich grundgesetzwidrig anmaßende vollziehende und eine sich ebenfalls grundgesetzwidrig anmaßende rechtsprechende Gewalt. Alles nichts weiter als grundgesetzfernes Theater mit und von sich Mandat, Titel und Amt anmaßenden Grundgesetzfeinden.
Fakt ist, dass das sog. Berliner Wahlgesetz wegen seines unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und aufgrund dessen ex tunc ungültig ist [siehe Expertise Zitiergebot] mit der zwingenden Folge, dass die Berliner Abgeordnetenhauswahlen noch nie auf der Grundlage eines grundgesetzkonformen Berliner Wahlgesetzes durchgeführt worden sind, auch nicht die Letzte am 12.02.2023 mit der weiteren ebenso zwingenden Folge, dass das ob derzeit noch vorläufige oder demnächst das amtliche Endergebnis de facto nichtig ist und bleibt. Da helfen weder bestellte Wahlbeobachter des Europarates noch aufgesetzt wirkende öffentlich-rechtliche Satiresendungen in Gestalt von Extra3 oder der schweigende Berliner Verfassungsgerichtshof trotz des an ihn am 11.02.2023 formell gerichteten grundgesetzgeborenen Eilantrages, die Berlin-Wahl am 12.02.2023 wegen der unheilbaren Ungültigkeit des sog. Berliner Wahlgesetzes zu verbieten.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen ist und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.