Von Grundgesetzes wegen ungültige Berlin-Wahl wird per fragwürdiger öffentlich-rechtlicher Clownerie Akzeptanz verliehen?

Öffentlich-rechtlich erweckt hier mit seiner Satire-Sendung Extra3 unter dem Titel „Berlin-Wahl 2023: Sensation! Es hat geklappt!“ den scheinbaren Eindruck, als wenn die sog. Berlin – Wahl am 12.02.2023 jedweder Beanstandung trotzen würde, selbst wenn man sie im Detail nachprüfe. Aber stimmt das wirklich?

Bekanntermaßen stinkt jedoch auch in Berlin gammliger Fisch vom Kopf mit der Folge, dass man sich zuvörderst das Berliner Wahlgesetz bezüglich seiner Gültigkeit anzuschauen hat. Nur wenn das Berliner Wahlgesetz in jeder Hinsicht den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes als auch ranghöchste Berliner Rechtsnorm entspricht, lässt sich im Detail über den Ablauf und das Ergebnis der Berlin-Wahl überhaupt nachdenken und sprechen.

Fakt ist aber nun mal, dass das sog. Berliner Wahlgesetz wegen seines unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und aufgrund dessen ex tunc ungültig ist [siehe Expertise Zitiergebot] mit der zwingenden Folge, dass die Berliner Abgeordnetenhauswahlen noch nie auf der Grundlage eines grundgesetzkonformen Berliner Wahlgesetzes durchgeführt worden sind, auch nicht die Letzte am 12.02.2023 mit der weiteren ebenso zwingenden Folge, dass das ob derzeit noch vorläufige oder demnächst das amtliche Endergebnis de facto nichtig ist und bleibt. Da helfen weder bestellte Wahlbeobachter des Europarates noch aufgesetzt wirkende öffentlich-rechtliche Satiresendungen in Gestalt von Extra3 oder der schweigende Berliner Verfassungsgerichtshof trotz des an ihn am 11.02.2023 formell gerichteten grundgesetzgeborenen Eilantrages, die Berlin-Wahl am 12.02.2023 wegen der unheilbaren Ungültigkeit des sog. Berliner Wahlgesetzes zu verbieten.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen ist und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.