Focus-online vermeldet am 31.03.2023 das Folgende:
„Immer wieder kommt es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Autofahrern und Aktivisten. Um Klima-Kleber, die sich nicht auf der Straße fixiert haben, schnell zu entfernen, setzt die Polizei auch sogenannte Schmerzgriffe ein.
Der Einsatz dieser sei nicht verhältnismäßig beklagt die „Letzte Generation“ nun in einem neuen Beitrag auf Twitter. Dort schreiben die Aktivisten: „Die Polizei in Deutschland, vor allem die Polizei Hamburg, setzt sog. Schmerzgriffe gegen friedliche Menschen ein, um sie zu etwas zu zwingen oder sie abzuschrecken. Das ist nicht mit dem Folterverbot der UN vereinbar.“
„Folter ist definiert als die vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen“
Dazu posten sie ein Interview mit dem ehemaligen UN-Sonderberichterstatter für Folter, in dem er erklärt, was Folter ist: „Folter ist definiert als die vorsätzliche Zufügung von großen Schmerzen oder Leiden. Und diese Schmerzen werden zugefügt, um es zu instrumentalisieren. Also man möchte etwas damit erreichen.“
Klima-Kleber: „Das mildeste Mittel wäre, die Person wegzutragen“
Die Polizei darf zwar Gewalt anwenden, um einen rechtmäßigen Zweck zu erfüllen. Aber sie muss verhältnismäßig und notwendig sein – etwa bei einer Festnahme oder der Auflösung einer illegalen Demonstration.“
Im Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 wird die Folter wie folgt definiert:
„Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“
Der alles entscheidende Satz ist hier:
„Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.“
Damit ist die Sache juristisch geklärt, von Folter kann hier keine Rede sein.
Das es mit dem bundesdeutschen Rechtsstaat und der Tatsache, dass die Folter in der Bundesrepublik Deutschland entgegen des Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 nicht unter Strafe gestellt ist, ansonsten aber nicht sonderlich weit her ist, können alle Interessierten hier im Blog gefahrlos nachlesen.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.