„Letzte Generation“ begeht vorsätzlich Straftaten um des Klimaschutzes willen, redet aber nicht die nachgewiesene Grundgesetzwidrigkeit der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ein

Seit einigen Monaten sind Menschen in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Raum unterwegs und begehen unter Hinweis auf ihren selbsternannten Status, nämlich Klimaschutzaktivisten und somit Gutmenschen zu sein, als Mitglieder der sog. „Letzten Generation“ reihenweise Straftaten. Verfolgt werden diese Klimaschutzaktivisten bisher wegen Nötigung, Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Im Dezember 2022 wurde in Brandenburg der Verdacht geäußert, dass es sich bei der sog. „Letzten Generation“ eventuell bereits um die strafrechtlich relevante Bildung einer kriminellen Vereinigung handeln könnte.

Bundesweit sind inzwischen eine Vielzahl dieser Aktivisten der sog. „Letzten Generation“ per Bußgeld- und Strafbefehlsverfahren ordnungswidrigkeiten- und strafrechtlich belangt worden bzw. werden diesbezüglich derzeit belangt. Gleichzeitig werden einzelne Aktivisten der sog. „Letzten Generation“ von den Länderpolizeien tage-, wochen- und monatsweise in sog. Vorbeugegewahrsam genommen, um das fortgesetzte Begehen von vermeintlichen Ordnungswidrigkeiten / Straftaten im Schutze des Demonstrations- und Versammlungsrechtes zu unterbinden.

Interessant ist, wie sich die ordnungswidrigkeits- und strafrechtlich Belangten gegen die gegen sie im Einzelfall von den Bußgeldbehörden und den Staatsanwaltschaften erhobenen Vorwürfe  / Anklagen zur Wehr setzen. Alle nehmen sich Art. 20a GG als Legitimationsgrundlage für ihren, wie sie es nennen, zivilen Ungehorsam. Ansonsten wird sich aus dem 146 Artikel umfassenden Bonner Grundgesetz nicht weiter bedient.

Bedient wird sich aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht und dem Strafrecht ohne sich hier z.B. zuvörderst um die Herkunft und die Gültigkeit dieser Rechtsvorschriften zu kümmern. Man vertraut hier seitens der betroffenen Aktivisten auf das Können all derer, die ihnen von Seiten der sog. „Letzten Generation“ als Rechtsanwälte zur Seite gestellt werden wohl hoffend, dass die schon wissen wie es geht und was im Einzelfall zu tun ist im OWiG-, Strafbefehls- und Anklageverfahren, im Einspruchs- und Berufungs- sowie Revisionsverfahren aber auch im Vollstreckungs- und Inhaftierungsverfahren.

Fakt ist, dass sich Art. 20a GG ausschließlich an die grundgesetzgebundene bundesdeutsche öffentliche Gewalt in Gestalt des Gesetzgebers, der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt richtet. Die Bevölkerung in Gestalt aller Grundrechteträger*innen können aus dieser sog. Staatszielbestimmung keine unmittelbare Rechte ableiten, geschweige denn gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt einklagen. Schon hier hapert es bei vielen der Aktivisten am grundlegenden grundgesetzlichen / verfassungsrechtlichen Wissen.

Nur der in Gänze grundgesetzkonform installierte Rechtsstaat hat von Grundgesetzes wegen die Legitimation, gesetzgeberisch und hoheitlich zu handeln. Mangelt es hier und / oder da an der Grundgesetzkonformität der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt, dann fällt der Rechtsstaat wie ein Kartenhaus in sich zusammen, denn ein bisschen Grundgesetz und der Rest des Ganzen irgendetwas grundgesetzwidriges, grundgesetzfernes und / oder grundgesetzfeindliches gibt es von Grundgesetzes wegen nicht.

Fakt ist, dass es aufgrund der Tatsache, dass seit dem 23.05.1949 kein einziges bundesdeutsches Wahlgesetz dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG [hier: einschlägige Expertise Zitiergebot] genügt, welche Bedeutung das sog. Zitiergebot im Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG hat, fasste bereits der Chefprotokollant des parl. Rates, der Richter Kurt-Georg Wernicke, wie folgt zusammen:

Das neuartige Erfordernis des Artikel 19 Abs. 1 Satz 2 GG enthält die Wertung, dass der Schutz des Individuums – nach heutiger Auffassung – wichtiger und höherwertiger sei als die Gültigkeit eines Gesetzes, bei dessen Erlass der Gesetzgeber sich im Augenblick nicht des Eingriffs bewusst geworden ist und daher die Anführung von Artikel und Grundrecht unterlassen hat. Der Gesetzgeber soll eben nicht mehr in die Grundrechte unbewusst eingreifen dürfen. Er darf es sich jedenfalls nicht mehr bequem machen, wenn Grundrechte angetastet werden. Unter der Herrschaft des GG sollen Eingriffe in Grundrechte etwas so außergewöhnliches sein, dass sich der Gesetzgeber dazu nur nach reiflicher Überlegung und in einer für jedermann von vornherein erkennbaren Weise entschließen darf. In der Kette der Maßnahmen zu Verwirklichung des als maßgeblich erkannten Grundsatzes, jeder nur denkbaren Gefahr einer erneuten Aushöhlung der Grundrechte in wirkungsvollstem Umfange von vornherein zu begegnen bildet Abs. 1 Satz 2 GG somit ein nicht unwesentliches Glied. Für die Gesetzgebung gelegentlich entstehende Schwierigkeiten müssen dabei in Kauf genommen werden. ( Quelle: Bonner Kommentar zum GG 1950, Erstfassung zu Artikel 19 von 1949 von Kurt-Georg Wernicke )

keine Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahl grundgesetzkonform durchgeführt worden ist mit der Folge, dass alle Wahlen ungültig geblieben sind mit der weiteren Folge, dass es seit dem 23.05.1949 keine grundgesetzkonform gewählten Mandatsträger im Bundestag, in den Landtagen sowie in den Kommunen der Bundesrepublik Deutschland gibt. Alles nichts weiter als Politclownerei zum Nachteil aller bundesdeutschen Grundrechteträger*innen.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Aufgrund dessen gibt es seit dem 23.05.1949 auch keinen grundgesetzkonform konstituierten Gesetzgeber bundesweit. Ebenso sind die vollziehende und rechtsprechende Gewalt grundgesetzwidrig / -fern institutionalisiert, denn sie wenden Gesetze und Rechtsverordnungen an, die sowohl gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG als auch gegen  Art. 123 Abs. 1 GG verstoßen und infolge dessen von Grundgesetzes wegen ex tunc nichtig sind mit der Folge, dass alle darauf basierenden Verwaltungsakte / Gerichtsentscheidungen ebenfalls ex tunc null und nichtig sind.

Die Weichen für das grundgesetzwidrige /-ferne und -feindliche Denken und Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt lässt sich in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung finden:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Fakt ist spätestens seit der damaligen Kabinettssitzung am 11.08.1950, dass das Bonner Grundgesetz trotz seiner Eigenschaft, seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu sein, seitdem immer noch verfassungswidrig seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist daraufhin, dass es in der Bundesrepublik Deutschland nicht den grundgesetzkonformen Rechtsstaat gibt auf den jedoch alle Grundrechteträger*innen seit dem 23.05.1949 einen unverbrüchlichen Anspruch auch als Souverän gemäß Art. 20 Abs. 2 GG haben.

Fakt ist deshalb auch, dass die von Grundgesetzes wegen zu existieren haben müssende freiheitlich – demokratische Grundordnung seit dem 23.05.1949 immer noch seiner grundgesetzkonformen Ausgestaltung harrt.

Mit Blick auf die bundesweit im öffentlichen Verkehrsraum und sonstwo protestierenden selbsternannten Klimaschutzaktivisten der sog. „Letzten Generation“ heißt das, dass diese Protestler*innen gut daran täten, sich erst einmal mit ihrem Gegenüber von Grundgesetzes wegen zu befassen und sich die Frage zu stellen, welche grundgesetzkonforme Legitimationen besitzen die sich als bundesdeutsche öffentliche Gewalt bezeichnenden Institutionen und Personen eigentlich, um mit Gesetzen, Rechtsverordnungen, Verwaltungsakten und Gerichtsentscheidungen gewaltsam ihre Proteste zu lenken und / oder gewaltsam aufzulösen bis hin zum urteilslosen präventiven stunden-, tage-, wochen- oder monatsweisen Wegsperren in Gefängniszellen.

Tweet von der selbsternannten Klimaschutzaktivistin  und scheinfrei Jura studiert habenden Carla Hinrichs, die zuletzt am 17.02.2023 von hier detailreich zur Frage des seit dem 23.05.1949 grundgesetzwidrig / -fern installierten und handelnden bundesdeutschen Rechtsstaates informiert wurde, vom 17.03.2023:

„Beinahe täglich bekomme ich Post von Polizei, Staatsanwaltschaft & Gerichten. Belehrungen, Strafbefehle, Ladungen zu Gericht. Ich wünschte unsere aktuelle Regierung würde mal Post zur Verfolgung ihres rechtswidrigen Verhaltens bekommen.“

Doch diese Fragestellung kommt für auch diesen Personenkreis in der Bundesrepublik Deutschland wohl nicht infrage, denn man wurde nicht schlauer gemacht, weder von Haus aus noch von Seiten des Bildungsstaates, denn nur die ungebrochene granitene Dummheit der bundesdeutschen Bevölkerung bildet die Garantie für das grundgesetzwidrige /-ferne Denken und Handeln all derer, die seit dem 23.05.1949 sich die Macht ein zweites Mal seit dem 05.03.1933 verfassungswidrig unter den Nagel gerissen haben. Übrigens nannte man die grüne Bewegung im NS-Terrorstaat zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 den grünen Arm der NSDAP. Grün ist demnach keine Erfindung derer des bis heute nicht grundgesetzkonform konstituierten Rechtsstaates Bundesrepublik Deutschland wie so vieles andere denn auch immer noch.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 74 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.