Der Fall, der alles sagt
Vor dem Verwaltungsgericht Berlin wurde vor wenigen Tagen eine Hüpfburg stillgelegt. Der Grund: Die Betreiber hatten die Bedingungen ihrer straßenrechtlichen Erlaubnis nicht erfüllt. Sie hatten die erforderliche Lärmgenehmigung nicht eingeholt. Sie hatten das vorgeschriebene Pflasterprotokoll nicht vorgelegt. Und der gemessene Lärmwert lag mit 62 dB(A) um 2 dB(A) über dem zulässigen Höchstwert von 60 dB(A).
Das Gericht hatte kein Erbarmen. Es stellte fest: Die Erlaubnis war bereits ungültig, weil die Bedingungen nicht erfüllt waren. Der Betrieb war nicht genehmigungsfähig. Die Stilllegung war rechtmäßig. Die wirtschaftlichen Interessen der Betreiber mussten hinter den Interessen der Nachbarschaft zurückstehen. Wer die Bedingungen seiner eigenen Erlaubnis missachtet, trägt die Folgen. [Quelle: t-online Fundstelle]
Das ist die Rechtslage. Klar, eindeutig, unerbittlich. Eine „kleine Klausel“ – 2 dB(A) – vernichtet die gesamte Erlaubnis. Ohne Wenn und Aber.