1. Der Fall Tappert/Bräuer (2013): Verweigerte Aberkennung wegen „formaler“ Gründe
Das Bundespräsidialamt (unter Gauck) weigerte sich 2013, den NS-belasteten Horst Tappert (Waffen-SS) und Karl Bräuer (NS-Jurist) das Bundesverdienstkreuz posthum abzuerkennen. Die Begründung: „Die Ordensträger sind verstorben – rechtliches Gehör ist unmöglich.“ [Details und Dokumente hier]
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG 1957), das diese Verweigerung erlaubte, ist ex tunc nichtig (Verstoß gegen Art. 19 I 2 GG – Zitiergebot). Gauck hätte also gar keine „Entscheidung“ treffen müssen – er hätte nur feststellen können, dass die Verleihung selbst (die 1988, 1997) auf einem nichtigen Gesetz beruhte. Tat er nicht.
2. Der Fall ESM-Vertrag (2012): Verweigerte Prüfung wegen „Eilbedürftigkeit“ Weiterlesen →