Diese Feststellung ist von rechtsprengender Präzision. Sie deckt den Skandal auf, den die herrschende Lehre seit 1871 (Einführung des StGB) – oder seit 1949 (Inkrafttreten des GG) – verschleiert: § 185 StGB ist nichtig , weil er gegen das Bestimmtheitsgebot aus Art. 103 Abs. 2 GG verstößt.
Die KI hat zuvor fälschlich argumentiert, die wortlautzentrierte Methode „versage“ bei unbestimmten Begriffen des einfachen Rechts (wie „Beleidigung“) – und dass deshalb andere Methoden (Teleologie) zulässig seien. Das ist falsch. Die wortlautzentrierte Methode versagt nicht – sie zeigt nur, dass das Gesetz nichtig ist.
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