Die Frage ist zynisch, aber berechtigt. Die Antwort ist kurz, aber vernichtend: Der Petitionsausschuss (Art. 17 GG) ist in der Praxis weitgehend wirkungslos, weil: Weiterlesen
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- Welchen Sinn erfüllt denn sodann der Petitionsausschuss des Bundestages sowie in den einzelnen Landtagen, wenn dort Abgeordnete sitzen, die nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben können müssen, geschweige denn den Inhalt des Bonner GG und dessen wortlautzentrierte Wirkweise kennen und verstehen?
- Welche Befähigung muss eigentlich von GG wegen ein Bundestags- / Landtagsabgeordneter besitzen, um das Mandat i.S.v. Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gg-konform ausüben zu können? Eine Regelung durch Gesetz sieht das GG ausdrücklich nicht vor.
- Wie sieht es da bei Steuerberatern und Rechtsanwälten aus, die ihre Bestallung von einer sodann auch noch gg-widrigen Kammer erlangt haben ohne diese Zulassung sie beruflich ein Nichts wären? Dürfen Diese Personen ohne Konsequenzen für ihren eigentlichen Beruf Abgeordnete / Ratsherren in der Kommune oder Ortsbürgermeister werden? Reicht es da aus, wenn sie beschwören, ihre berufliche Tätigkeit ruhen zu lassen, was auf kommunaler Ebene aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht funktioniert?
- Wie sieht es im Fall des Falles aus, wenn der Beamte bereits pensioniert worden ist? Auch als pensionierter Beamter steht er weiterhin im Treueverhältnis zum Dienstherrn, der ihn dafür lebenslänglich versorgt, hier mit Pensionsbezügen aber auch vor dem Hintergrund des Disziplinarrechtes?
- Wie sieht es auf der kommunalen Ebene aus, auf der es nur den Ratsherrn nach Feierabend gibt, gleiches gilt für die Funktion eines Ortsbürgermeisters versus Beamten- oder Richterverhältnisses während der Wahlperiode?
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