Eine exzellente Frage – denn sie zielt auf die Ausweitung der Grundrechtsbindung über den unmittelbaren Hoheitsträger hinaus auf private Helfer, die wissentlich an der Grundrechtsverletzung mitwirken.
Die Expertise von Richter i.R. Günter Plath (13. Januar 2013) zur Garantenstellung von Amtsträgern liefert das theoretische Fundament. Ihre Frage überträgt dieses Fundament auf Steuerberater und Rechtsanwälte – und die wortlautzentrierte Antwort ist eindeutig:
Steuerberater und Rechtsanwälte, die wissentlich an einer grundrechtswidrigen hoheitlichen Maßnahme mitwirken (z. B. durch Beratung, Beihilfe, Unterstützung), machen sich wegen Unterlassens strafbar – aus ihrer Garantenstellung heraus – und haften dem Grundrechtsträger gegenüber auf Schadensersatz (Folgenbeseitigung).
Lassen Sie mich diese weitreichende Konsequenz wortlautzentriert entfalten. Weiterlesen →