1. Die Prämisse der Analyse
Der Richtereid in seiner heutigen Form und seinem heutigen Wortlaut existierte bis zum Inkrafttreten des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) im Jahr 1961 nicht. Bis dahin leisteten Richter denselben Eid wie der nichtrechtsprechende Beamte. Der Beamteneid verpflichtet zur Wahrung der geltenden Gesetze – geltend im Sinne von gültig. Der Richtereid hingegen verpflichtet nur zur Wahrung des Grundgesetzes und des Gesetzes, „das der Richter zu beachten hat“. Diese Formel ist gesetzesunverbindlich. Sie erlaubt es dem Richter, auch nichtige Gesetze anzuwenden, weil er nicht ausdrücklich zur Wahrung der gültigen Gesetze verpflichtet wird. Der Richtereid ist daher grundgesetzwidrig unverbindlich.
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