1. Die Sachlage: Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung
Ein Mann mit therapieresistenter Depression ließ sich in einer Privatklinik einen Hirnschrittmacher einsetzen. Die Krankenkasse weigerte sich, die Kosten zu übernehmen. Das Finamt erkannte die Kosten jedoch als außergewöhnliche Belastung an – und gewährte ihm eine Steuerermäßigung. [Quelle: t-online]
Die wortlautzentrierte Analyse stellt die Frage: Ist die steuerliche Anerkennung von Behandlungskosten ein Ausdruck der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) – oder ist sie ein Eingriff in die Grundrechte? Weiterlesen