verfassungs- und geschäftsordnungswidrige Verhinderung der Konstituierung des Thüringer Landtages am 26.09.2024 durch CDU, BSW, Die Linke und SPD, denn sie wollen verfassungswidrig einfach machen was sie wollen indem sie verfassungswidrig die freie Mandatsausübung missbrauchen

Am 26.09.2024 sollte sich der 8. Thüringer Landtag im Plenarsaal des Landtages in Erfurt nach der Landtagswahl am 01. September 2024 neu konstituieren.

Anstatt sich jedoch an die dafür ausdrücklich allseits verbindlichen Regeln der Thüringer Landesverfassung sowie der mit Gesetzeskraft wirkenden Geschäftsordnung des Thüringer Landtages zu halten und zu verfahren und auf diese Weise zum erst dann funktions- und handlungsfähigen Organ „Landtag“ zu kommen, wurde das formelle Prozedere, das sich ausschließlich nach dem Wortlaut und Wortsinn des § 1 der Landtagsgeschäftsordnung des Thüringer Landtages in dem es heißt:

§ 1
Erste Sitzung des Landtags
(1) Der Landtag tritt spätestens am 30. Tage nach der Wahl
zusammen. Zu der ersten Sitzung wird der Landtag von
der bisherigen Präsidentin beziehungsweise dem bisheri-
gen Präsidenten einberufen.
(2) Die erste Sitzung des Landtags leitet das an Jahren
älteste oder, wenn es ablehnt, das jeweils nächstälteste
Mitglied des Landtags, bis die neu gewählte Präsidentin
beziehungsweise der neu gewählte Präsident oder deren
Stellvertretung das Amt übernimmt.
(3) Die Alterspräsidentin beziehungsweise der Alterspräsi-
dent ernennt zwei Abgeordnete zu vorläufigen Schriftfüh-
rerinnen beziehungsweise Schriftführern und lässt die Na-
men der Abgeordneten aufrufen.
(4) Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit wählt der
Landtag die Präsidentin beziehungsweise den Präsiden-
ten, die Vizepräsidentinnen beziehungsweise Vizepräsi-
denten und 18 Schriftführerinnen und Schriftführer und bil-
det einen Petitionsausschuss nach § 70 a.

abzuspielen hat, fortlaufend verfassungs- und geschäftsordnungswidrig von den im Landtag seit der Wahl am 01.09.2024 vertretenen Parteien CDU, BSW, Die Linke und SPD mit verfassungs- und geschäftdsordnungswidrigen Geschäftsordnungsanträgen zur Änderung der Geschäfts- und Tagesordnung behindert mit der Folge, dass der von der AFD stammende von § 1 Abs. 2 der Geschäftsordnung gewollte Alterspräsident als Leiter der konstituierenden Sitzung den formellen Akt der Konstituierung des Landtages nicht vollziehen lassen konnte.

Die Sitzung wurde formell unterbrochen, um sie am 28.09.2024 um 09.30 h fortzusetzen. Bis dahin soll das Verfassungsgericht des Landes Thüringen über eine von der CDU im Plenarsaal angekündigte einstweilige Verfügung entschieden haben, wie am 28.09.2024 die vom Gesetz „Geschäftsordnung des Thüringer Landtages“ im § 1 in vier Absätzen vorgeschriebene Konstituierung vorzunehmen sein soll.

In der Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichtes finden bezüglich „Geschäftsordnungsautonomie des deutschen Bundestages“ z.B. folgende Rechtssätze, die sicherlich vom Thüringischen Verfassungsgericht nicht so ohne weiteres ignoriert werden können:

Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts im Organstreit ist allein das Grundgesetz, nicht hingegen sind dies die lediglich in der Geschäftsordnung des Bundestages nach Art. 40 Abs. 1 Satz 2 GG getroffenen Regelungen. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind nur jene Rechte einklagbar, die sich auf ein entsprechendes Verfassungsgebot zurückführen lassen. Allein in der Geschäftsordnung gewährleistete Rechte können für sich genommen im Organstreit nicht geltend gemacht werden (vgl. BVerfGE 142, 25 <53 Rn. 79>).

Davon ausgehend sind Entscheidungsgrundlage für das Bundesverfassungsgericht der Inhalt und die Reichweite des durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten freien Mandats des Abgeordneten, das grundsätzlich auch das Recht zur Mitwirkung an den Wahlhandlungen des Parlaments umfasst (1.). Allerdings kann der Deutsche Bundestag dieses Recht im Rahmen der ihm übertragenen Geschäftsordnungsautonomie ausgestalten (2.). Die dabei durch Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG vorgegebenen Grenzen unterliegen verfassungsgerichtlicher Kontrolle, die dem Selbstorganisationsrecht des Deutschen Bundestages Rechnung zu tragen hat (3.).(Urteil vom 22. März 2022 – 2 BvE 2/20)

Zum einen sind die in der Geschäftsordnung getroffenen Regelungen – ungeachtet der hier nicht zur Entscheidung anstehenden Frage, ob diese den verfassungsrechtlichen Vorgaben Rechnung tragen – jederzeit änderbar und stellen daher – auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 126a Abs.  2 GO-BT – keine gesicherte Rechtsposition der parlamentarischen Opposition dar (vgl. Cancik, NVwZ 2014, S. 18 [21 f.]).

Zum anderen ist Prüfungsmaßstab des Bundesverfassungsgerichts im Organstreit allein das Grundgesetz, wohingegen nicht jede der in Ausübung der Geschäftsordnungsautonomie des Bundestages nach Art.  40 Abs.  1 Satz 2 GG getroffene Regelung der GO-BT von Verfassungs wegen geboten sein muss. Vor dem Bundesverfassungsgericht sind vielmehr nur jene Rechte einklagbar, die sich auf ein entsprechendes Verfassungsgebot zurückführen lassen (vgl. § 64 Abs.  1 und 2 BVerfGG). Allein in der GO-BT gewährleistete Rechte sind verfassungsrechtlich nicht einklagbar (vgl. Winkelmann/Hadamek, Handbuch für die Parlamentarische Praxis, 30. EL Stand: Dezember 2014, § 126a Erl. 1). (Urteil vom 03. Mai 2016 – 2 BvE 4/14)

Danach muss der Eilantrag der Thüringer CDU-Landtagsfraktion ins Leere laufen, denn an § 1 der Geschäftsordnung des Thüringer Landtages gibt es derzeit kein verfassungskonformes Vorbei, nämlich erst sich förmlich konstituieren, dann den Landtagspräsidenten wählen und erst dann in den parlamentarischen Geschäftsbetrieb der neuen, hier der. 8 Legislaturperiode, eintreten.
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Bonner Grundgesetz 75 Jahre am 23.05.2024 und trotzdem harrt es noch immer seiner wahren Erfüllung

Das Bonner Grundgesetz wurde am 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt und das Datum jährt sich am 23.05.2024 nun zum 75. Mal. Zum 75. Mal jährt sich auch die Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz, trotzdem es seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist, noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 74 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Der ehemalige Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem spätere BGH- und Bundesverfassungsrichter Dr. Willi Geiger schrieb in der Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag am 24. August 1989 1989, 647-667 (de Gruyter, Berlin) das Folgende:

„Wer dem Verfassungsgebot, das sich an den Staat und an jeden dritten wendet, zuwiderhandelt, handelt gegen das Recht, also rechtswidrig. Diese objektive, materialiter verstandene Rechtswidrigkeit gilt für alle Lebensbereiche und alle Teile der Rechtsordnung, auch für das Zivilrecht, das Verwaltungsrecht, das Sozialrecht, das ärztliche Standesrecht und für das Strafrecht, unbeschadet dessen, daß das Strafrecht außerdem noch eine andere, auf seinen Anwendungsbereich beschränkte, inhaltlich mit der verfassungsrechtlichen Rechtswidrigkeit nicht identische, besondere Definition von Rechtswidrigkeit in § 11 Abs 1 Nr 5 StGB kennt.“

Die Täter wissen demnach bis heute genauestens, was man nach dem 23.5.1949 alles tat aber auch nicht tat, um der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes seine wahre Erfüllung zu verwehren, um auf diese Weise die unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte samt sämtlicher unverbrüchlicher ranghöchsten Rechtsbefehle faktisch leerlaufen zu lassen.

Dieselben Täter wissen aber auch, dass ihre Mandate infolge von Bonner Grundgesetz wegen ungültiger Wahlgesetze und Ämter infolge von Bonner Grundgesetz wegen ebenso ungültiger Ernennungen / Bestallungen seit 74 Jahren allesamt nicht grundgesetzkonform erlangt worden sind mit der von Bonner Grundgesetz wegen einzigen Folge, dass seit 74 Jahren de facto alle einfachen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie alle Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland ungültig bzw. nichtig sind, denn ohne den ununterbrochenen Legitimationszusammenhang auf der unverbrüchlichen Basis des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland  bleibt sämtliches Handeln des sog. bundesdeutschen Gesetzgebers, der sog.  vollziehenden und sog. rechtsprechenden Gewalt nichts weiter als ein grundgesetzwidriges Schauspiel frei nach „Der Hauptmann von Köpenick“ und „Des Kaisers neue Kleider„.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 75 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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Rassismus in der bundesdeutschen Polizei anstatt Polizei, dein Freund und Helfer und das seit 71 Jahren

Trotz Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland hat es die bundesdeutsche Polizei seit inzwischen 71 Jahren nicht wirklich mit den auch für sie unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes. Der Leidtragende ist der Souverän in Gestalt aller bundesdeutschen BürgerInnen / GrundrechteträgerInnen. Weiterlesen

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Bremer Bürgerschaftswahl am 14.05.2023 wieder nichtig, weil das Bremische Landeswahlgesetz seit dem 23.05.1949 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist

Trotz seit dem 23.05.1949 wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen Bremischen Landeswahlgesetzes wurde am 15.05.2023 zum wiederholten Male in Bremen und Bremerhaven die Bürgerschaft gewählt, auch wenn diese Wahl wie alle anderen seit dem 23.05.1949 ungültig ist, das Wahlergebnis mithin nicht ist, die Mandate nicht grundgesetzkonform zustande gekommen sind, doch wen stört das in dieser seit in wenigen Tagen 74 Jahre alten Bundesrepublik Deutschland, obschon deren ranghöchste Rechtsnorm seit dem 23.05.1949 immer noch eben das Bonner Grundgesetz ist.

Alles das Wissenswerte liest sich bereits hier:

„Bonner Grundgesetz 74 Jahre am 23.05.2023 und trotzdem harrt es noch immer seiner wahren Erfüllung“

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 74 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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„Letzte Generation“ begeht vorsätzlich Straftaten um des Klimaschutzes willen, redet aber nicht die nachgewiesene Grundgesetzwidrigkeit der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ein

Seit einigen Monaten sind Menschen in der Bundesrepublik Deutschland im öffentlichen Raum unterwegs und begehen unter Hinweis auf ihren selbsternannten Status, nämlich Klimaschutzaktivisten und somit Gutmenschen zu sein, als Mitglieder der sog. „Letzten Generation“ reihenweise Straftaten. Verfolgt werden diese Klimaschutzaktivisten bisher wegen Nötigung, Gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Landfriedensbruch, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung. Im Dezember 2022 wurde in Brandenburg der Verdacht geäußert, dass es sich bei der sog. „Letzten Generation“ eventuell bereits um die strafrechtlich relevante Bildung einer kriminellen Vereinigung handeln könnte. Weiterlesen

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„Letzte Generation“ hat ein Definitionsproblem was Folter von Gesetzes wegen anbelangt

Focus-online vermeldet am 31.03.2023 das Folgende:

„Immer wieder kommt es auch zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Autofahrern und Aktivisten. Um Klima-Kleber, die sich nicht auf der Straße fixiert haben, schnell zu entfernen, setzt die Polizei auch sogenannte Schmerzgriffe ein. Weiterlesen

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Letzte Generation glaubt an das Unmögliche, nämlich gegen grundgesetzwidrigen /-feindlichen bundesdeutschen Rechtsstaat strafrechtlich zu obsiegen mit Hilfe von Art. 20a GG

Unbestritten haben die Klimaschutzaktivisten derzeit ein die gesamte Menschheit auf diesem unserem Planeten existenziell betreffendes Anliegen, nämlich den menschgemachten Klimawandel zu thematisieren mit dem Ziel, dass die vereinbarten Pariser Klimaziele endlich bundes-, europa- und weltweit ausnahmslos in die Tat umgesetzt werden, um den Planet Erde auch zukünftig für die Menschheit lebensmöglich zu erhalten. Dass die Klimaschutzaktivisten inzwischen zu drastischen Mitteln greifen, um das alle Menschen weltweit existenziell betreffende 1,5° C Ziel ab sofort in die Tat umzusetzen, muss längst als verständlich angesehen werden, denn es läuft laut dem jüngsten IPCC – Bericht aus März 2023 dem Planet Erde die Zeit davon mit der Folge, dass es schon demnächst keine Möglichkeit der Umkehr mehr geben werden wird. Die Folgen für die Menschheit soll verheerend werden, auch wenn es keinen Weltuntergang geben werden wird. Weiterlesen

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Bischof Bode’s Rücktritt vom Osnabrücker Bischofsamt sollte Vorbild für die bundesdeutsche grundgesetzwidrig installierte und tätige öffentliche Gewalt sein

Bundesweit wird am 25.03.2023 das Folgende vermeldet:

„Der Osnabrücker katholische Bischof Franz-Josef Bode ist zurückgetreten. Der Amtsverzicht ist ein Novum im Zusammenhang mit den Missbrauchsfällen in der Kirche. Der Papst nahm das Rücktrittsgesuch an, teilte der Vatikan mit.“

„Der Entschluss zu diesem Rücktritt ist in den letzten Monaten in mir gereift“, erklärte Bode in einer Stellungnahme, in der er mehrere Gründe für diesen Schritt anführte – allen voran eigene Fehler bei der Aufarbeitung von Missbrauchsfällen.

„Insbesondere im Umgang mit Fällen sexualisierter Gewalt durch Kleriker habe auch ich selbst lange Zeit eher die Täter und die Institution als die Betroffenen im Blick gehabt. Ich habe Fälle falsch eingeschätzt, häufig zögerlich gehandelt und manchmal falsche Entscheidungen getroffen“, sagte Bode. „Ich kann heute nur alle Betroffenen erneut um Verzeihung bitten.“ [Quelle: Tagesschau]

Aufgrund der Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem Inkrafttreten am 23.05.1949 noch immer seiner wahren Erfüllung harrt, vorsätzlich daran gehindert von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie der sog. etablierten politischen Parteien, darf der Rücktritt des Bischof Bode als Model angesehen werden für die 73 Jahre bundesdeutsche grundgesetzwidrige / -feindliche Ausübung politischer Macht und hoheitlicher Gewalt ausübenden sog. Mandats- und Amtsräger. Zurücktreten von ihren sich grundgesetzwidrig erschlichenen Mandaten und Ämtern z.B. bis zum 23.05.2023, dann könnte im Jahr 74 nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes dieses endlich seine wahre Erfüllung zugunsten des Souverän i.S.v. Art. 20 Abs. 2 GG entfalten.

Die Details lesen sich hier.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes  im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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um das Einhalten der Pariser Klimaziele zu kämpfen entbindet nicht die Klimaaktivisten davon, die Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes von Gesetzgeber, vollziehender und rechtsprechender Gewalt einzufordern

Am 21.03.2023 vermeldet t-online groß und breit:

„Die Klimaschutzaktivistin von Fridays for Future, Luisa Neubauer, bescheinigt Verkehrsminister Volker Wissing Versagen im Kampf gegen die Erderwärmung. Sie fordert den FDP-Politiker auf, zurückzutreten. Im vergangenen Jahr sei deutlich geworden, dass Wissing „wohldokumentierte Arbeitsverweigerung“ betreibe, sagte sie der Deutschen Presse-Agentur in Berlin. Weiterlesen

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mit Art. 20a Grundgesetz wedelnde selbsternannte Klimaaktivisten der sog. „Letzten Generation“ verkennen den 73jährigen grundgesetzfeindlichen /-widrigen bundesdeutschen Rechtsstaat

Auf ihren orangenen Plakaten steht in weißen Großbuchstaben geschrieben: „ART. 20A GG = LEBEN SCHÜTZEN„.

Im Art. 20a des Bonner Grundgesetzes heißt es: Weiterlesen

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Letzte Generation Aktivisten lassen sich von grundgesetzfeindlicher /-ferner bundesdeutscher vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt hoheitlich reglementieren und verurteilen, skurriler geht es kaum

Am 20.03.2023 vermeldet t-online:

„Letzte Generation“-Aktivistinnen wehren sich gegen Strafe

Zwei Aktivistinnen der „Letzten Generation“ haben gegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen Widerspruch eingelegt. Ihnen wird gemeinschaftliche Sachbeschädigung vorgeworfen, heißt es in einer Pressemitteilung der Hamburger Staatsanwaltschaft. Insgesamt belaufe sich die Geldstrafe auf 1.200 Euro pro Person.“

„Die Frauen haben unabhängig voneinander Widerspruch eingelegt. Beide Prozesse starten am Montag vor dem Amtsgericht Hamburg.“ Weiterlesen

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das Nazipack sitzt immer noch in bundesdeutschen Behörden und vollzieht Nazi-Gesetze trotz ihres ersatzlosen Untergangs seit dem 06.01.1947

Am 19.03.2023 vermeldet t-online unglaubliches:

„Hamburger Behörde bleibt hart: Mann muss weiter Vorname von Adolf Hitler tragen

Der Name sei nicht „explizit und ausschließlich mit Adolf Hitler in Verbindung zu bringen und untrennbar [mit den] (…) Greueltaten (sic) des Nazi-Regimes zu verknüpfen“. Weiterlesen

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