1. Die Prämisse der Analyse
Rupert Scholz behauptet im Apollo-News-Interview, ein Gericht könne jemandem das aktive und passive Wahlrecht entziehen, wenn dieser wegen eines schweren Delikts (z.B. Hochverrat, Landesverrat) rechtskräftig verurteilt worden sei. Er nennt jedoch keine konkrete verfassungskonforme Norm, die dies von GG wegen zulässt. Der Fragesteller von Apollo News fragt nicht einmal danach. Scholz, der als Mitherausgeber des renommierten Grundgesetz-Kommentars Maunz/Dürig die Bedeutung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) genau kennt – er hat es selbst 2010 in einem Interview mit AUTO BILD als zwingende Gültigkeitsvorschrift bezeichnet –, verschweigt in diesem Interview die entscheidende verfassungsrechtliche Tatsache: Die einschlägigen Normen des StGB, die den Entzug des Wahlrechts vorsehen, sind nichtig, weil sie gegen das absolute Zitiergebot verstoßen oder weil Art. 38 GG absolut ist. Weiterlesen