1. Die Prämisse der Analyse
Die Frage, auf welche Weise ein sich zur Wahl gestellter Kandidat für ein kommunales Wahlamt vor oder nach seiner Wahl an der Übernahme oder Ausübung des Amtes gehindert werden kann, berührt das Spannungsverhältnis zwischen dem Wahlgrundrecht (Art. 38 GG), dem gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG) und den besonderen Pflichten der Beamten (Art. 33 Abs. 5 GG).
Die wortlautzentrierte Methode prüft diese Frage am Maßstab des klaren Wortlauts des Grundgesetzes und der einfachgesetzlichen Ausgestaltung.
Das Ergebnis ist: Eine Hinderung vor der Wahl ist von GG wegen in der Regel unzulässig. Eine Hinderung nach der Wahl ist nur unter strengen, verfassungskonformen Voraussetzungen möglich. Weiterlesen