Erhielt Berliner Abgeordnetenhauswahl am 12.02.2023 einen Persilschein von den Wahlbeobachtern des Europarates für’s gute Gelingen

Nau.ch vermeldet im Nachgang der am 12.02.2023 in Berlin wiederholten Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus folgendes:

„Die vom Europarat entsandten Wahlbeobachter haben sich mit der Wiederholung der Berliner Abgeordnetenhauswahl zufrieden gezeigt.

Insgesamt haben wir einen ruhigen, friedlichen und ordnungsgemässen Wahltag erlebt», erklärte Delegationsleiter Vladimir Prebilic am Montag. Der slowenische Politiker lobte die Bemühungen der Berliner Behörden bei der Wahlorganisation, unter anderem die Bereitstellung zusätzlicher Wahlkabinen.

Die 14 zur Delegation gehörenden Wahlbeobachterinnen und -beobachtern aus zwölf Ländern hatten den Angaben zufolge am Sonntag mehr als 80 Wahllokale in allen zwölf Berliner Bezirken besucht. Landeswahlleiter Stephan Bröchler hatte die Einladung der Delegation angeregt.“

Vor dem Hintergrund der grundgesetzlichen Tatsache, dass das Berliner Wahlgesetz wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig [siehe Expertise Zitiergebot] und die Berliner Wahlordnung aufgrund dessen ebenfalls ex tunc nichtig ist, muss man sich die Frage stellen, ob man sich hier hat einen „Persilschein“ ausstellen lassen, denn wenn doch ein europaweit renommiertes Organ in Gestalt des Europarates mit nicht weniger als 14 Wahlbeobachter*innen sich den ganzen 12.02.2023 in nicht weniger als 80 Wahllokalen Berlins umgesehen hat, um dann einzig und allein die unklare Verteilung der Aufgaben und Verantwortung zwischen den an der Wahl beteiligten Akteuren bemängelt zu haben, Zitat:

„Prebilic bemängelte jedoch die unklare Verteilung der Aufgaben und Verantwortung zwischen den an der Wahl beteiligten Akteuren. Als weitere Verbesserung empfahl er zudem eine einheitliche Wahlorganisation in den Bezirken. Noch gebe es hier Unterschiede.“

dann klingt das quasi wie ein bestellter Freispruch, doch freisprechen kann man keinen Verfassungsbruch. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist ein unverhandelbarer Rechtsbefehl an jeden bundesdeutschen Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949. Die Missachtung führt immer zur Ungültigkeit des einfachen Gesetzes ohne wenn und aber mit der unmittelbaren Folge, dass alle auf einem solchen ungültigen Gesetz basierenden Akte / Gerichtsentscheidungen ex tunc nichtig sind und es auch bleiben. Eigentlich sollte dem Europarat der Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als die bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm bekannt sein mit der Folge, dass die nach Berlin zum 12.02.2023 entsandte Wahlbeobachterdelegation sich zuerst mit der grundgesetzkonformen Gültigkeit des Berliner Wahlgesetzes hätte befassen müssen, denn ohne verfassungskonform Gesetze und Normen kann es keinen verfassungskonformen Rechtsstaat und keine verfassungskonformen Wahlen, praktisch auch keine verfassungskonforme öffentliche Gewalt geben.

Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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