Im rechtsstaatlichen Verfahren zählt der korrekte Weg genauso viel wie das korrekte Ergebnis. ( SPIEGEL 27/2014)

Seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mangelt es in der Bundesrepublik Deutschland an jedwedem rechtsstaatlichen Verfahren, da es bis heute keinen korrekten Weg gibt, um zu einem korrekten Ergebnis zu kommen.

Solange keines der bundesdeutschen Wahlgesetze auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene grundgesetzkonforme Gültigkeit besitzt, so lange mangelt es jedwedem rechtsstaatlichen Verfahren in der Bundesrepublik Deutschland sowohl auf Bundes- und Landesebene als auch auf kommunaler Ebene am von Grundgesetzes wegen vorgezeichneten Weg mit der Folge, dass aufgrund dessen seit dem 23.05.1949 keine von Grundgesetzes wegen korrekten Ergebnisse erzielt wurden, sind und werden werden.

Alle relevanten Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto  die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.