Laut Art. 20 Abs. 2 des Bonner Grundgesetzes und ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland geht de facto alle Staatsgewalt vom Volke aus, von allen deutschen Bürger und Bürgerinnen also. Im Satz 2 des Art. 20 Abs. 2 GG heißt es zur Präzisierung: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“ Klingt doch gut, sollte man meinen, doch der Schein trügt.
Wenn in Berlin die Wähler*innen wie zuletzt am 12.02.2023 ihre Stimme in die Wahlurne oder den Briefwahlumschlag gestreckt haben, haben sie ihre Schuldigkeit getan, denn dann will niemand mehr von den Wähler*innen bis zum nächsten Wahltermin noch einmal bezüglich der gewesenen Wahl etwas hören, sehen oder wissen.
Gemäß § 40 VerfGHG besitzen die einzelnen Berliner Wähler*innen kein Einspruchsrecht gegen die Wahl mit der Folge, dass die Wahl von Seiten einzelner Berliner Wähler*innen nicht angefochten werden kann. Das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen im sog. Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland nach 73 Jahren Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland.
Der einfache Gesetzgeber in Gestalt des Berliner Abgeordnetenhauses hat mit dem § 40 VerfGHG dafür Sorge getragen, dass kein einzelner Wähler und keine einzelne Wählerin die Wahl mit Einsprüchen irgendwie infrage stellen kann, weil die sog. Berliner Abgeordneten den Souverän im § 40 VerfGHG nicht ausdrücklich benannt haben. Ein Zufall ist das ganz sicherlich nicht, denn das Berliner Wahlgesetz verstößt seit dem Tage seines Inkrafttretens gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot und ist infolgedessen seit diesem Tage von Grundgesetzes wegen ungültig [siehe Expertise Zitiergebot], alle auf diesem ungültigen Wahlgesetz basierenden Akte sind immer nichtig und bleiben es auch.
Vor diesem grundgesetzwidrigen / -kriminellen Hintergrund liegt es praktisch auf der Hand, dass sich die grundgesetzwidrig haben seit je her ins Berliner Abgeordnetenhaus wählen lassenden Wahlkandidaten in ihrer grundgesetzwidrigen Rolle als Berliner Gesetzgeber nicht von den granitenen dumm gehaltenen Berliner Wähler*innen mittels von Gesetzes wegen vorgesehenen / möglichen Einsprüchen ihr grundgesetzwidrig erschlichenes Abgeordnetenmandat wieder nehmen lassen würden wollen. Also wurde die passende einfachgesetzliche Regelung im § 40 VerfGHG geschaffen und auch das haben die granitenen dumm gehaltenen Berliner Wähler*innen bis heute protestlos hingenommen. Dank der diesbezüglich stillschweigenden Medien werden solche von Verfassungsrang elementar wichtigen Dinge zugunsten der verfassungskriminell besonders eigennützig denkenden und handelnden sowie mafiös strukturierten Täter*innen nirgends öffentlich thematisiert. Leidtragend ist und bleibt der von Grundgesetzes wegen zu herrschen habende Rechtsstaat, weil de facto das Bonner Grundgesetz bundesweit bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung harrt.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.