Im Focus wird am 19.02.2023 um 10.07 h das Folgende bezüglich der Wahlwiederholung am 12.02.2023 vermeldet:
„In einigen Berliner Wahlbezirken gab es bei der Wahlwiederholung offenbar mehr abgegebene Stimmen als registrierte Wähler. Das berichtet die „Taz“. Demnach wurden in 14 Prozent der Brief- und Urnenwahllokale mehr Erststimmen abgegeben, als es registrierte Wähler gab. Insgesamt gebe es 1248 Erststimmen und 726 Zweitstimmen mehr als Wähler.
Die Ursache für diese erneute Wahlpanne in Berlin ist unklar. Der Wahlkreisleiter von Steglitz-Zehlendorf nannte den Vorfall gegenüber der „Taz“ „unglücklich“.“
Dieser ausgesprochene Wahl-Irrsinn macht deutlich, dass man es in Bundesrepublik Deutschland mit rechtsgültigen Wahlen nicht wirklich hat, was de facto auch kein Wunder ist, denn aufgrund dessen, dass es seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland bis über den heutigen Tag hinaus kein grundgesetzkonform zustande gekommenes Wahlgesetz gibt mit der zwangsläufigen Folge, dass noch es noch nie eine von Grundgesetzes wegen gültige Wahl im Bund und in den Ländern sowie in den Kommunen gegeben hat, sind die seit 73 Jahren von wem auch immer abgegebenen und ebenso von wem auch immer gezählten Wahlstimmen nichts weiter als irrelevant. Die granitenen dumm gehaltene Bevölkerung glaubt trotzdem bis heute, dass sie mittels ihrer jeweils abgegebene Erst- und Zweitstimme immer wieder einen Bundestag sowie die Landtage und schließlich kommunale Gremien rechtsverbindlich gewählt hat. Glauben heißt jedoch Nichtwissen und Nichtwissen ist Dummheit.
Fakt ist aber nun mal, dass das sog. Berliner Wahlgesetz wegen seines unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und aufgrund dessen ex tunc ungültig ist [siehe Expertise Zitiergebot] mit der zwingenden Folge, dass die Berliner Abgeordnetenhauswahlen noch nie auf der Grundlage eines grundgesetzkonformen Berliner Wahlgesetzes durchgeführt worden sind, auch nicht die Letzte am 12.02.2023 mit der weiteren ebenso zwingenden Folge, dass das ob derzeit noch vorläufige oder demnächst das amtliche Endergebnis de facto nichtig ist und bleibt. Da helfen weder bestellte Wahlbeobachter des Europarates noch aufgesetzt wirkende öffentlich-rechtliche Satiresendungen in Gestalt von Extra3 oder der schweigende Berliner Verfassungsgerichtshof trotz des an ihn am 11.02.2023 formell gerichteten grundgesetzgeborenen Eilantrages, die Berlin-Wahl am 12.02.2023 wegen der unheilbaren Ungültigkeit des sog. Berliner Wahlgesetzes zu verbieten.
Weitere Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Jeder Bundesbürger hat zu wissen, dass de facto die spätestens mit der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung übernommen ist und auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig bis heute gegen die Bevölkerung ziel- und zweckgerichtet exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt. ( Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.