Verfassungsschutz ist insbesondere in Deutschland mindestens ebenso wichtig wie der Klimaschutz

Aktiver Klimaschutz rückt mehr denn je in das Bewusstsein auch der bundesdeutschen Bevölkerung mit der Folge, dass sich nicht nur um den Klimawandel gedanklich und sprachlich gekümmert wird, sondern sich auch die kodifizierten Regeln des gesamten gesellschaftlichen Miteinander in der Bundesrepublik Deutschland verändern. Um jedoch den Klimaschutz rechtsverbindlich zu gestalten, bedarf es zuvörderst den unverbrüchlichen Rechtsrahmen der seit dem 23.05.1949 ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes allseits verbindlich anzuerkennen und alles zu unterlassen, diesen von Grundgesetzes wegen existierenden Rechtsrahmen zu verletzen und / oder ihn zu verlassen.

Was nützt der Art. 20a im Bonner Grundgesetz, Zitat:

„Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.“

, wenn die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bis über den heutigen Tag hinaus übrigens nicht gemäß den tragenden Verfassungsgrundsätzen des Bonner Grundgesetzes personifiziert und institutionalisiert worden ist?

Art. 20a GG stellt im Übrigen bloß eine sog. Staatszielbestimmung dar, mit der Folge, dass keine Grundrechteträger*innen aus Art. 20a GG Rechte gegen den Staat ableiten kann.

Pikant ist sodann, dass der Art. 20a GG von Denen in das Bonner Grundgesetz hineingeschrieben wurde, die allesamt aufgrund der wegen ihres unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG bundesweit ungültigen Wahlgesetze seit dem 23.05.1949 ihre Mandate grundgesetzwidrig erlangt haben und über den heutigen Tag ausüben mit der ebenso pikanten Folge, dass de facto alles, was seit dem 23.05.1949 in der Bundesrepublik Deutschland als bundesdeutsche öffentliche Gewalt fungiert, nichts weiter als Mandatsschwindel, Titel- und Amtsanmaßung darstellt mit der weiteren Folge, dass alle Rechtsakte Derer von Grundgesetzes wegen null und nichtig waren, sind und bleiben.

Die einschlägigen Details lesen sich hier im Blog.

Alle Klimaaktivist*innen sollten sich daher gewissenhaft Gedanken darüber machen, wer da ihnen gegenüber sowohl als „institutionalisierte öffentliche Gewalt“ als auch „personifizierte öffentliche Gewalt“ jeweils auftritt und ob da tatsächlich eine grundgesetzkonforme Legitimation derer in jedem Einzelfall vorliegt.

Welchen Zweck erfüllen von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültige Gesetze, weil sie unheilbar gegen unverbrüchliche Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes verstoßen und von daher inexistent sind und daher von niemandem angewendet und / oder beachtet werden können dürfen, geschweige denn müssen?

Sie dienen Scheins ausschließlich dem Zweck der perfekt organisierten Vorgaukelei des bundesdeutschen Rechtsstaates, der aber nur dann auch wirklich existiert, wenn die sog. bundesdeutsche Gewalt sowohl horizontal als auch vertikal grundgesetzkonform zum Mandat, zum Titel und zum Amt gekommen ist. Ist sie aber seit 73 Jahren nicht, alles ist nichts weiter als großes Kino für Dumme mit der Folge, dass auch der Umgang im Speziellen mit den Klimaaktivist*innen nicht grundgesetzkonform erfolgt, denn wenn schon mit der „einfachen“ Bevölkerung seit 73 Jahren grundgesetzwidrig / -fern willkürlich umgegangen wird, die gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unverbrüchlich unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechte einfach leerlaufen aufgrund dessen, warum und wieso sollte denn dann plötzlich mit selbst ernannten Klimaschützer*innen und Klimaaktivist*innen grundgesetzkonform umgegangen werden?

Niemand hat von Seite der grundgesetzwidrigen /-fernen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt irgendein Interesse daran, dass sich am grundgesetzwidrigen /-fernen Zustand der Bundesrepublik Deutschland irgendetwas ändert, denn sonst würde man befürchten müssen, für die grundgesetzwidrige Vergangenheit zur Rechenschaft gezogen zu werden. Solange die granitenen dumm gehaltene Bevölkerung trotz ihres grundgesetzlichen Status des Art. 20 Abs. 2 GG nichts merkt und bereit ist, weiter nach der grundgesetzwidrigen Pfeife der grundgesetzwidrigen /-fernen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt zu hüpfen und zu tanzen sowie sich grundgesetzwidrig zu Menschen minderen Rechts machen und dann grundgesetzwidrig berauben und plündern zu lassen, solange wird der grundgesetzkonforme Rechtsstaat in Deutschland noch lange auf sich warten lassen.

Der ehemalige Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem spätere BGH- und Bundesverfassungsrichter Dr. Willi Geiger schrieb in der Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag am 24. August 1989 1989, 647-667 (de Gruyter, Berlin) das Folgende:

„Wer dem Verfassungsgebot, das sich an den Staat und an jeden dritten wendet, zuwiderhandelt, handelt gegen das Recht, also rechtswidrig. Diese objektive, materialiter verstandene Rechtswidrigkeit gilt für alle Lebensbereiche und alle Teile der Rechtsordnung, auch für das Zivilrecht, das Verwaltungsrecht, das Sozialrecht, das ärztliche Standesrecht und für das Strafrecht, unbeschadet dessen, daß das Strafrecht außerdem noch eine andere, auf seinen Anwendungsbereich beschränkte, inhaltlich mit der verfassungsrechtlichen Rechtswidrigkeit nicht identische, besondere Definition von Rechtswidrigkeit in § 11 Abs 1 Nr 5 StGB kennt.“

Die Täter wissen demnach bis heute genauestens, was man nach dem 23.5.1949 alles tat aber auch nicht tat, um der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes seine wahre Erfüllung zu verwehren, um auf diese Weise die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte samt sämtlicher unverbrüchlicher ranghöchsten Rechtsbefehle faktisch leerlaufen zu lassen.

Dieselben Täter wissen aber auch, dass ihre Mandate infolge von BGG wegen ungültiger Wahlgesetze und Ämter infolge von BGG wegen ebenso ungültiger Ernennungen / Bestallungen seit 73 Jahren allesamt nicht grundgesetzkonform erlangt worden sind mit der von BGG wegen einzigen Folge, dass seit 73 Jahren de facto alle einfachen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie alle Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland ungültig bzw. nichtig sind, denn ohne den ununterbrochenen Legitimationszusammenhang auf der unverbrüchlichen Basis des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland  bleibt sämtliches Handeln des sog. bundesdeutschen Gesetzgebers, der sog.  vollziehenden und sog. rechtsprechenden Gewalt nichts weiter als ein grundgesetzwidriges Schauspiel frei nach Der Hauptmann von Köpenick und Des Kaisers neue Kleider„.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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