Laut Focus vom 20.02.2023 kommt das man am Stockholmer Zentrum für Osteuropastudien (SCEEUS) des Schwedischen Instituts für Internationale Beziehungen (UI) bezüglich des gegenwärtigen Krieges zwischen Russland und der Ukraine zu folgenden verfassungsrechtlichen Ansichten, hier auszugsweise Zitate:
„Die ukrainische und die russische Verfassung erheben ausdrücklich Anspruch auf ein und dasselbe Territorium in der Ost- und Südukraine einschließlich der Krim.
Wladimir Putin und Wolodymyr Selenskyj werden – als Präsidenten ihrer Länder – von ihren Völkern darüber hinaus als „Garanten“ ihrer Verfassungen angesehen und sind verpflichtet, diese umzusetzen. Selbst wenn einer oder beide territoriale Kompromisse eingehen wollten, verbieten ihnen die Grundgesetze ihrer beiden Staaten dies ausdrücklich.
Dies bedeutet, dass vor substanziellen Friedensgesprächen eine oder beide Verfassungen geändert werden müssten. Dazu müssten jedoch große Mehrheiten in entsprechenden parlamentarischen Abstimmungen erreicht werden. Dies ist, gelinde gesagt, im Fall von Putins Russland schwierig und im Fall der Ukraine unrealistisch.
Ein russischer Präsident oder ein anderer Verhandlungsführer würde jedoch Gefahr laufen, des Hochverrats bezichtigt zu werden, wenn er oder sie eine Verletzung der russischen Verfassung vorschlägt, ihr zustimmt oder sich ihr beugt.“
Und wie sieht es in der 2023 längst 74 Jahre alten Bundesrepublik Deutschland aus, wenn das ebenso alte Bonner Grundgesetz als die bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm seit dem 23.05.1949 bundesweit von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt von Gesetzgeber, vollziehender und rechtsprechender Gewalt sowie den von Grundgesetzes wegen zur Mitwirkung an der politischen Gewalt befugten politischen Parteien vorsätzlich in ihrer Wirkweise seit dem 23.05.1949 in jeder Hinsicht missachtet wird?
Das Bonner Grundgesetz wurde am 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Kraft gesetzt und das Datum jährt sich am 23.05.2022 nun zum 73. Mal. Zum 73. Mal jährt sich auch die Tatsache, dass das Bonner Grundgesetz, trotzdem es seit dem 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist, noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.
Fakt ist stattdessen bis heute, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 72 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.
Der ehemalige Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem spätere BGH- und Bundesverfassungsrichter Dr. Willi Geiger schrieb in der Festschrift für Herbert Tröndle zum 70. Geburtstag am 24. August 1989 1989, 647-667 (de Gruyter, Berlin) das Folgende:
„Wer dem Verfassungsgebot, das sich an den Staat und an jeden dritten wendet, zuwiderhandelt, handelt gegen das Recht, also rechtswidrig. Diese objektive, materialiter verstandene Rechtswidrigkeit gilt für alle Lebensbereiche und alle Teile der Rechtsordnung, auch für das Zivilrecht, das Verwaltungsrecht, das Sozialrecht, das ärztliche Standesrecht und für das Strafrecht, unbeschadet dessen, daß das Strafrecht außerdem noch eine andere, auf seinen Anwendungsbereich beschränkte, inhaltlich mit der verfassungsrechtlichen Rechtswidrigkeit nicht identische, besondere Definition von Rechtswidrigkeit in § 11 Abs 1 Nr 5 StGB kennt.“
Die Täter wissen demnach bis heute genauestens, was man nach dem 23.5.1949 alles tat aber auch nicht tat, um der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes seine wahre Erfüllung zu verwehren, um auf diese Weise die unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte samt sämtlicher unverbrüchlicher ranghöchsten Rechtsbefehle faktisch leerlaufen zu lassen.
Dieselben Täter wissen aber auch, dass ihre Mandate infolge von BGG wegen ungültiger Wahlgesetze und Ämter infolge von BGG wegen ebenso ungültiger Ernennungen / Bestallungen seit 73 Jahren allesamt nicht grundgesetzkonform erlangt worden sind mit der von BGG wegen einzigen Folge, dass seit 73 Jahren de facto alle einfachen Gesetze und Rechtsverordnungen sowie alle Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen in der Bundesrepublik Deutschland ungültig bzw. nichtig sind, denn ohne den ununterbrochenen Legitimationszusammenhang auf der unverbrüchlichen Basis des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bleibt sämtliches Handeln des sog. bundesdeutschen Gesetzgebers, der sog. vollziehenden und sog. rechtsprechenden Gewalt nichts weiter als ein grundgesetzwidriges Schauspiel frei nach „Der Hauptmann von Köpenick“ und „Des Kaisers neue Kleider„.
Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.