Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.

Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“ ( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )

Die Realität in der Bundesrepublik Deutschland sieht jedoch faktisch anders aus. Insbesondere sind vollziehende und rechtsprechende Gewalt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bestrebt, allen Grundrechteträgern ihre gegen die öffentliche gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bildenden unverletzlichen Grundrechte vorzuenthalten, um durchgreifende Maßnahmen zu jederzeit und gegen jedermann treffen zu können.

Bis heute stört es den bundesdeutschen Amtsträger wenig bis gar nicht, dass die Grundrechte im Fall ihrer Verletzung Abwehrrechte bilden gegen den Staat, also auch gegen den einzelnen Amtsträger, Zitat:

Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat […] – BVerfGE 7, 198 – Lüth vom 15.01.1958

Immerhin kann jeder Grundrechteträger doch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg beschreiten, wenn er von der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Was dabei jedoch herauskommt, ist alles andere als grundgesetzeskonform. Auf unscheinbare Art und Weise labelt hier das seit 69 daherkommende Unrechtssystem Unrecht in Scheinlegalität und Scheinlegitimität um. Übrigens nicht gerade unerfolgreich dank der von Staats wegen betriebenen Beibehaltung der bereits vom Massenmörder Adolf Hitler in dessen Machwerk „Mein Kampf“ postulierten „granitenen Dummheit“ der Bevölkerung.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.

…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.

Fritz Schäffer

Die bundesdeutschen Finanzbeamten haben allesamt wohl ihren Beamteneid geleistet, sind dann aber aufgrund des grundgesetzwidrigen Versprechens des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer seit dem 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule als treue Diener grundgesetzwidrig – persönlich unantastbar – gestellt worden. Dieses grundgesetzwidrige Versprechen scheint bis heute zu gelten, denn es fehlt bis heute im bundesdeutschen StGB an der redaktionellen Wiederaufnahme des am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Amtsmissbrauches, die Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 bis heute mit einem Gesinnungsmerkmal grundgesetzwidrig versehen, die Folter hat entgegen dem  Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 bis heute nicht als selbständiger Straftatbestand Aufnahme im bundesdeutschen StGB erfahren, grundgesetzwidrig sind Finanzbeamte gemäß § 353 Abs. 1 StGB selbst dann, wenn sie vorsätzlich Steuern, Gebühren oder andere Abgaben zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers überheben, straffrei gestellt, wenn sie nämlich das Überhobene (deutlich ausgedrückt: das geraubte Vermögen bis hin zum Eigentum in jedweder Form) ordnungsgemäß zur öffentlichen Kasse bringen und entgegen dem Wortlaut und Wortsinn des StGB in Gestalt des Straftatbestandes der Rechtsbeugung sind Finanzbeamte mittels grundgesetzwidrigem Richterrecht vom 5. Strafsenat des BGH am 14.03.1972 in 5 StR 589/71 und in der Folge am 17.04.1986 vom OLG Celle von der strafbaren Begehung der Rechtsbeugung befreit. Das OLG Celle ließ noch zweifelsfrei grundgesetzwidrig am 17.04.1986 in 3 Ws 176/86 verlauten, Zitat:

„Zwar hat sich der einzelne Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.“

Wer da noch von gesetz- oder grundgesetzkonformen Verwaltungsakten der bundesdeutschen Finanzverwaltung spricht und ausgeht, wenn ihm dieses grundgesetzbasierende Wissen bekannt ist, der irrt zumindest hier gewaltig. Lächerlich kommt denn auch die folgende öffentliche Äußerung desjenigen vom SPIEGEL interviewten bundesdeutschen Amtsträgers daher, der bis heute nämlich die Richterrobe ranghöchst des Bundesfinanzhofes trägt und weiß, dass infolge der seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung als Prozessgesetz diese wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantierenden Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Tage ihres Inkrafttretens, nämlich dem 01.01.1966 ungültig geworden ist bis heute, Zitat:

»Es kann doch nicht sein, dass der Staat zu Straftaten anstiftet, um seine Steueransprüche durchzusetzen. Das ist eines Rechtsstaats unwürdig.« Rudolf Mellinghoff, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesfinanzhofs, 2012, Interview Spiegel-Online 2013: Steuergerechtigkeit: »Folter kann auch sehr erfolgreich sein«

Wer dann auf die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit hofft, findet früh schon dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Hoffnung vergebens sein wird, denn grundgesetzferne Steuergesetze vom 16.10.1934 haben seit dem 23.05.1949 im bundesdeutschen Rechtssystem nichts zu suchen, die darauf basierende Rechtsprechung spottet zumindest jeder grundgesetzkonformen Beschreibung. Sodann verstoßen die Steuergesetze einschließlich der Abgabenordnung 1977 samt und sonders gegen Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot auch wenn § 413 AO da anderes glauben machen will und sind von daher auch noch von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültig.

Die folgenden alle aus dem Kalenderjahr 1954 und 1955 stammenden Zeitungsartikel lohnen sich heute noch im ZEIT online Archiv 1954 aufzurufen und sich durchzulesen:

  1. Selbstmord wegen der Steuer v. 03.1954
  2. Im kalten Krieg mit dem Finanzamt v. 05.1954
  3. Wir kommen vom Finanzamt v. 03.1954
  4. Das schweigsame Finanzamt v. 02.1954
  5. Ist der Verfolgte schuld v. 03.1954
  6. Darf denn das Finanzamt das v. 03.1954
  7. Was ist schon ein Gesetz v. 04.1954
  8. Finanzamt vor dem Landtag v. 09.1954
  9. Wieder Steuerselbstmorde v. 09.1954
  10. Es dämmert in Oldenburg v. 08.1954
  11. Steuerfahnder vor Gericht v. 03.1955, Zitat:

    „Sollen diese Beamten nun weiter als Steuerfahnder gegenüber der Bevölkerung auftreten? Alle, die hier vor Gericht standen, hatten Vorgesetzte, die sie hätten beaufsichtigen und zurückhalten müssen. Statt dessen wurden sie von einer ehrgeizigen Finanzbehörde, die sich auszeichnen wollte, angetrieben, so scharf wie möglich zu verfahren, ohne daß sie auf die Gesetzwidrigkeit ihrer möglichen Handlungen hingewiesen worden wären. Offenbar war man in Oldenburg der Meinung, es handele sich hier um entschuldbare Kavaliersdelikte. Aber eine einzige Aussageerpressung ist für das Rechtsgefühl, das in einem demokratischen Staat herrschen soll, gefährlicher als noch so viele Steuerhinterziehungen, so verwerflich diese gleichfalls sind.“

    „Welche Kavaliersdelikte darf sich der Staat eigentlich gegenüber seinen Bürgern erlauben? Überhaupt keine.““

  12. Hexeneinmaleins in der Finanzbehörde v. 11.1954
  13. Noch einmal Minister Kubel v. 06.1954
  14. Minister Kubel schreibt der ZEIT v. 06.1954
  15. Umstrittenes Steuergeheimnis v. 05.1954

Bestärkt wird diese grundgesetzfeindliche Annahme durch die überlieferte Rede des verstorbenen Bundestagsabgeordneten Dr. Adolf Arndt vom 17.10.1959 in Kassel unter dem Titel „Das unerfüllte Grundgesetz“, denn dort hat er 1959 ausgeführt:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“

Im Jahr 2002 hat den anhaltenden grundgesetzwidrigen Zustand des bundesdeutschen Steuerrechtes Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem Aufsatz „Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”, veröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002, wie folgt beschrieben:

  1. „Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. (Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG
  2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
  3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
  4. Es interessiert ihn auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
  5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.“

Ungültig sind auch vor dem Hintergrund der seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.1966 de facto ungültigen FGO (Finanzgerichtsordnung) alle von den bundesdeutschen Finanzgerichten bis heute erlassenen Entscheidungen wegen auch ihrem (FGO) unheilbaren Verstoßens gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem ist so, daran kann und muss der Gesetzgeber endlich etwa ändern, ist doch auch der Gesetzgeber an das Grundgesetz unverbrüchlich gebunden.

Der Staatsrechtler und Prof. an der Freien Universität Berlin Dr. Markus Heintzen lehrt übrigens das Folgende:

“Jeder Beamte, jeder Richter hat die Pflicht a) das Gesetz auf seine grundgesetzliche Kompatilität zu prüfen und sodann auch den darauf gestützten jeweiligen Rechtsakt zu überprüfen, ob dieser a) mit dem einfachen Gesetz und auch b) mit dem GG (Grundgesetz) in Einklang steht.”

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für …dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.

Die Geltung der Grundrechte sind außer Kraft gesetzt. Die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte sowie der Gerichtsschutz sind abgeschafft. Unscheinbar hat sich das unrechtsstaatliche System entpuppt.

Im Grundgesetzkommentar Sachs, 1996 hatte der Kommentator Michael Nierhaus wohl das dringende Bedürfnis im Licht des Art. 28 einmal in einem einzigen Satz auszudrücken was ein unrechtsstaatliches System kennzeichnen würde und formulierte es so:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Die Geltung der Grundrechte sind außer Kraft gesetzt. Die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte sowie der Gerichtsschutz sind abgeschafft. Unscheinbar hat sich das unrechtsstaatliche System entpuppt.

Ist die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig?

Rechtsfrage

Ist die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig?

Tenor

Die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig, da die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für öffentliches Recht gemäß § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Ist die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig?

Praktische Konkordanz versus autonomiesichernde Funktion der von GG wegen unmittelbares Recht gegen die öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 war es gelungen, eine Verfassung aus der Taufe gehoben zu haben, die es verdiente, die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu bilden. Die unverletzlichen Grundrechte bilden seitdem unmittelbar geltendes Recht sowohl gegen den Gesetzgeber als auch die vollziehende und rechtsprechende Gewalt und fungieren aufgrund dessen von Grundgesetzes wegen automatisch im Verletzungsfall unmittelbar als Abwehrrecht eines jeden einzelnen Grundrechteträgers und zwar sowohl gegen den jeweiligen hoheitlich daherkommenden Verletzer als auch gegen dessen staatliche Institution bis zur Wiederherstellung des unverletzten Zustandes und zwar in jedem Einzelfall.

Diese einzigartige Wirkweise des Bonner Grundgesetzes ist bis heute jedoch der ganz überwiegenden Mehrheit der bundesdeutschen Bevölkerung unbekannt geblieben. Anders sah es da quasi von Anfang an in den Reihen derer aus, gegen die sich die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes bis heute dem Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland richten. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Praktische Konkordanz versus autonomiesichernde Funktion der von GG wegen unmittelbares Recht gegen die öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechte des Bonner Grundgesetzes

Die unverletzlichen unmittelbar geltendes Recht gegenüber dem Staat bildenden Grundrechte schränken das Gewaltmonopol des Staates gegen seine Staatsbürger von Grundgesetzes wegen drastisch ein.

Der bundesdeutsche Staat beansprucht immer und überall sowie zu jeder Zeit das alleinige Machtmonopol, doch steht ihm das eigentlich im Lichte der sich gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich gerichteten Rechtsbefehle in der Form zu, wie er es von Seiten der drei Gewalten seit 69 Jahren gegen die Bevölkerung ausübt?

Fakt ist, dass es vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes keine vergleichbar sich gegen die öffentliche Gewalt des Staates richtende Verfassung gegeben hat mit der Folge, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes auch das Gewaltmonopol des neuen deutschen Staates im Lichte des Bonner Grundgesetz nur dann rechtmäßig verankert ist und ausgeübt wird, wenn alle die staatliche Gewalt verkörpernden Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Weisungen einschließlich aller Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen grundgesetzkonform zustande gekommen und in der Folge ebenso grundgesetzkonform angewandt werden. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Die unverletzlichen unmittelbar geltendes Recht gegenüber dem Staat bildenden Grundrechte schränken das Gewaltmonopol des Staates gegen seine Staatsbürger von Grundgesetzes wegen drastisch ein.

Bis hin zur Selbstjustiz durch bundesdeutsche Beamte, Staatsanwälte und Richter ist in der Bundesrepublik Deutschland alles möglich, nur nicht Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

Von Beamtengesetzes wegen haben bundesdeutsche Beamte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Ebenso haben sie gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Standardmäßig heißt es uni sono im Schrifttum, dass  der Inhaber eines öffentlichen Amtes  wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsinhabern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Bis hin zur Selbstjustiz durch bundesdeutsche Beamte, Staatsanwälte und Richter ist in der Bundesrepublik Deutschland alles möglich, nur nicht Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann.

Gemäß Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei.

Das heißt in der Folge für den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt im Lichte des Bonner Grundgesetzes und den darin unverbrüchlich gegen die öffentliche Gewalt gerichteten Rechtsbefehle:

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“ (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).

Siehe dazu schon Jellinek 1931 sowie die einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichtes in RGZ 103, 91  vom 26.10.1921 sowie in RGZ 130, 319 vom 04.11.1930.

Auch die dem katholischen Kirchenrecht des 12. Jahrhunderts heute entliehene praktische Konkordanz, als quasi Mittel zum Zweck von Seiten der öffentlichen Gewalt, kann von Grundgesetzes wegen keine Änderung der Wirkweise des von GG wegen absolut gefassten Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG rechtswirksam herbeiführen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann.

Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?

Expertise

zu der Frage

Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?

Die Beleidigung gehört neben der Üblen Nachrede und der Verleumdung zu den Ehrendelikten. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?

Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?

Expertise

zu der Frage

Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?

In den Rechtswissenschaften wird die Teleologie als eine besondere Auslegungsmethode bezeichnet. Sie fragt nach Sinn und Zweck eines Gesetzes, sucht Sinn und Zweck des Gesetzes zu ermitteln und schreibt der Gesetzesnorm eine entsprechende Bedeutung zu.

Den Begriff der Teleologie (altgriechisch τέλος télos »Zweck, Ziel, Ende«) hat der deutsche Philosoph Christian Wolff 1728 in seiner Philosophia rationalis, sive logica eingeführt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Entwicklung des deutschen Rechts geleistet.

Die teleologische Auslegungsmethode hat ein Ziel vor Augen, das ergebnisorientiert begründet wird. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Ist die teleologische Auslegungsmethode im Lichte der Art. 20 Abs. 3 GG, 1 Abs. 3 GG und 97 Abs. 1 GG bei der Rechtsfindung zulässig?