Richter zu gewinnen, die nach einem Lutherwort der Welt die Wahrheit sagen.

»Wie soll ein Richter unabhängig sein, der sein ganzes Leben lang hinsichtlich der Beförderung in Aufrückestellen von der Exekutive abhängt. Nicht jeder Mensch ist zum Märtyrer für eine Idee geboren, andererseits hat aber jeder Mensch die Pflicht, für seine Familie und sein eigenes Fortkommen zu sorgen. Die richterliche Unabhängigkeit ist eine verlogene Angelegenheit, so lange dies System besteht.« Dr. Paulus van Husen, Die Entfesselung der Dritten Gewalt, AöR 78 (1952/53), S. 49 ff. (55)

„Richter zu gewinnen, die nach einem Lutherwort der Welt die Wahrheit sagen. Man könnte das innerste Wesen der Unabhängigkeit nicht allein des Richters, sondern des Geistes überhaupt, die Unerschrockenheit nennen, sich unbeliebt zu machen. Denn wer vor den Schranken des Gerichts sein Recht sucht, ist ja in der Regel nicht der Mächtige, sondern der Schwache und Hilflose. Das Auge des Richters aber soll vor der Macht eine Binde tragen. Er darf darum am allerwenigsten den geheimen Mächten gerade seines eigenen Standes ausgeliefert und durch die scheinbare Selbstverwaltung im engsten und darum einflußreichsten Kreise botmäßig und sich selbst entfremdet werden. Die wachsame Öffentlichkeit muß sehen können, wer mit den Insignien des Richters ausgestattet und warum einer des Talars für würdig befunden wird. In der Hand eines solchen Mannes wird die Waage nicht zittern und wird nichts Gewicht haben als das Recht, das nicht der Richter nach seinem Gutdünken zuteilt, sondern das ein freies Volk zur eigengewollten Ordnung seiner Gemeinschaft sich selbst als gelebte und geliebte Regel schafft und tagtäglich erwirbt.“ (von Dr. Adolf Arndt, MdB, am 10. September 1953 während der Diskussion der richterlichen Selbstverwaltung, Referatvolltext)

Und dann das im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, dem auch alle bundesdeutschen Richter unterworfen sind:

»Geisteskrankheit des Richters ist kein absoluter Nichtigkeitsgrund. Sie macht die Entscheidung allenfalls unwirksam, wenn die Geisteskrankheit den Richter unfähig gemacht hat, die Vorgänge aufzunehmen und zu beurteilen, und diese Unfähigkeit als grundlegender Wirksamkeitsmangel (für die mit dem Richter zusammenwirkenden Personen) offen zutage tritt.« Lutz Meyer-Goßner (von 1983 bis 2001 Richter am Bundesgerichtshof), Strafprozessordnung, 53. Auflage 2010, Seite 25 (Einleitung, Rn. 106)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Richter zu gewinnen, die nach einem Lutherwort der Welt die Wahrheit sagen.

Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen.

»Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen. Die Vorausberechenbarkeit ist nur gewährleistet bei Verwendung klar definierter Begriffe und rational nachvollziehbarer Schlußfolgerungen. […] Die Rechtssprechung hat […] mystische Formeln erfunden, wie beispielsweise den ›Grundgedanken‹, das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹ des Gesetzes. An diesen soll gemessen werden, ob Klauseln sich mit gesetzlichen Vorschriften vertragen oder nicht. Grundgedanken hat ein Gesetz nicht, weil es nicht denken kann. Wessen Gedanken sind also gemeint? Man könnte sich vorstellen, daß die Rechtsprechung hiermit die Motive des Gesetzgebers und die Gesetzesbegründung ansprechen will. Aber: Die Motive des historischen Gesetzgebers sind nach der Vorstellung der Rechtsprechung offenbar etwas anderes als der ›Grundgedanke‹. Dieser soll wohl etwas Zeitloses oder jedenfalls heute Geltendes verkörpern im Gegensatz zu den seinerzeitigen Motiven und Begründungen des Gesetzgebers. Der ›Grundgedanke‹ (ebenso das ›Leitbild‹ oder die ›Leitidee‹) sind also nicht identisch mit dem Inhalt der Rechtsnorm oder deren Wortlaut und auch nicht mit dem, was der Gesetzgeber sich bei Abfassung des Gesetzes gedacht und in die Gesetzesbegründung hineingeschrieben hat. Der ›Grundgedanke‹ scheint in der Art einer platonischen Idee über oder hinter der Norm zu schweben und ist, da nicht genau faßbar, auch nicht rational belegbar oder begründbar. Deswegen können aus dem Grundgedanken auch keine zwingenden Folgerungen gezogen werden. Vielmehr wird aus den Leerworten ›Grundgedanken‹ und ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ das herausgeholt, was der Richter zuvor im Wege der sogenannten teleologischen Auslegung (telos = das Ziel, also einer zielgerichteten, voluntativen Auslegung) hineingeheimnißt hat. Das kann morgen etwas ganz anderes sein als heute oder gestern. Vorausberechenbar oder mit rationalen Argumenten definierbar sind ›Grundgedanken‹, ›Leitbilder‹ oder ›Leitideen‹ und das, was man damit eigentlich will, nicht. Es scheint der Rechtsprechung vorzuschweben, daß ›Grundgedanken‹, ›Leitbild‹ und ›Leitidee‹ die eigentliche Wirklichkeit verkörpern (wie die platonische Idee), die Norm demgegenüber als ›Schatten‹ verblaßt und daher ihr Inhalt auch übergangen werden kann. Die Rechtssicherheit ist dahin.« Dr. Ekkehart Reinelt in ZAP Sonderheft für Dr. Egon Schneider zum 75. Geburtstag

Dr. Egon Schneider selbst in „ZAP-Report: Justizspiegel, Kritische Justizberichte, 2. erweiterte Auflage 1999, Seite 4f: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Rechtssicherheit bedeutet: Vorausberechenbarkeit von Rechtsfolgen bei korrekter Anwendung rechtlicher Normen.

ENZYKLOPÄDIE DER RECHTS- UND STAATSWISSENSCHAFT, Verfassungsrecht, S. 204, Die Rechtsverhältnisse in der Verwaltung. Öffentliche Pflichten und Rechte, zu den öffentlichen Rechten des einzelnen gegen den Staat. (Prof. Dr. Walter Jellinek bereits 1931)

Eine Rechtfertigungsprozedur ist im Lichte des absolut gefassten Freiheitsgrundrechtes nicht möglich und sowohl der vollziehenden als auch der rechtsprechenden Gewalt von Grundgesetzes wegen aufgrund ihrer unverbrüchlichen Bindewirkung an die Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG untersagt.

Diese grundgesetzliche Systematik hat der heute noch vielfach öffentlich zitierte Prof. Dr. Walter Jellinek bereits 1931 in der ENZYKLOPÄDIE DER RECHTS- UND STAATSWISSENSCHAFT, Verfassungsrecht, S. 204, Die Rechtsverhältnisse in der Verwaltung. Öffentliche Pflichten und Rechte, zu den öffentlichen Rechten des einzelnen gegen den Staat wie folgt dargestellt: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für ENZYKLOPÄDIE DER RECHTS- UND STAATSWISSENSCHAFT, Verfassungsrecht, S. 204, Die Rechtsverhältnisse in der Verwaltung. Öffentliche Pflichten und Rechte, zu den öffentlichen Rechten des einzelnen gegen den Staat. (Prof. Dr. Walter Jellinek bereits 1931)

»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung

»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung

basiert auf Art. 1 Abs. 3 GG wo es seit dem 23.05.1949 unverbrüchlich heißt:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

In der Verfassungslehre heißt es z.B. aus berufenem Munde:

»Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.« Prof. Dr. Jörn Ipsen

Im Geleitwort zur Druckausgabe des Bonner Grundgesetzes ließ der damalige Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann denn auch das Folgende verlautbaren:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Vergessen hatte derselbe Heinemann dann wohl schon sein bis heute in den Regierungsprotokollen seit dem 11.08.1950 archiviertes verfassungsfeindliches Statement, das er auf Geheiß der westlichen Länderinnenminister aus deren Konferenz vom 10.08.1950 am Kabinettstisch der ersten Adenauer-Regierung von sich gab:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Dazu passt dann in der Folge:

»Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das geringere Übel.«BVerfGE 6, 132 (160 f.) – Gestapo Rdnr. 149

sowie auch

»Nationalsozialistischen »Rechtsvorschriften« kann die Geltung als Recht abgesprochen werden, wenn sie fundamentalen Prinzipien der Gerechtigkeit so evident widersprechen, daß der Richter, der sie anwenden oder ihre Rechtsfolgen anerkennen wollte, Unrecht statt Recht sprechen würde.« 1. Leitsatz BVerfGE 23, 98 – Ausbürgerung I

Wenn interessiert schließlich und endlich der Inhalt der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des franz. Alliierten Tribunal Général vom 06.01.1947 in Ratsatt, wonach das NS-Terrorregime des Massenmörders samt seiner braunen Mischpoke und dem gesamten kodifizierten Recht mit dem 05.03.1933 sang- und klanglos außer Geltung gesetzt hat.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für »Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung

Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267])

Was für eine tiefgründige Erkenntnis:

»Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267]). Ihr kommt nicht nur die Aufgabe zu, jeden Akt der Exekutive, der in Rechte des Bürgers eingreift, vollständig — das heißt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (BVerfGE 18, 203 [212]) — der richterlichen Prüfung zu unterstellen, sondern auch irreparable Entscheidungen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich auszuschließen.« BVerfGE 35, 263 – Behördliches Beschwerderecht Rn. 39

Die Realität im insbesondere von den Amtstätern vielgepriesenen Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sieht seit Siebenjahrzehnten völlig anders aus, wenn man das Wortgeklingel mit dem Wortlaut und Wortsinn der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes 1:1 vergleicht. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Die Bedeutung der grundgesetzlichen Gewährleistung liegt vornehmlich darin, die “Selbstherrlichkeit” der vollziehenden Gewalt im Verhältnis zum Bürger zu beseitigen (BVerfGE 10, 264 [267])

Statt Rechtsstaat findet sich Ausformung organisierter Kriminalität auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit inzwischen 70 Jahren

Fritz Schäffer

Der erste Bundesfinanzminister Fritz Schäffer, von den Alliierten 1945 nach nur dreimonatiger Amtszeit als erster bayr. Ministerpräsident wegen seiner die Entnazifizierung in Bayern nicht dienlichen Arbeit seines Amtes enthoben, hat das alles in einer flammenden Rede am 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule in Siegburg / NRW verkündet, nämlich dass seine „treuen Diener“ „persönlich unantastbar“ wären bei ihrem Tun, gleichzeitig verlangte er aber auch, die Steuereinnahmen des Jahres 1950 um 25% im laufenden Jahr zu steigern, besser gesagt, er verlangte das skrupellose Rauben und Plündern zulasten der Bevölkerung. Noch heute wird diese Rede, die es als Tondokument und in schriftlicher Form gibt, an der Bundesfinanzakademie in Siegburg / NRW den dort studierenden Nachfolgetätern vorgetragen. (hier findet sich der volle Wortlaut als pdf-Datei)

„In moderner Terminologie lässt sich das nationalsozialistische System als Ausformung organisierter Kriminalität beschreiben. Die an die Macht gekommene „Bewegung“ konnte über das Rechtssystem souverän verfügen, und zwar sowohl über die Rechtsetzung selbst als auch über den „Rechtsapparat“ zur Interpretation und Vollziehung der Normen. So wurden die verbrecherischen Absichten auf ausgeklügelte und differenzierte Weise, wie es gerade passte, umgesetzt:

Einmal der offene und von einem gleichgeschalteten Staatsapparat nicht verfolgte Rechtsbruch, dann die explizit diskriminierende Rechtssetzung, schließlich die vor allem im Privatrecht wirksame Uminterpretation des geltenden Rechts durch seine dogmatische Aushöhlung.”

So beschreiben Dr. Ronald Faber, LL.M. (Yale), Verfassungsrechtlicher Mitarbeiter am VfGH und Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefan Meissel, Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität Wien im Jahr 2006 im Vorwort in ihrer Studie „Nationalsozialistisches Steuerrecht und Restitution“ zusammengefasst die verbrecherischen Machenschaften des NS-Terrorregimes nach dessen illegaler Machtergreifung am 05.03.1933.

Dass bis heute die sog. treuen Diener grundgesetzwidrig persönlich unantastbar geblieben sind, zeigt das bis heute Fehlen des Straftatbestandes des Amtsmißbrauches im bundesdeutschen Strafgesetzbuch, ebenso tragen die Nötigung und Erpressung bis heute grundgesetzwidrig das Gesinnungsmerkmal „verwerflich“ als Tatbestandmerkmal in sich, die Folter ist seit 1990 noch immer kein eigenständiger Straftatbestand im bundesdeutschen StGB, selbst das vorsätzliche Überheben von Steuern, Gebühren und anderen Abgaben ist straflos gestellt, wenn der Amtsträger das Überhobene, sprich geraubte und geplünderte Geld der bundesdeutschen Steuerkasse zuführt.

Die Möglichkeit von Gesetzes wegen den bundesdeutschen Finanzbeamten wegen des Verbrechens Rechtsbeugung strafrechtlich belangen zu können,  hat der 5. Strafsenat des BGH 1972 für alle diejenigen Finanzbeamten, die in der Steuerfestsetzung arbeiten sowie das OLG Celle 1986 für alle die Finanzbeamten, die in der Rechtsbehelfsstelle tätig sind, wenn auch grundgesetzwidrig im Wege von grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrecht beseitigt.

Und dann findet sich dieses Zitat aus der sich für ehrenwert haltenden Gesellschaft:

»Es kann doch nicht sein, dass der Staat zu Straftaten anstiftet, um seine Steueransprüche durchzusetzen. Das ist eines Rechtsstaats unwürdig.« Rudolf Mellinghoff, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesfinanzhofs, 2012, Interview Spiegel-Online 2013: Steuergerechtigkeit: »Folter kann auch sehr erfolgreich sein«

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim beschreibt den bundesdeutschen Zustand so, Zitat:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Hans Herbert von Arnim (Das System)

Vielleicht ist die bundesdeutsche Bevölkerung aber bis heute selbst schuld, Zitat:

»Ich habe hier 18 Bücher über das Dritte Reich veröffentlicht und das alles hatte keine Wirkung. Du kannst Dich bei den Deutschen tot dokumentieren, es kann in Bonn die demokratischste Regierung sein – und die Massenmörder gehen frei herum, haben ihr Häuschen und züchten Blumen.« Joseph Wulf (Abschiedsbrief an seinen Sohn David, August 1974)

Man muss nur genau hinhören, wenn sich z.B. im Bundestag geäußert wird:

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Und dann das noch:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Statt Rechtsstaat findet sich Ausformung organisierter Kriminalität auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit inzwischen 70 Jahren

Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland – Fehlanzeige – denn wussten Sie schon ,dass …

  1. es in Deutschland keinen Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gibt?
  2. es in Deutschland, bis auf den Stimmenkauf, keinen Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung gibt?
  3. es in Deutschland keinen Straftatbestand der Folter gemäß Art. 1 der UN-Antifolterkonvention gibt trotz Rechtsbefehl gemäß Art. 4 des Übereinkommens an die Nationalstaaten?
  4. Ihre Einkommen- und Lohnsteuern auf der Grundlage des von Adolf Hitler erlassenen Einkommensteuergesetzes vom 16.10.1934 durch das bundesdeutsche Finanzamt eingezogen werden?
  5. ein Finanzbeamter, der Steuern im Veranlagungs- und/oder Einspruchsverfahren bewusst falsch festsetzt, keine Rechtsbeugung begeht (BGHSt 24, 326)?
  6. es nicht die vordringlichste Aufgabe eines Finanzbeamten ist, sich an das Recht zu halten (OLG Celle 3 Ws 176/86)?
  7. Beamte per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Gebühren und Abgaben von Ihnen zugunsten des Staates rauben dürfen, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB)?
  8. Beamte per Gesetz vorsätzlich rechtswidrig Ihre staatlichen Leistungen zugunsten des Staates kürzen dürfen, ohne dafür bestraft zu werden (§ 353 StGB)?
  9. ein Verwaltungsakt nicht deshalb schon nichtig ist, weil er der Gesetzesgrundlage entbehrt (BFH IV B 13/81)?
  10. auch eine rechtswidrig (verfassungswidrig) zustande gekommene Entscheidung vollstreckt werden kann (LG Stade 11c Qs 65/11)?
  11. Beamte durch nichtige nationalsozialistische Gesetze das Grundgesetz außer Anwendung setzen?
  12. der erste Präsident des Bundesverfassungsgerichts Hermann Höpker-Aschoff als Chefjurist der Haupttreuhandstelle-Ost an der fabrikmäßigen Ausrottung und Verwertung der osteuropäischen Juden beteiligt war?
  13. das Bundesverfassungsgericht die Anwendung von nichtigen nationalsozialistischen Gesetze zulässt?
  14. das Bundesverfassungsgericht die Anwendung verfassungswidriger/ungültiger Gesetze zulässt?
  15. das Bundesverfassungsgericht (nicht nur) die Hartz-IV-Gesetze verfassungswidrig Ihre Grundrechte verletzen lässt und die entsprechenden Schutzvorschriften des Grundgesetzes (Art. 19 Abs. 1 GG), aufgrund deren diese Gesetzgebung eigentlich nichtig ist, nicht anwendet?
  16. das Bundesverfassungsgericht Ihre Verfassungsbeschwerden nicht zu bearbeiten braucht, obwohl Sie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG ein Grundrecht auf Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt haben?
  17. Sie Ihre Klagen und Beschwerden vor den Gerichten gegen die öffentliche Gewalt wegen der Verletzung Ihrer Grundrechte selbst bezahlen müssen?
  18. die juristische Ausbildung heute noch auf nationalsozialistischen Rechtslehren basiert?
  19. die Strafermittlungsbehörden die Opfer staatlicher Gewalt anklagen und nicht die Täter?
  20. deutsche Gerichte nicht nur nationalsozialistische Verbrecher schützen, sondern auch heute noch Opfer staatlicher Verbrechen verurteilen?
  21. Die Gerichte Gebühren von Ihnen auf der verfassungswidrigen Grundlage nicht mehr gültiger nationalsozialistischer Gesetze mit Zwang und Gewalt erheben und notfalls mittels Zwangshaft und Ihrem »bürgerlichen Tod zu Lebzeiten« beitreiben lassen (vgl. JBeitrO)?
  22. Widerstand gegen rechtswidrigen Missbrauch staatlicher Gewalt immer öfter mit dem Entzug der Lebensgrundlagen, Zwangsbetreuung und Zwangspsychiatrisierung bestraft wird?
  23. es keine Möglichkeit gibt, Wahlmanipulationen und -fälschungen zu beweisen?
  24. die Innenminister entscheiden, welche Parteien zu Wahlen zugelassen werden?
  25. jeder Beamte das Grundgesetz und einfaches Gesetz brechen darf, wenn es opportun ist?
  26. die Bindung der öffentlichen Gewalt an die unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) sowie an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) faktisch aufgehoben ist?

Sie glauben das alles nicht, dann ist Ihnen nicht zu helfen, denn diejenigen, die mit dem 23.05.1949 samt Bundesrepublik Deutschland sich die Macht und ihre Möglichkeiten auf der Grundlage von Anfang an grundgesetzwidrig ungültiger Wahlgesetze genommen haben, haben im Laufe von Siebenjahrzehnten alles erdenklich mögliche getan, um auch ihren biologischen Nachfolgern die grundgesetzwidrig erlangte Macht unter allen Umständen zu erhalten. Ein maßgebliches Steuerungselement ist hier das bundesdeutsche Bildungssystem, denn Wissen ist Macht aber nichts wissen, macht auch nichts.

Und so sieht die Praxis aus, die unscheinbar daherkommt:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Dass aber deswegen die Bevölkerung sich versammelt und darauf pocht, dass endlich Schluss damit ist, gegen sie grundgesetzwidrig die NS-Rechtsordnung des Massenmörders Adolf Hitler auf der Basis von purifiziertem nationalsozialistischen Rechts grundgesetzwidrig zu exekutieren, ist in den vergangenen 70 Jahren Existenz des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgekommen und das wissen diejenigen Täter seit damals, als sie ungeniert am 23.05.1949 zugegriffen haben nach dem, was ihnen hingehalten wurde, nämlich wieder die Macht, nur haben sie unscheinbar zugegriffen. Gewaltfrei, denn das wäre aufgefallen, waren doch die Alliierten Westmächte zugegen. Aber aufgrund dessen, dass nur praktisch ein Hand voll wusste, was im Bonner Grundgesetz wirksames gegen die öffentliche Gewalt verankert geschrieben steht, war es ein Leichtes, mit ungültigen Wahlgesetzen an den Start zu gehen. Und seitdem nahm das Schicksal Bundesrepublik Deutschland seinen Lauf, so dass es heute immer noch heißt:

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland – Fehlanzeige – denn wussten Sie schon ,dass …

Kassieren mit der Flinte oder „Ich denke mal das Ziel einer Betriebsprüfung ist Steuergerechtigkeit…“

Moderation: Als erstes berichten wir aus dem Innenleben des Staates, über das, was der steuerzahlende Bürger nach Ansicht der Steuereintreiber eigentlich nicht wissen soll. Uns sind Informationen zugespielt worden, darüber wie Finanzämter in Zukunft mit Steuerzahlern umgehen wollen, wie Betriebsprüfungen ablaufen sollen. Es sind interne Protokollnotizen über eine Konferenz hoher Finanzbeamter, Dokumente, spannend wie ein Krimi, allerdings keine Fiktion, sondern deutsche Realität.

Finanzbeamter: Ich denke mal das Ziel einer Betriebsprüfung ist Steuergerechtigkeit…

Moderation: Wenn es nur so wäre, WISO liegt aus der OFD Münster dieses Protokoll zur Betriebsprüfung vor. Ganz offen erklärt am 08. Nov. letzten Jahres ( 1996 ) die erste Garnitur der NRW-Finanzverwaltung den Finanzsamtsleitern worum es bei der Prüfung etwa von Handwerkern und Tante-Emma-Läden geht: Macht Geld, macht noch mehr Geld. Auf 18 Seiten ist dokumentiert, es gibt eine Zielvereinbarung mit dem Finanzminister, Mehrergebnisse in Mark und Pfennig für den Pleitestaat.

Und was schrieb einmal Ludwig Erhard:

Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Kassieren mit der Flinte oder „Ich denke mal das Ziel einer Betriebsprüfung ist Steuergerechtigkeit…“

„Sind Entscheidungen von kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Richtern nichtig oder lediglich anfechtbar?“

Seit 69 Jahren stellt das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland dar und das ist dem Grunde nach auch gut so, denn was besseres als ranghöchste Rechtsnorm hat es im Laufe der langen deutschen Geschichte noch nicht gegeben. Klar strukturiert und die sich gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt richtenden Rechtsbefehle haben es zugunsten aller bundesdeutschen Grundrechteträger richtig in sich. Einen besonderen Stellenwert haben die Konstrukteure des Bonner Grundgesetzes der rechtsprechenden Gewalt zugedacht wohl auch verbunden mit der Hoffnung, dass sich die zum Richter ernannten Personen ihrer damit unmittelbar verbundenen Verantwortung bewusst werden und vor allen Dingen bleiben, war dich die Rechtsprechung zwischen 1933 und 1945 alles andere als vor allen Dingen gerecht. Stattdessen von Willkür und Allmacht geprägt, denkt man nur an die Schlächter des Volksgerichtshofes mit dem Blutrichter und Massenmörder Roland Freisler an seiner Spitze, dessen Witwe übrigens in der Bundesrepublik Deutschland trotz seines Todes noch während des herrschenden NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler eine üppige Richterpension verlebt hat.

Vertrauen ist gut, doch Kontrolle ist besser und so muss auch dafür von Gesetzes wegen dafür Sorge getragen werden, dass ggf. Richter von der Ausübung ihres Richteramtes trotz  grundgesetzlich garantierter Weisungsfreiheit entbunden werden können, wenn es die Lage der Dinge im Einzelfall erfordern. Die einfachgesetzliche Regelung lautet „Ausschluss kraft Gesetzes“ und ist in den einzelnen Prozessgesetzen geregelt.

Bereits die Formulierung »Ausschluss kraft Gesetzes« definiert den Entzug jeglicher Entscheidungsgewalt eines »kraft Gesetzes« (von jeder Entscheidung) »ausgeschlossenen« Richters – es handelt sich insoweit um ein ausnahmsloses richterliches Entscheidungsverbot kraft Gesetzes. Dieser Ausschluss kraft Gesetzes bewirkt die Aussetzung der Amtsgewalt als Richter i.S.d. Art. 92 GG in Bezug auf die zu entscheidende Sache und stellt seine Person mit jeder anderen nicht zur richterlichen Entscheidung befugten Person gleich.

Deshalb mangelt es jeder das gesetzliche Ausschlussgebot verletzenden richterlichen Entscheidung einer solchen Person an der erforderlichen gesetzlichen Ermächtigung und damit auch an Rechtskraft. Das Gesetz verfügt keine Rechtskraft von richterlichen Entscheidungen, welche durch das Gesetz verboten werden.

Derartige Entscheidungen von kraft Gesetzes von einer solchen richterlichen Entscheidung ausgeschlossenen Person sind demnach immer auch kraft Gesetzes nichtig. Ihre Nichtigkeit ist also keine Frage einer durch ein Rechtsmittel erzwungenen folgenden konstitutiven richterlichen Entscheidung, sondern wird bereits deklaratorisch ex tunc durch den Ausschluss kraft Gesetzes von der richterlichen Entscheidung bewirkt: Das richterliche Entscheidungsverbot führt kraft Gesetzes automatisch zum Mangel an Rechtskraft der gegen das Gesetz getroffenen richterlichen Entscheidung.

Gleiches gilt für alle anderen hoheitlichen nicht-richterlichen Entscheidungen von kraft Gesetzes von der Entscheidung ausgeschlossenen Amtsträgern.

Die weiteren Details lesen sich hier in der einschlägigen Expertise.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für „Sind Entscheidungen von kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossenen Richtern nichtig oder lediglich anfechtbar?“

„Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?“

Häufig wird seit Jahrzehnten in den bundesdeutschen Medien immer wieder mal vom Amtsmissbrauch geschrieben und gesprochen. Nirgends aber wird bis heute das Phänomen Amtsmissbrauch wirklich einmal erklärt und dabei wäre gerade das im sodenn Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes so immens wichtig.

Wer im bundesdeutschen Strafgesetzbuch heute nachschaut, wird den Straftatbestand des Amtsmissbrauches nicht finden und das hat seinen ganz besonderen Grund, übrigens keinen von Grundgesetzes wegen vertretbaren.

Die Vorschrift des § 339 StGB wurde als Amtsmissbrauch in das Strafgesetzbuch vom 15. Mai 1871, RGBl. S. 127 ( in Kraft getreten am 01.01.1872 ) aufgenommen. Sie lautete bis zum 15.06.1943 unverändert wie folgt:

§ 339
(1) Ein Beamter, welcher durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder durch Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben Jemand zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung widerrechtlich nöthigt, wird mit Gefängniß bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In den Fällen der §§ 106, 107, 167 und 253 tritt die daselbst angedrohte Strafe ein, wenn die Handlung von einem Beamten, wenn auch ohne Gewalt oder Drohung, aber durch Mißbrauch seiner Amtsgewalt oder Androhung eines bestimmten Mißbrauchs derselben begangen ist.

Dieses Beamtendelikt wurde im Dritten Reich durch Art. 10 Buchst. b, Schlussvorschrift S. 1 der Ersten Verordnung vom 29. Mai 1943, RGBl. I, S. 339 ff zum 15. Juni 1943 von dem Reichsminister der Justiz Dr. Thierack ersatzlos aufgehoben, dort hieß es: „§ 339 des Reichsstrafgesetzbuchs wird gestrichen“.

Die Frage lautet:

„Hat diese Aufhebung durch Verordnung des Reichsministers der Justiz bis heute Bestand oder gilt diese Strafvorschrift des § 339 StGB a. F. seit der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches am 08.05.1945 wieder?“

Die Antwort sowie die Details lesen sich in der hier abgespeicherten Expertise.

Bleibt von hier aus nur der Hinweis:

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für „Ist der Amtsmissbrauch gemäß § 339 StGB alter Fassung rechtswirksam zum 15.06.1943 aufgehoben worden oder ist dieser Straftatbestand noch aktiver Bestandteil des heutigen Strafgesetzbuches?“