Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.

Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.“ ( 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957 )

Die Realität in der Bundesrepublik Deutschland sieht jedoch faktisch anders aus. Insbesondere sind vollziehende und rechtsprechende Gewalt seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes bestrebt, allen Grundrechteträgern ihre gegen die öffentliche gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bildenden unverletzlichen Grundrechte vorzuenthalten, um durchgreifende Maßnahmen zu jederzeit und gegen jedermann treffen zu können.

Bis heute stört es den bundesdeutschen Amtsträger wenig bis gar nicht, dass die Grundrechte im Fall ihrer Verletzung Abwehrrechte bilden gegen den Staat, also auch gegen den einzelnen Amtsträger, Zitat:

Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat […] – BVerfGE 7, 198 – Lüth vom 15.01.1958

Immerhin kann jeder Grundrechteträger doch gemäß Art. 19 Abs. 4 GG den Rechtsweg beschreiten, wenn er von der öffentlichen Gewalt in seinen Rechten verletzt wird. Was dabei jedoch herauskommt, ist alles andere als grundgesetzeskonform. Auf unscheinbare Art und Weise labelt hier das seit 69 daherkommende Unrechtssystem Unrecht in Scheinlegalität und Scheinlegitimität um. Übrigens nicht gerade unerfolgreich dank der von Staats wegen betriebenen Beibehaltung der bereits vom Massenmörder Adolf Hitler in dessen Machwerk „Mein Kampf“ postulierten „granitenen Dummheit“ der Bevölkerung.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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