Bis hin zur Selbstjustiz durch bundesdeutsche Beamte, Staatsanwälte und Richter ist in der Bundesrepublik Deutschland alles möglich, nur nicht Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes.

Von Beamtengesetzes wegen haben bundesdeutsche Beamte gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Ebenso haben sie gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG die ihnen übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Standardmäßig heißt es uni sono im Schrifttum, dass  der Inhaber eines öffentlichen Amtes  wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet ist. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsinhabern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können.

Der Selbstjustiz liegt die folgende Definition zugrunde:

„Selbstjustiz bezeichnet die gesetzlich nicht zulässige Vergeltung für erlittenes Unrecht, die ein Betroffener im eigenen Namen selbst übt.  Die Selbstjustiz ist einzelfallbezogen und wird von dem Betroffenen selbst ausgeübt. Zur Rechtfertigung für einen Akt der Selbstjustiz wird meist angeführt, die staatliche Justiz versage. Sie sei unfähig oder auch unwillig, gegen die als Unrecht empfundene Handlung vorzugehen.“

In den einzelnen Prozessgesetzen, so sie denn aufgrund ihrer grundrechtseinschränkenden Funktion von Grundgesetzes wegen gemäß Art. die absolut gefasste Grundrechtegarantievorschrift in Gestalt des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des dort unverbrüchlich verankerten Zitiergebotes seit ihrem Inkrafttreten erfüllen sollten, sind tatsächlich Einzelvorschriften enthalten, die neben dem Ausschluss wegen im Einzelfall zu prüfender Befangenheit auch unter katalogmäßig aufgeführten Bedingungen den Ausschluss kraft Gesetzes sowohl am Verwaltungsverfahren als auch Gerichtsverfahren zum Inhalt haben.

Im Fall des Ausschlusses kraft Gesetzes gilt für außerhalb von ausnahmsweise noch von Gesetzes wegen für Amtsträger zugelassene letzte Amtshandlungen zum Zwecke der unmittelbaren Gefahrenabwehr, dass alle übrigen Verwaltungsakte von Gesetzes wegen nichtig sind. Damit soll verhindert werden, dass das jeweilige amtsträgerbezogene Amtshandeln zum persönlich motivierten Amtshandeln missbraucht wird.

Fakt ist, dass wenn die von Gesetzes wegen normierten Ausschlusskriterien im Einzelfall erfüllt sind, der Ausschluss kraft Gesetzes automatisch eintritt, auch wenn die Verfahrensbeteiligten dieses im Einzelfall gar nicht bemerkt haben sollten. Das Gleiche gilt für die von Gesetzes wegen dann vorgesehenen Rechtsfolgen für das dann nicht mehr gesetzeskonforme Amtshandeln, weil nicht nur materielles, sondern auch das förmliche Verfahrensrecht von Gesetzes wegen erfüllt zu sein hat, um von einem von Grundgesetzes wegen rechtmäßig zustande gekommenen Verwaltungsakt oder einer von Grundgesetzes wegen rechtmäßig zustande gekommenen Gerichtsentscheidung überhaupt sprechen zu können.

Insbesondere glänzt die bundesdeutsche Finanzverwaltung entgegen den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes bis heute nicht nur noch immer grundgesetzwidrig angewendeten Steuergesetzen des Massenmörders Adolf Hitler, sondern auch mit von Grundgesetzes wegen ungültigen Steuergesetzen u.a. auch wegen deren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollenden Zitiergebots des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG.

Dementsprechend entscheidet auch die Finanzgerichtsbarkeit grundgesetzfern bzw. grundgesetzwidrig, mangelt es ihr doch seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung (FGO) an einer von Grundgesetzes wegen gültigen FGO, denn die verstößt bis heute gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und ist folgerichtig seit dem Tage ihres Inkrafttretens ungültig it der Folge, dass alle finanzgerichtlichen Entscheidungen von Grundgesetzes wegen null und nichtig sind, waren und bleiben. Doch wen stört das?

Sodann müssen sich auch einzelne sog. Finanzgerichtsentscheidungen angeschaut werden, denn auch die haben es in sich wenn es darum geht, einschlägige gesetzliche Formvorschriften zugunsten der grundgesetzwidrig / -fern handelnden Finanzverwaltung scheinbar außer Geltung gesetzt zu haben mittels grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrecht nämlich.

Wo auch grundgesetzwidrige Gerichtsentscheidungen nicht helfen können, weil der Gesetzeswortlaut und Wortsinn so klar und eindeutig den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck bringt, kommen grundgesetzfeindlich gesinnte Kommentatoren zum Einsatz und spinnen sich zurecht, was der diesbezüglich willfährige Amtsträger zur Rettung seines wenn auch gesetzes- und grundgesetzswidrigen Verbleibens entgegen seinem Ausschluss kraft Gesetzes gerne liest und hört, mag es noch so absurd sein wie die Nummer im Kommentar Klein zur Abgabenordnung bezüglich der Beteiligteneigenschaft der Finanzbehörde und dem daraus gezogenen Schluss, dass der einzelne Finanzbeamte kein Beteiligter i.S.v. § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO wäre mit dem sodann weiter gezogenen Schluss, dass dann auch dessen Verwaltungsakte niemals von Gesetzes wegen gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 AO nichtig sein können. Absurd aber wer reklamiert grundgesetzwidriges kommentieren bis heute?

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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