Ist die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig?

Rechtsfrage

Ist die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung zulässig?

Tenor

Die bundesdeutsche Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung ist nicht zulässig, da die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit für öffentliches Recht gemäß § 13 GVG kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

Expertise
I. Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen (ZPO) Die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit lauten gemäß § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG:

§ 1 ZPO
Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird durch das Gesetz über die
Gerichtsverfassung bestimmt.

§ 13 GVG
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
(Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit
von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf
Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder
zugelassen sind.

Die Erhebung, Beitreibung und ggf. Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen
Forderungen sind immer dem öffentlichen Recht und den dafür von Gesetzes wegen
zuständigen Gerichten zuzuordnen.

Damit schließen die bundesrechtlichen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der
ordentlichen Gerichtsbarkeit jede Befassung mit öffentlich-rechtlichen Forderungen
unter Anwendung der Vorschriften der Zivilprozessordnung von Gesetzes wegen aus
und damit auch deren Zwangsvollstreckung auf dem ordentlichen Rechtsweg.

Diesen Vorschriften entgegenstehende Einzelnormen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze der Länder sind Landesrecht und werden gemäß Art. 31 GG – Bundesrecht bricht Landesrecht – durch die bundesrechtlichen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit verdrängt.

Die Rechtsprechung ist gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte als unmittelbar
geltendes Recht sowie gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an das Gesetz gebunden, während die
Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 Halbsatz 2 GG dem Gesetz weiterhin unterworfen sind.

Gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG darf niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen
werden. Der gesetzliche Richter wird immer durch die Gesetze bestimmt, zuvörderst
durch das Grundgesetz gemäß Art. 92 GG i.V.m. Art. 97 GG sowie nachfolgend durch
die einfachgesetzlichen Vorschriften zur Bestimmung der sachlichen und funktionalen
Zuständigkeit der Richter und Gerichte. Im Falle der Richter der ordentlichen
Gerichtsbarkeit sind dies die Vorschriften der § 1 ZPO i.V.m. § 13 GVG.

Eine demnach immer gesetzeswidrige Unterstützung und Herbeiführung von
Zwangsvollstreckungen auf den Grundlage der Vorschriften der ZPO durch die
ordentliche Gerichtsbarkeit verletzt demnach auch immer das Grundrecht auf den
gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und in der Folge auch das
Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG vor dem kraft Gesetzes
ausschließlich sachlichen zuständigen Gericht.

Jede richterliche Diensthandlung der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Bezug auf
Zwangsvollstreckungen von öffentlich-rechtlichen Forderungen auf der Grundlage der
Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung sind demnach kraft Gesetzes
unzulässig und entbehren damit jeder Rechtswirkung bereits von Gesetzes wegen von
Anbeginn an (ex tunc) und erwachsen von daher auch niemals in Rechtskraft.
Im Übrigen steht von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich fest, dass sowohl die ZPO
als auch das GVG seit ihrem Inkrafttreten zusammen mit dem Rechtsvereinheitlichungsgesetz am 12.09.1950 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das absolut gefasste Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig sind mit der Folge, dass alle auf der ungültigen ZPO sowie dem ungültigen GVG
basierenden Verwaltungsakte und Entscheidungen rechtsunwirksam ergangen sind und von Amts wegen deklaratorisch aufzuheben sind, spätestens jedoch auf Verlangen des
betroffenen Grundrechteträgers.

II. Zwangsvollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen (AO)
Die Vorschrift für die ausschließliche Anwendung der Abgabenordnung wird durch § 1
Abs. 1 AO begründet:

§ 1 Abs. 1 AO
Dieses Gesetz gilt für alle Steuern einschließlich der Steuervergütungen, die
durch Bundesrecht oder Recht der Europäischen Union geregelt sind, soweit sie
durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet
werden. Es ist nur vorbehaltlich des Rechts der Europäischen Union anwendbar.

Die Anwendung der Abgabenordnung für öffentlich-rechtliche Forderungen, welche die
gesetzlichen Anwendungsvoraussetzungen der Abgabenordnung nicht erfüllen, weil es
sich bei ihnen nicht um Steuern im Sinne des § 1 AO handelt, ist demnach bereits kraft
Gesetzes ausgeschlossen.

Dieser Vorschrift entgegenstehende Einzelnormen der Verwaltungsvollstreckungsgesetze
der Länder sind Landesrecht und werden gemäß Art. 31 GG – Bundesrecht
bricht Landesrecht – durch die abschließende Anwendungsvoraussetzungsvorschrift
gemäß § 1 AO verdrängt.

Jede Zwangsvollstreckung von öffentlich-rechtlichen Forderungen, welche keine
Steuern im Sinne des § 1 AO sind, ist demnach nicht gesetzlich bestimmt und somit
ungesetzlich und mithin kraft Gesetzes unzulässig und entbehren damit jeder
Rechtswirkung bereits von Gesetzes wegen von Anbeginn an (ex tunc) und erwachsen
von daher auch niemals in Rechtskraft.

Im Übrigen steht von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich fest, dass die
Abgabenordnung 1977 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das absolut
gefasste Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG in Gestalt des unterlassenen Zitierens
des Eigentumeingriffes ex tunc ungültig ist mit der Folge, dass alle auf der ungültigen
Abgabenordnung 1977 basierenden Verwaltungsakte und Entscheidungen rechtsunwirksam ergangen sind und von Amts wegen deklaratorisch aufzuheben sind, spätestens jedoch auf  Verlangen des betroffenen Grundrechteträgers. – Ende –

Fakt ist, dass die derzeitige Rechtswirklichkeit anders aussieht, um der Bindewirkung der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes zu entkommen, wechselt die öffentliche Gewalt im Vollstreckungsverfahren zu eigenen Gunsten grundgesetzwidrig in das ihr für diese Fällen nicht zustehende zivile Prozeßrecht mit der Folge, dass die Zivilgerichte sich befugt fühlen, dem von einer öffentlich-rechtlichen Zwangsvollstreckung betroffenen Grundrechteträger dessen Grundrechte als Abwehrrechte gegen den als profane Partei jetzt daherkommenden Vollstreckerstaat grundgesetzwidrig zu versagen und deshalb:

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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