Gemäß Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 GG sind Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre frei.
Das heißt in der Folge für den einfachen Gesetzgeber, die vollziehende und rechtsprechende Gewalt im Lichte des Bonner Grundgesetzes und den darin unverbrüchlich gegen die öffentliche Gewalt gerichteten Rechtsbefehle:
„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht.“ (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).
Siehe dazu schon Jellinek 1931 sowie die einschlägigen Entscheidungen des Reichsgerichtes in RGZ 103, 91 vom 26.10.1921 sowie in RGZ 130, 319 vom 04.11.1930.
Auch die dem katholischen Kirchenrecht des 12. Jahrhunderts heute entliehene praktische Konkordanz, als quasi Mittel zum Zweck von Seiten der öffentlichen Gewalt, kann von Grundgesetzes wegen keine Änderung der Wirkweise des von GG wegen absolut gefassten Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG rechtswirksam herbeiführen.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.