Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?

Expertise

zu der Frage

Werden die Straftatbestände der Beleidigung, der Üblen Nachrede und der Verleumdung in der Bundesrepublik Deutschland als Herrschaftsinstrument missbraucht?

Die Beleidigung gehört neben der Üblen Nachrede und der Verleumdung zu den Ehrendelikten.

Die Beleidigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des BGH erstmalig in seinem Urteil vom 29.05.1951 in  2 StR 153/51 nach der fragwürdigen Vorgabe des Reichsgerichts in dessen Urteil vom 01.02.1940 in HRR 1940, 1151; RGSt 71,159 wie folgt entschieden worden:

„Die Beleidigung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts ein rechtswidriger Angriff auf die Ehre eines anderen durch eine vorsätzliche Kundgebung der Nichtachtung oder Missachtung (RG Urt vom 01.02.1940 HRR 1940, 1151; RGSt 71,159). Dabei ist unter Ehre der Anspruch eines Menschen auf Achtung seiner Persönlichkeit zu verstehen. Dabei ist die Beleidigung ein Angriff auf das Interesse einer Person, nicht unter ihrem inneren Wert behandelt und beurteilt zu werden. (Kern, die Beleidigung, Festgabe für Reinhard von Frank, Band II, 338)“

„Die Beleidigung ist ein vorsätzliches Vergehen. Das Bewusstsein und der Wille des Kundgebens müssen alle Tatbestandmerkmale umfassen. Der Täter muss insbesondere mit dem Bewusstsein, dass seine Kundgebung zur Ehrenkränkung geeignet ist, gehandelt haben (Olshausen, Anm 9 zu § 185 StGB, RGSt 76, 229). Auf den Umstand, dass der Betroffene die Ehrenkränkung empfindet, kommt es jedoch nicht an.“

Die Rechtsprechung nach diesen Kriterien kann seine Berechtigung im Miteinander unter der Bevölkerung haben, um die Kultur des sozialen Umgangs zu pflegen. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften der §§ 185 (Beleidigung), 186 (Üble Nachrede) und 187 (Verleumdung) bereits im Jahr 1871, also im Jahr der Gesetzesentstehung, in das deutsche Strafgesetzbuch aufgenommen. Bemerkenswert ist, dass die Strafvorschrift des § 185 StGB bis heute entgegen der Vorschrift im absolut gefassten Art. 103 Abs. 2 GG keine Tatbestandmerkmale enthält.

Die maßgebliche einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes zur Frage der Verfassungswidrigkeit des § 185 StGB ist der Beschluss vom 10. Oktober 1995 in BVerfGE 93, 266 – ‚Soldaten sind Mörder‘.

Mit Hinweis auf die Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG „Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde“ ist jedoch festzustellen, dass es dieser Vorschrift an der „gesetzlichen Bestimmtheit“ mangelt. Sie ist deshalb von Verfassungs wegen ex tunc nichtig. Sie unterliegt  gemäß Art. 123 Abs. 1 GG als vorkonstitutionelles Recht der Prüfung, ob sie den zwingenden Gültigkeitsvorschriften des Bonner Grundgesetzes entspricht. Die Vorschrift des Art. 123 Abs. 1 GG lautet:

„Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.“

Da die Vorschrift des § 185 StGB wegen mangelnder Bestimmtheit der ranghöheren Vorschrift des Art. 103 Abs. 2 GG widerspricht, ist sie mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 ersatzlos untergegangen.

Der Gesetzgeber hätte nach dem ersatzlosen Untergang der Vorschrift des § 185 StGB aus dem Jahre 1872 eine Neufassung der Beleidigung mit den gemäß Art. 103 Abs. 2 GG  geforderten bestimmten Tatbestandmerkmalen beschließen können, wenn er an der Strafbarkeit der Beleidigung wegen der Pflege der Kultur im sozialen Umgang der Bevölkerung festhalten wollte.

Bei einer Neufassung des § 185 StGB mit bestimmten Tatbestandsmerkmalen wie z.B. beim Diebstahl hätte der Gesetzgeber jedoch klarstellen müssen, dass die Beleidigung in Gestalt der Beamtenbeleidigung nicht zum Zwecke des Machtmissbrauches durch „zurückgebliebene unreife Staatsdiener“ (so der ehemalige britische Militärrichter Peter Briody, institut voigts) instrumentalisiert werden darf. Briody weiter:

„Was die Beleidigungsdelikte im Gesamtumfang der Fälle zum Strafrecht ausmacht, sind erstaunliche 20% im Jahre 2005. Daran kann man wahrlich gut erkennen, wie sehr deutsche Staatsjuristen an ihren „Beleidigungsdelikten hängen.“

Die Stellungnahme des KSZE (Kommittee für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa) zu den Strafgesetzen einiger Staaten gegen ‚Beleidigung‘ von 24. Mai 2002 lautete übrigens:

„Strafgesetze gegen Beleidigung und Diffamierung werden häufig als nötige Abwehr gegen angeblichen Missbrauch der Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Sie sind aber mit OSCE Normen nicht konform und deren Anwendung bildet einen Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung.“

Deutschland fällt nicht nur wegen der Pflege solcher Gesetzgebung auf, sondern durch den Exzess, den es auf der Grundlage solcher Paragraphen treibt. Der ‚infantile Ehrenkult‘, der dahintersteckt, ist symptomatisch für zurückgebliebene unreife Staatsdiener.

Die Bedeutung für den Bürger:

Es stellt sich die Frage: Warum sollte man eine schon im Jahre 1927 überholte Gesetzgebung behalten, deren Anwendung sogar noch steigern? Die Antwort ist in erster Linie in der Aussage von Rechtsanwalt „X“ vom 11.01.2001 enthalten:

„Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist hier praktisch alles erlaubt! Man könnte sogar kritisch sagen, dass im Interesse der Meinungsfreiheit, künstlerische Äußerung und dergl. werden Geschmack und Anstand geopfert. Doch dies muss sein, um eine Diktatur oder Zensur zu vermeiden.“

„Nach der Rechtsprechung der untergeordneten Gerichte, vom Amts-, Land- und Oberlandesgerichte bis zum Bundesgerichtshof (BGH), wird dem Bürger auf die Finger geklopft, wenn er eine Meinung drastisch äußert. Diese Gerichte kümmern sich praktisch überhaupt nicht um die Rechtsprechung des BVerfG.“

„Diese Gerichte wissen, dass es dem kleinen Bürger fast verwehrt ist, das BVerfG anzurufen. Denn bis das BVerfG seinen Antrag behandelt, sind regelmäßig mehr als 5 Jahre vergangen.“

Dies kann man ja nur so verstehen, dass das Recht von untergeordneten Gerichten in Deutschland regelmäßig bewusst gebeugt wird. Für die Rechtsbeugung gilt in Deutschland offenbar, was für alle anderen Straftaten nicht möglich ist: Es gibt das ‚perfekte Verbrechen‘.

Die Gesetzgebung wegen des Tatbestands der „Beleidigung“ ist für Behörden sowie Industrie sehr nützlich, um unbequeme Bürger in die Falle zu locken: Sobald er auf eine Provokation mit einer „Beleidigung“ reagiert, hat man ihn – für alles andere sorgen die untergeordneten Gerichte – auch für die Rechtsbeugung. Der Bürger wird sich im allgemeinen nicht wehren können.“

Es ist weiter anzumerken, dass alle Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichtes seit der Aufnahme seiner rechtsprechenden Tätigkeit im September 1951 im Übrigen nichtig sind, da das BVerfGG, auf dessen Grundlage die Rechtsprechung des BVerfG beruht, selbst seit seinem Inkrafttreten am 13.03.1951 gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt und damit – ex tunc – ungültig ist. Zur Vertiefung wird auf die Expertise  zu der Frage

„Hat bereits die teilweise Missachtung der absolut geregelten Zitiergebote gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und / oder Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG die Unwirksamkeit des betreffenden Gesetzes und / oder der Verordnung ex tunc zur Folge?“

 Hierzu kommt erschwerend hinzu, dass die vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 Abs. 2 GG direkt zu wählenden Richter an das BVerfG verfassungswidrig seit 1951 von einem im Bonner Grundgesetz nicht vorgesehenen Richterwahlausschuss indirekt auf der Basis des verfassungswidrigen § 6 des wegen des Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültigen BVerfGG gewählt werden. Zur Vertiefung wird auf die Expertise  zu der Frage

„Werden die Richter des Bundesverfassungsgerichtes verfassungskonform gewählt oder ist ihre indirekte Wahl verfassungswidrig?“   

verwiesen.

Grundlegend anders verhält es sich mit den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB. Sie enthalten Tatbestandsmerkmale, die auch im Lichte des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland für die soziale Kommunikation eine positive Wirkung auf die Streitkultur erzeugen, denn, vereinfacht gesagt: „Wer über eine andere Person eine Tatsache behauptet, die für diese Person sozial schädlich ist, trägt das gesamte Risiko der Unwahrheit – er wird bestraft, wenn er nicht beweisen kann, dass die Tatsache stimmt. Das ist eine in unserem Strafgesetzbuch einmalige, aber ziemlich intelligente Regelung“ (so Bundesrichter Thomas Fischer in ZEIT-online vom 21.04.2015 unter „Ehre, Würde und Integration“).

An den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB ist besonders bemerkenswert, dass die generell im Strafrecht geltende Unschuldsvermutung hier nicht gilt, sondern die materiell – rechtliche Unschuldsvermutung wird umgekehrt. „Wer also ehrverletzende Tatsachen behauptet, trägt das Risiko der sogenannten Nicht-Erweislichkeit. Dadurch sind nachträgliche Beteuerungen ausgeschlossen, man habe sich wohl geirrt, sei aber guten Glaubens gewesen: Ein sogenannter „Tatbestandsirrtum“, der bei anderen Delikten zum Wegfall des Vorsatzes und damit zur Straflosigkeit führt, nützt dem Täter des Paragrafen 186 Strafgesetzbuch nichts, wenn er sich auf die Wahrheit der behaupteten Tatsache bezieht“ (so Bundesrichter Thomas Fischer in ZEIT-online vom 21.04.2015 unter „Ehre, Würde und Integration“).

Diese Konstellation der Beweislastumkehr in den Vorschriften der §§ 186 und 187 StGB ist für Amtsträger von großem Vorteil, wenn sie die Kritiker ihres hoheitlichen Handelns zum Schweigen bringen wollen. In der Regel ist es so, dass Kritik von Seiten des verletzten Grundrechtsträgers am grundrechteverletzenden Handeln des einzelnen Amtsträgers erhoben wird. Das grundrechteverletzende Handeln ist aber nicht nur rechtswidrig, sondern gleichzeitig auch verfassungswidrig, weil der jeweilige Amtsträger entgegen Art. 97 Abs. 1, Halbsatz 2 GG und Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 1  Abs. 3 GG handelt. Diesen Gedanken hat die Bundesverfassungsrichterin Gertrude Lübbe-Wolf in ihrem Werk Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte“, 1988 Baden-Baden, Nomos, wie folgt klar zum Ausdruck gebracht:

„Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets.“

Das gilt auch für Polizeibeamte und alle übrigen Vollzugsbeamten. Dazu heißt es in BVerfGE 38, 175Rückenteignung –:

„Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.“

Daran ändern auch die den Vollstreckungshandlungen zugrunde liegenden gerichtlichen Beschlüsse nichts, da jedem Beamten gemäß den Vorschriften der §§ 33, 35 und 36 BeamtStG eine eigene Prüfungspflicht obliegt.  In BVerfGE 49, 220 heißt es dazu wie folgt:

„Die Aufgabe des Staates, das Recht zu wahren, umfasst die Pflicht, ordnungsgemäß titulierte Ansprüche notfalls mit Zwang durchzusetzen und dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Im Rechtsstaat des Grundgesetzes bedarf der Einsatz von Zwang jedoch stets einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Andererseits findet staatliche Gewalt eine unübersteigbare Grenze an den Grundrechten. Diese sind nicht nur subjektive Abwehrrechte des einzelnen Bürgers gegen staatliche Maßnahmen, sondern zugleich objektive Grundentscheidungen der Verfassung, die für alle Bereiche des Rechts gelten (BVerfGE 21, 362 [371 f.] m.w.N.). Sie binden die gesamte Staatsgewalt und sind nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar wirksames Recht und damit Gesetz im Sinne des § 12 EGZPO.“

Diesen Gedanken hat insbesondere der ehemalige Präsident des nds. Staatsgerichtshofes Prof. Dr. Jörn Ipsen aufgegriffen und treffend ergänzend zum Ausdruck gebracht, dass nicht der einzelne Grundrechtsträger darlegen muss, dass er zum Handeln berechtigt ist, sondern der Staat muss umgekehrt seine Maßnahme am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen. Das vollständige Zitat lautet wie folgt:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft – auf sie pocht und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Die vom Grundrechtsträger wegen Grundrechteverletzungen kritisierten Amtsträger brauchen nur den Behauptungen des Grundrechtsträgers zu widersprechen und sich durch die behauptete Tatsache mit Strafantrag für beleidigt zu erklären bzw. vom Vorgesetzten gemäß § 194 Abs. 3 StGB mit Strafantrag für beleidigt erklären zu lassen. Die unmittelbare Folge ist dann ein Strafverfahren wegen Übler Nachrede oder Verleumdung gegen den in seinen Grundrechten verfassungswidrig von Amts wegen verletzten Grundrechtsträger.

Das bedeutet konkret: In einem Strafverfahren wegen Übler Nachrede und Verleumdung zum Nachteil eines Amtsträgers ist es nahezu ausgeschlossen, dass der beschuldigte Grundrechtsträger die Nicht-Erweislichkeit seiner Behauptung zu seinen Gunsten ins Gegenteil verkehren kann, zumal es die Amtsträger der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt in der Hand haben, willkürlich sowohl den behaupteten Sachverhalt von vorn herein zu verfälschen als auch die Verfahrenakten zu manipulieren sowie Zeugen und andere Beweismittel nicht zuzulassen.

Die auf das Bonner Grundgesetz vereidigten und gemäß Art. 1 Abs.1 und 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG verpflichteten Amtsträger dürfen von den Vorschriften der §§ 185 bis 187 und des § 194 Abs. 3 StGB in Ausübung ihres Amts keinen Gebrauch machen. Es ergibt sich aus den genannten höherrangigen absolut gefassten Vorschriften des Bonner Grundgesetzes nämlich zwingend, dass die Ehrendelikte im StGB für Amtsträger dann, wenn sie hoheitlich gegen den Grundrechtsträger handeln, nicht anwendbar sind, denn Beamte und Richter sind in diesen Fällen ausschließlich Grundrechteverpflichtete und keine Grundrechteträger. Andernfalls käme es zur Kollision von ranggleichen Grund- und Abwehrrechten. Die Amtsträger sind nämlich nicht Träger subjektiver Rechte, sondern Amtswalter und Glieder der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt. Die Institutionen, denen die Amtsträger jeweils angehören, besitzen weder eine persönliche Ehre noch ein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Die Amtsträger selbst haben sich in Ausübung ihres Dienstes ausschließlich eideskonform dem Grundrechtsträger gegenüber zu verhalten. Die amtsbezogenen Eide für Beamte und Richter lauten:

  • 58 BBG

„Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen.“

  • 38 DRiG

„Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen.“

Um gleichwohl angemessen auf mögliche falsche Verdächtigungen von Seiten der Grundrechtsträger gegen hoheitlich handelnde Amtsträger von Amts wegen angemessen reagieren zu können, steht in solchen Fällen die bereits existierende Vorschrift des § 164 StGB (falsche Verdächtigung) als Offizialdelikt jederzeit zur Verfügung, allerdings mit dem gravierenden Unterschied zu den Ehrendelikten der §§ 185 bis 187 StGB, dass hier die Ermittlungsbehörden die alleinige Beweislast hinsichtlich Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld tragen. Das kann jedoch auch zu der Konsequenz führen, dass der anzeigende und ermittelnde Amtsträger selbst sodann zum Täter einer falschen Verdächtigung gemäß § 164 StGB und / oder Verfolgung Unschuldiger gemäß § 344 StGB und / oder Strafvereitelung im Amt gemäß § 258a StGB wird, wenn sich von Amts wegen herausstellt, dass die Anwürfe des Grundrechtsträgers gegen den hoheitlich handelnden Amtsträger zutreffend sind.

Zum im Prinzip gleichen Ergebnis ist der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seinem Urteil vom 15. März 2011 im Fall Ortegi Mondragon gegen Spanien (Nr. 2034/07) gekommen. In den Urteilsgründen heißt es:

„In einem Urteil vom 15. März hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Verurteilung eines gewählten Volksvertreters wegen Beleidigung des spanischen Königs eine Verletzung seines Rechts auf Meinungs-freiheit darstellte. In dem Fall geht es um die strafrechtliche Verurteilung des Politikers Arnaldo Otegi Mondragon, Mitglied einer baskischen Separatistenpartei, aufgrund seiner Äußerungen gegenüber der Presse anlässlich eines Staatsbesuchs des Königs in der Provinz Biskaia. Während einer Pressekonferenz antwortete Otegi Mondragon in seiner Funktion als Fraktionssprecher der Sozialista Abertzaleak auf eine Frage eines Journalisten, der Besuch des Königs in Biskaia sei eine wirkliche politische Schande sei. Er erklärte, dass der König als „Oberbefehlshaber der Guardia Civil (Polizei) und der spanischen Armee“ für diejenigen verantwortlich sei, die im Zuge einer in jüngerer Vergangenheit durchgeführten Durchsuchung der Redaktionsräume einer baskischen Tageszeitung die wichtigsten Redakteure in Polizeigewahrsam genommen und gefoltert hatten. Otegi Mondragon sagte über den König, er schütze Folter und zwinge dem Volk sein monarchisches Regime mithilfe von Folter und Gewalt auf.“

Otegi Mondragon wurde gemäß Artikel 490 Abs. 3 des spanischen Strafgesetzbuchs wegen Majestätsbeleidigung zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Zudem wurde ihm sein Wahlrecht für diesen Zeitraum abgesprochen.

Die spanischen Gerichte stuften die angefochtenen Äußerungen als Werturteile ein, die die innere Würde des Königs verletzten, und nicht als Tatsachenbehauptungen, unabhängig vom Kontext, in dem sie gemacht wurden.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte beurteilte diese strafrechtliche Verurteilung jedoch als einen Verstoß gegen Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention, da Otegi Mondragons Bemerkungen keinen willkürlichen persönlichen Angriff gegen den König, sein Privatleben oder seine persönliche Ehre darstellten. Der Gerichtshof räumte zwar ein, dass die Ausdrucksweise Mondragons als provokativ angesehen werden könnten, unterstrich aber, dass es im Rahmen einer öffentlichen Debatte von allgemeinem Interesse erlaubt sei, sich eines gewissen Maßes an Übertreibung oder sogar Provokation zu bedienen. Dass der König ein Symbol für den spanischen Staat sei, könne ihn nicht vor legitimer Kritik bewahren, da dies einem übermäßigen Schutz von Staatshäuptern in einer monarchischen Gesellschaft gleichkäme. Die Formulierungen, die Otegi Mondragon während einer Pressekonferenz gegenüber den Journalisten gebraucht hatte, betrafen ausschließlich die institutionelle Rolle des Königs in seiner Funktion als Staatsoberhaupt sowie als Symbol des Staatsapparates und der Streitkräfte, die Otegi Mondragon zufolge die Redakteure einer Lokalzeitung gefoltert hatten. Die umstrittenen Äußerungen wurden in einem öffentlichen und politischen Rahmen gemacht, bei dem „die Menschenwürde“ des Königs „in ihrem Kern“ unberührt blieb. Des Weiteren hob der Europäische Gerichtshof die besondere Härte des Urteils hervor. Obwohl der Urteilsbeschluss grundsätzlich Angelegenheit der nationalen Gerichte sei, sei eine Gefängnisstrafe, die aufgrund einer im Rahmen der politischen Debatte geäußerten Beleidigung verhängt wurde, nur in extremen Fällen, beispielsweise bei Hassreden oder Aufruf zu Gewalt, mit dem Recht auf Meinungsfreiheit vereinbar. Im Falle von Otegi Mondragon rechtfertigte nichts ein derartiges Urteil, das zwangsläufig eine abschreckende Wirkung hätte. Selbst in der Annahme, dass die von den spanischen Gerichten angeführten Gründe als maßgeblich anerkannt werden könnten, wären sie somit nicht ausreichend, um zu beweisen, dass die inkriminierte Einmischung „in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich sei“. Die Verurteilung des Klägers und das Strafmaß wurden folglich angesichts des angestrebten Ziels als unangemessen bewertet, da sie einen Verstoß gegen Artikel 10 der Menschenrechtskonvention darstellten.“

Dem Artikel 490 des spanischen Strafgesetzbuchs (Majestätsbeleidigung) entspricht § 90 StGB (Verunglimpfung des Bundespräsidenten), ähnlich auch die Vorschriften der §§ 90a (Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole), 90b (Verunglimpfung von Verfassungs-organen), 103 (Beleidigung von Organen und Vertretern ausländischer Staaten) und 188 StGB (Üble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens).

Zur Abgrenzung zwischen dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 GG sowie Art. 10 Abs. 1 und 2 EMRK und den Strafandrohungen in den Ehrendelikten hat sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 08.06.1986 (Lingens gegen Österreich in EGMR-E 1 – 654) wie folgt zutreffend geäußert:

„In diesem Zusammenhang ruft der Gerichtshof in Erinnerung, dass die Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art. 10 Abs. 1 einen der Grundpfeiler einer demokratischen Gesellschaft darstellt, eine der Grundvoraussetzungen für ihren Fortschritt und für die Entfaltung eines jeden Einzelnen. Unter den Einschränkungen des Abs. 2 gilt dieses Grundrecht nicht nur für Informationen und Ideen, die ein positives Echo haben oder die als unschädlich oder unwichtig angesehen werden, sondern auch für solche, die verletzen, schockieren oder beunruhigen. Das ergibt sich aus den Erfordernissen des Pluralismus, der Toleranz und der Aufgeschlossenheit, ohne die eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann. (vgl. das vorzitierte Urteil Handyside, a.a.O., S. 23, Ziff. 49, EGMR-E 1, 223).“

Die Vorschriften der Art. 5 Abs 1 und 2 GG sowie Art. 10 EMRK lauten:

Art. 5 GG

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) …

Art. 10 EMRK

(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.

(2) Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung.

Im Ergebnis wird klar, dass die Vorschriften der §§ 185 bis 187 und 194 Abs. 3 StGB von der öffentlichen Gewalt als Machtinstrument gegen den Grundrechteträger und dessen Grundrechte entgegen den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen der Art. 1 Abs. 3 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art.  97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG missbraucht werden.

Dem steht übrigens entgegen:

»Denn anders als dem einzelnen Staatsbürger kommt dem Staat kein grundrechtlich geschützter Ehrenschutz zu. Der Staat hat grundsätzlich auch scharfe und polemische Kritik auszuhalten (vgl. BVerfGE 93, 266 <292 f.>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. September 2008 – 1 BvR 1565/05 -, NJW 2009, S. 908 <909>). Die Zulässigkeit von Kritik am System ist Teil des Grundrechtestaats.« BVerfG, 1 BvR 917/09 vom 28.11.2011, Absatz-Nr. 24

denn Fakt ist, dass währenddessen der einzelne Amtsträger hoheitlich gegen den einzelnen Grundrechteträger handelt, er das ausführende Werkzeug des Staates in Gestalt der öffentlichen Gewalt ist und ausdrücklich nicht der außerhalb seines Dienstes ebenfalls grundrechtetragende Staatsbürger. Wenn dem nicht so wäre, würde der von Grundgesetzes wegen ranghöchst garantierte Schutz der nur gegen die öffentliche Gewalt nämlich unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte eines jeden einzelnen Grundrechteträgers praktisch leerlaufen.

Wenn der einzelne Amtsträger also meint, der Grundrechteträger habe ihm im Einzelfall gegenüber über die Strenge geschlagen, ist einzig das Mittel der Wahl die Anzeige wegen falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB mit der Folge, dass von Amts wegen auch das ggf. dem zugrunde liegenden Amtshandeln vorausgegangene Amtshandeln überprüft werden muss, denn die Grundrechte bilden Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen und gehen den einfachgesetztlichen Regelungen der Notwehr oder Nothilfe selbstverständlich vor mit der Folge, dass die Gegenwehr des einzelnen Grundrechteträger, ob in Wort, Schrift oder Bild sowie ggf. auch gewalttätig sich immer aus dem unmittelbar verletzten Grundrecht des Grundrechteträgers ergibt, weil das Abwehrrecht erst dann erlischt, wenn die Grundrechteverletzung von Amts wegen bzw. nach Aufforderung seitens des grundgesetzwidrig in seinen unverletzlichen Grundrechten verletzten Grundrechteträgers geheilt wurde.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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