Die unverletzlichen unmittelbar geltendes Recht gegenüber dem Staat bildenden Grundrechte schränken das Gewaltmonopol des Staates gegen seine Staatsbürger von Grundgesetzes wegen drastisch ein.

Der bundesdeutsche Staat beansprucht immer und überall sowie zu jeder Zeit das alleinige Machtmonopol, doch steht ihm das eigentlich im Lichte der sich gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich gerichteten Rechtsbefehle in der Form zu, wie er es von Seiten der drei Gewalten seit 69 Jahren gegen die Bevölkerung ausübt?

Fakt ist, dass es vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes keine vergleichbar sich gegen die öffentliche Gewalt des Staates richtende Verfassung gegeben hat mit der Folge, dass mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes auch das Gewaltmonopol des neuen deutschen Staates im Lichte des Bonner Grundgesetz nur dann rechtmäßig verankert ist und ausgeübt wird, wenn alle die staatliche Gewalt verkörpernden Gesetze, Verordnungen, Erlasse und Weisungen einschließlich aller Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen grundgesetzkonform zustande gekommen und in der Folge ebenso grundgesetzkonform angewandt werden.

Vor dem Hintergrund der in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950 hinterlassenen Protokollnotiz des damaligen ersten Bundesinnenministers Gustav Heinemann nach dessen Teilnahme an der Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950, die bis heute lautet:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

sind erhebliche Zweifel zu hegen, denn es wurde keine wie damals angeregte Grundgesetzänderung, was die unveränderte Aufrechterhaltung der Grundrechte im Bonner Grundgesetz anbelangt, bis heute vorgenommen, stattdessen lässt sich bis heute zweifelsfrei immer noch ausmachen, dass die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts von Seiten der gesamten öffentlichen Gewalt grundgesetzwidrig gegen die Bevölkerung angewandt wird.

Eine Vielzahl sog. bundesdeutscher Gesetze wurde ohne eine entsprechende Anpassung an die seit dem 23.05.1949 existierenden Anforderungen des Bonner Grundgesetzes an nachrangige Gesetze pp von einem Bundes- und Landesgesetzgeber verabschiedet, obwohl beide selbst aufgrund von grundgesetzwidrigen Wahlgesetzen bis heute nicht für sich in Anspruch nehmen können, grundgesetzkonform jemals gewählt worden zu sein.

Nichts anderes trifft für ebenfalls eine Vielzahl von bunndesdeutschen Gesetzen pp zu, die erst nach dem 23.05.1949 erstmals als Gesetz, pp bundesdeutsches Recht geworden sind.

Das hat zur Folge, dass die vollziehende und rechtsprechende bundesdeutsche Gewalt ebensowenig in der Lage ist, grundgesetzkonform hoheitlich zu handeln sowie grundgesetzkonform ggf. die gegenüber der gesamten öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte bis heute grundgesetzkonform in jedem Einzelfall einzuschränken ohne gleichzeitig eine von Grundgesetzes wegen absolut unzulässige Grundrechteverletzung zum Nachteil desjenigen Grundrechteträgers von Amts wegen zu begehen, gegen die sich der einzelne Grundrechteträger von GG wegen aus dem verletzten Einzelgrundrecht heraus gegen seinen Verletzer von Amts wegen unmittelbar zur Wehr setzen darf, denn die Grundrechte bilden gegen den Staat und seine Institutionen im Fall der Fälle unmittelbar anwendbare Abwehrrechte.

Exakt diese einmalige Tatsache von Grundgesetzes wegen, dass sich jeder einzelne in seinen unverletzlichen Grundrechten verletzte Grundrechteträger unmittelbar gegen seinen Grundrechteverletzer aus der Wirkweise der Grundrechte aus dem Grundgesetz heraus aktiv zur Wehr setzen darf, muss den Teilnehmern der Länderinnenministerkonferenz am 04.08.1950 bekannt gewesen sein, ansonsten macht das o.a. nachzulesende Heinemannzitat vom 11.08.1950 auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung keinen Sinn.

Im Lichte dessen muss über den Grad des vom bundesdeutschen Staat gegenüber seiner Bevölkerung beanspruchten Gewaltmonopols nachgedacht und gesprochen werden, denn im Fall der Fälle ist auch der Grundrechteträger im Einzelfall von Grundgesetzes wegen legitimiert, sich gewaltsam und nicht nur artig schriftlich auf dem gemäß Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsweg gegen grundgesetzwidriges grundrechteverletzendes hoheitliches Handeln unmittelbar gegen das Subjekt grundrechtsverpflichteter Amtsträger z.B. auch schlagend oder ggf. unter Waffeneinsatz zur Wehr zu setzen und zwar solange, bis der vormals geherrscht habende unverletzte Zustand beim grundrechtsverletzten Grundrechteträger wieder hergestellt ist.

Aufgrund dieses von Grundgesetzes wegen dem einzelnen Grundrechteträger unverbrüchlich zugebilligten Abwehrrechtes, das er auch ggf. gewaltsam ausüben darf, darf sich der grundrechteverletzende Amtsträger in diesem Fall nicht auf sein Notwehr- oder Nothilferecht oder gar auf das staatliche Gewaltmonopol berufen mit der Folge, dass es keinen unmittelbaren Zwang bis hin zum Schusswaffengebrauch dann von Seiten der öffentlichen Gewalt gegen den einzelnen Grundrechteträger zu geben hat. Der Wille, wirksame Maßnahmen dann von Seiten des Staates treffen zu wollen, hat sich ausschließlich auf die unverzügliche Beseitigung der gegenwärtigen Grundrechteverletzung zu beschränken, was unter Umständen mit der Ausübung von unmittelbarem Zwang gegen den oder die von Amts wegen tätigen Grundrechteverletzer zu geschehen hat.

Für die öffentliche Gewalt ganz sicherlich seit der Protokollnotiz vom 11.08.1950 bundesweit bekannt, nicht bekannt geworden ist das bis heute in der Bevölkerung trotzdem sich die öffentliche Gewalt immer wieder erklärt, nur aufgrund des von Seiten des Volkes gemäß Art. 20 Abs. 2 GG übertragen bekommenen Machtbefugnissen handeln zu dürfen und zu handeln.

Fakt ist, dass die öffentliche Gewalt nur und nur dann hoheitlich gegen den einzelnen Grundrechteträger zum Eingriff in dessen Grundrechte befugt ist, wenn das Grundgesetz dieses gestattet und das entsprechende einfache Eingriffsgesetz grundgesetzkonform zustande gekommen ist sowie der einzelne öffentlich tätige Amtsträger formvollendet in sein Amt einschließlich seiner von Gesetzes wegen geforderten Eidesleistung eingeführt worden ist.

Vor diesem Hintergrund bekommen alle Meldungen von Gewalttätigkeiten der vollziehenden und rechtsprechenden bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ihr besonderes Geschmäckle oder?

Wann hat unter den o.a. nachzulesenden Aspekten der einzelne öffentlich Bedienstete nunmehr noch das Recht, in Notwehr oder Nothilfe gegen den einzelnen Grundrechteträger vorgehen zu dürfen oder gar vom unmittelbaren Zwang tatsächlich von Grundgesetzes wegen legitimiert Gebrauch machen zu dürfen bis hin zum Schusswaffengebrauch?

Alles hängt von der grundgesetzlichen Legalität und Legitimität im Einzelfall ab und ein solcher Einzelfall ist gegenwärtig aufgrund der bekannt gewordenen systematisch praktizierten Grundgesetzwidrigkeiten in der bundesdeutschen Gesetzgebung und des damit in der unmittelbaren Folge systematischen grundgesetzwidrigen Handelns von Seiten sowohl der vollziehenden als auch rechtsprechenden Gewalt nahezu ausgeschlossen.

Stattdessen ist es die unverbrüchliche Aufgabe der Bevölkerung, die öffentliche Gewalt ggf. komplett auszutauschen, quasi einen grundgesetzkonformen Neustart über Nacht zu machen, denn die bis heute sich an der Macht klammernden öffentlichen Gewalt in all ihren Ausprägungen ist nicht gewillt, sich von jetzt auf gleich endlich grundgesetzkonform dem Grundrechteträger zu gebärden.

Sicherlich nachdenkenswert für alle diejenigen, die den bundesdeutschen Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes endlich live und in Farbe erleben und ausleben möchten, anstatt weiter systematisch grundgesetzwidrig ausgeplündert zu werden auf der Basis von bis heute von dem Massenmörder Adolf Hitler am 16.10.1934 mal in die Welt gesetzten NS-Steuergesetzen, usw.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

 

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