…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.

Fritz Schäffer

Die bundesdeutschen Finanzbeamten haben allesamt wohl ihren Beamteneid geleistet, sind dann aber aufgrund des grundgesetzwidrigen Versprechens des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer seit dem 15.01.1951 an der Bundesfinanzschule als treue Diener grundgesetzwidrig – persönlich unantastbar – gestellt worden. Dieses grundgesetzwidrige Versprechen scheint bis heute zu gelten, denn es fehlt bis heute im bundesdeutschen StGB an der redaktionellen Wiederaufnahme des am 15.06.1943 ersatzlos gestrichenen Amtsmissbrauches, die Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 bis heute mit einem Gesinnungsmerkmal grundgesetzwidrig versehen, die Folter hat entgegen dem  Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 bis heute nicht als selbständiger Straftatbestand Aufnahme im bundesdeutschen StGB erfahren, grundgesetzwidrig sind Finanzbeamte gemäß § 353 Abs. 1 StGB selbst dann, wenn sie vorsätzlich Steuern, Gebühren oder andere Abgaben zum Nachteil des einzelnen Grundrechteträgers überheben, straffrei gestellt, wenn sie nämlich das Überhobene (deutlich ausgedrückt: das geraubte Vermögen bis hin zum Eigentum in jedweder Form) ordnungsgemäß zur öffentlichen Kasse bringen und entgegen dem Wortlaut und Wortsinn des StGB in Gestalt des Straftatbestandes der Rechtsbeugung sind Finanzbeamte mittels grundgesetzwidrigem Richterrecht vom 5. Strafsenat des BGH am 14.03.1972 in 5 StR 589/71 und in der Folge am 17.04.1986 vom OLG Celle von der strafbaren Begehung der Rechtsbeugung befreit. Das OLG Celle ließ noch zweifelsfrei grundgesetzwidrig am 17.04.1986 in 3 Ws 176/86 verlauten, Zitat:

„Zwar hat sich der einzelne Finanzbeamte an das Recht zu halten ohne dass dieses jedoch seine vordringlichste Aufgabe ist.“

Wer da noch von gesetz- oder grundgesetzkonformen Verwaltungsakten der bundesdeutschen Finanzverwaltung spricht und ausgeht, wenn ihm dieses grundgesetzbasierende Wissen bekannt ist, der irrt zumindest hier gewaltig. Lächerlich kommt denn auch die folgende öffentliche Äußerung desjenigen vom SPIEGEL interviewten bundesdeutschen Amtsträgers daher, der bis heute nämlich die Richterrobe ranghöchst des Bundesfinanzhofes trägt und weiß, dass infolge der seit dem Inkrafttreten der Finanzgerichtsordnung als Prozessgesetz diese wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das die Grundrechte garantierenden Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Tage ihres Inkrafttretens, nämlich dem 01.01.1966 ungültig geworden ist bis heute, Zitat:

»Es kann doch nicht sein, dass der Staat zu Straftaten anstiftet, um seine Steueransprüche durchzusetzen. Das ist eines Rechtsstaats unwürdig.« Rudolf Mellinghoff, ehemaliger Richter am Bundesverfassungsgericht, Präsident des Bundesfinanzhofs, 2012, Interview Spiegel-Online 2013: Steuergerechtigkeit: »Folter kann auch sehr erfolgreich sein«

Wer dann auf die Rechtsprechung der Finanzgerichtsbarkeit hofft, findet früh schon dringende Anhaltspunkte dafür, dass die Hoffnung vergebens sein wird, denn grundgesetzferne Steuergesetze vom 16.10.1934 haben seit dem 23.05.1949 im bundesdeutschen Rechtssystem nichts zu suchen, die darauf basierende Rechtsprechung spottet zumindest jeder grundgesetzkonformen Beschreibung. Sodann verstoßen die Steuergesetze einschließlich der Abgabenordnung 1977 samt und sonders gegen Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot auch wenn § 413 AO da anderes glauben machen will und sind von daher auch noch von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültig.

Die folgenden alle aus dem Kalenderjahr 1954 und 1955 stammenden Zeitungsartikel lohnen sich heute noch im ZEIT online Archiv 1954 aufzurufen und sich durchzulesen:

  1. Selbstmord wegen der Steuer v. 03.1954
  2. Im kalten Krieg mit dem Finanzamt v. 05.1954
  3. Wir kommen vom Finanzamt v. 03.1954
  4. Das schweigsame Finanzamt v. 02.1954
  5. Ist der Verfolgte schuld v. 03.1954
  6. Darf denn das Finanzamt das v. 03.1954
  7. Was ist schon ein Gesetz v. 04.1954
  8. Finanzamt vor dem Landtag v. 09.1954
  9. Wieder Steuerselbstmorde v. 09.1954
  10. Es dämmert in Oldenburg v. 08.1954
  11. Steuerfahnder vor Gericht v. 03.1955, Zitat:

    „Sollen diese Beamten nun weiter als Steuerfahnder gegenüber der Bevölkerung auftreten? Alle, die hier vor Gericht standen, hatten Vorgesetzte, die sie hätten beaufsichtigen und zurückhalten müssen. Statt dessen wurden sie von einer ehrgeizigen Finanzbehörde, die sich auszeichnen wollte, angetrieben, so scharf wie möglich zu verfahren, ohne daß sie auf die Gesetzwidrigkeit ihrer möglichen Handlungen hingewiesen worden wären. Offenbar war man in Oldenburg der Meinung, es handele sich hier um entschuldbare Kavaliersdelikte. Aber eine einzige Aussageerpressung ist für das Rechtsgefühl, das in einem demokratischen Staat herrschen soll, gefährlicher als noch so viele Steuerhinterziehungen, so verwerflich diese gleichfalls sind.“

    „Welche Kavaliersdelikte darf sich der Staat eigentlich gegenüber seinen Bürgern erlauben? Überhaupt keine.““

  12. Hexeneinmaleins in der Finanzbehörde v. 11.1954
  13. Noch einmal Minister Kubel v. 06.1954
  14. Minister Kubel schreibt der ZEIT v. 06.1954
  15. Umstrittenes Steuergeheimnis v. 05.1954

Bestärkt wird diese grundgesetzfeindliche Annahme durch die überlieferte Rede des verstorbenen Bundestagsabgeordneten Dr. Adolf Arndt vom 17.10.1959 in Kassel unter dem Titel „Das unerfüllte Grundgesetz“, denn dort hat er 1959 ausgeführt:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“

Im Jahr 2002 hat den anhaltenden grundgesetzwidrigen Zustand des bundesdeutschen Steuerrechtes Prof. Dr. Paul Kirchhof in seinem Aufsatz „Verfassungsauftrag zur Erneuerung des Steuerrechts”, veröffentlicht in Akademie-Journal 2/2002, wie folgt beschrieben:

  1. „Die Grundrechte schützen den Berechtigten gegenüber der Steuerhoheit in gleicher Weise wie gegenüber jeder anderen Ausübung von Hoheitsbefugnissen. (Art. 1.3 GG i.V.m. 20.3. GG
  2. Der Rechtsgedanke scheint im Steuerrecht verloren gegangen zu sein.
  3. Im Steueralltag redet der Finanzbeamte mit dem Steuerpflichtigen weniger über das Gesetz, sondern mehr über seine dienstlichen Anweisungen, über Richtlinien und Erlasse. Er kennt das Gesetz vielfach nicht.
  4. Es interessiert ihn auch nicht, er vollzieht seine dienstlichen Weisungen.
  5. Insoweit müssen wir auch im Steuerrecht diesen Rechtsstaat wieder elementar neu errichten.“

Ungültig sind auch vor dem Hintergrund der seit ihrem Inkrafttreten am 01.01.1966 de facto ungültigen FGO (Finanzgerichtsordnung) alle von den bundesdeutschen Finanzgerichten bis heute erlassenen Entscheidungen wegen auch ihrem (FGO) unheilbaren Verstoßens gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Dem ist so, daran kann und muss der Gesetzgeber endlich etwa ändern, ist doch auch der Gesetzgeber an das Grundgesetz unverbrüchlich gebunden.

Der Staatsrechtler und Prof. an der Freien Universität Berlin Dr. Markus Heintzen Heintzen lehrt übrigens das Folgende:

“Jeder Beamte, jeder Richter hat die Pflicht a) das Gesetz auf seine grundgesetzliche Kompatilität zu prüfen und sodann auch den darauf gestützten jeweiligen Rechtsakt zu überprüfen, ob dieser a) mit dem einfachen Gesetz und auch b) mit dem GG (Grundgesetz) in Einklang steht.”

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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