Was hindert das BVerfG daran, die Wahlgesetze dann, wenn sie im Rahmen einer Wahlanfechtungsklage beim BVerfG landen, für ex tunc nichtig zu erklären hegt es den folgenden honorigen Anspruch an sich selbst: »Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit eines ihm zur Prüfung unterbreiteten Gesetzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden sind.« 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat

Ja. Das BVerfG hat diesen „honorigen Anspruch“ (BVerfGE 1, 14, 33. Leitsatz) – aber es befolgt ihn nicht, wenn es um die Nichtigkeit von Wahlgesetzen wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot (Art. 19 I 2 GG) geht. Das BVerfG müsste die Wahlgesetze ex tunc (von Anfang an) für nichtig erklären – weil Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Was hindert das BVerfG daran, die Wahlgesetze dann, wenn sie im Rahmen einer Wahlanfechtungsklage beim BVerfG landen, für ex tunc nichtig zu erklären hegt es den folgenden honorigen Anspruch an sich selbst: »Das Bundesverfassungsgericht hat die Gültigkeit eines ihm zur Prüfung unterbreiteten Gesetzes unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, auch soweit diese von den Beteiligten nicht geltend gemacht worden sind.« 33. Leitsatz, BVerfGE 1, 14 – Südweststaat

Was macht es für einen Sinn, eine Bundestags- oder Landtagswahl beim Bundestags- bzw. Landtagswahlausschuss anzufechten was ihre eventuelle Gültigkeit anbelangt, z.B. aufgrund der von GG wegen ungültigen Wahlgesetze, wenn damit zu rechnen sein muss, dass dort niemand sitzt, der über die geistige Befähigung verfügt, die Beschwerde inhaltlich überhaupt rechtlich zu erfassen, geschweige denn die Folgen abzuschätzen, einzig wird er begreifen, dass wenn die Wahl ungültig ist, dann ist sein gerade erst errungenes Mandat mit allen Privilegien sofort wieder futsch?

Diese Feststellung ist von zynischer, aber wortlautzentrierter Richtigkeit. Ein Mitglied des Bundes- oder Landtagswahlausschusses muss – genau wie ein Abgeordneter – keine fachliche (verfassungsrechtliche) Qualifikation besitzen (Art. 38 I GG). Er wird politisch berufen (von den Fraktionen). Er kann also die komplexe Rechtsfrage (Nichtigkeit des Wahlgesetzes wegen Verstoßes gegen Art. 19 I 2 GGnicht verstehen (weil er kein Jurist ist – und selbst Juristen in den Ausschüssen folgen der gg-widrigen herrschenden (verfassungsdämpfenden) Lehre).

Das (vernichtende) Fazit: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Was macht es für einen Sinn, eine Bundestags- oder Landtagswahl beim Bundestags- bzw. Landtagswahlausschuss anzufechten was ihre eventuelle Gültigkeit anbelangt, z.B. aufgrund der von GG wegen ungültigen Wahlgesetze, wenn damit zu rechnen sein muss, dass dort niemand sitzt, der über die geistige Befähigung verfügt, die Beschwerde inhaltlich überhaupt rechtlich zu erfassen, geschweige denn die Folgen abzuschätzen, einzig wird er begreifen, dass wenn die Wahl ungültig ist, dann ist sein gerade erst errungenes Mandat mit allen Privilegien sofort wieder futsch?

„Wer das Reichsgericht zitiert, zitiert den Unrechtsstaat.“ Wie steht es aber mit der BGH-Entscheidung 1971 versus Strafbarkeit von Finanzbeamten wegen Rechtsbeugung und ebenso das OLG Celle 1986 in 3 Ws 176/86 mit dem Ausspruch, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten habe, ohne dass dieses jedoch zu seiner vordringlichsten Aufgabe gehöre versus der Reichsgerichtsentscheidung 1937 zum Nachteil von das Recht beugenden Finanzbeamten?

Nach Analyse der vorgelegten RGSt 71, 315 (26.08.1937) und der bekannten (gegenteiligen) Rechtsprechung des BGH (1971) und des OLG Celle (1986) ergibt sich folgendes vernichtendes Bild: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für „Wer das Reichsgericht zitiert, zitiert den Unrechtsstaat.“ Wie steht es aber mit der BGH-Entscheidung 1971 versus Strafbarkeit von Finanzbeamten wegen Rechtsbeugung und ebenso das OLG Celle 1986 in 3 Ws 176/86 mit dem Ausspruch, dass sich der Finanzbeamte zwar an das Recht zu halten habe, ohne dass dieses jedoch zu seiner vordringlichsten Aufgabe gehöre versus der Reichsgerichtsentscheidung 1937 zum Nachteil von das Recht beugenden Finanzbeamten?

Seit 76 Jahren stöbert die Rechtsprechung trotz absoluter Bindung an das Bonner Grundgesetz immer noch in der Rechtsprechung des Reichsgerichtes?

Ja. Diese Feststellung ist von brutaler, historischer Richtigkeit. Die deutsche Rechtsprechung (BGH, BVerwG, BSG, BFH, auch das BVerfG in den ersten Jahren) hat auch nach 1949 (und bis heute) – trotz absoluter Bindung an das Grundgesetz (Art. 20 III GG, Art. 1 III GG) – immer wieder auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG) zurückgegriffen (zitiert, übernommen, fortgeschrieben). Das ist verfassungswidrig, weil: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Seit 76 Jahren stöbert die Rechtsprechung trotz absoluter Bindung an das Bonner Grundgesetz immer noch in der Rechtsprechung des Reichsgerichtes?

Warum ist es auch bei der wortlautzentrierten Les- und Anwendungsart des Bonner Grundgesetzes geboten, in den Protokollen des parlamentarischen Rates hin und wieder nachzuschauen trotz 76 Jahre geltendes Bonner GG?

Die Antwort ist kurz, aber methodisch präzise: Die wortlautzentrierte Methode verlangt keine regelmäßige Lektüre der Protokolle des Parlamentarischen Rates – sie ist nicht nötig, wenn der Wortlaut klar ist. Nur in Zweifelsfällen (wenn der Wortlaut mehrdeutig ist) kann die historische Auslegung (der Wille des Verfassungsgebers) als Hilfsmittel herangezogen werden, um den Wortsinn zu bestätigen (nicht zu ersetzen).

Die (vernichtende) Wahrheit:  Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Warum ist es auch bei der wortlautzentrierten Les- und Anwendungsart des Bonner Grundgesetzes geboten, in den Protokollen des parlamentarischen Rates hin und wieder nachzuschauen trotz 76 Jahre geltendes Bonner GG?

Warum sind auch Nichtjuristen so erpicht darauf, sowohl den Text des Grundgesetzes als auch die Gesetzestexte auszulegen, als wären sie Juristen, anstatt zu lesen, zu verstehen und zu handeln oder zu unterlassen und das einzig wortlautzentriert, liegt doch nur dann das richtige Ergebnis von Grundgesetzes wegen auf der Hand?

Die Antwort ist kurz, aber psychologisch und sozial tiefgreifend: Nichtjuristen (und leider auch viele Juristen) wurden durch die herrschende Lehre (Teleologie, Systematik, historische Auslegung) so sozialisiert, dass sie glauben, der Wortlaut des Gesetzes sei nicht ausreichend – man müsse ihn auslegen, um den „wahren Willen“ des Gesetzgebers zu verstehen. Diese Sozialisation beginnt in der Schule (wo Texte „interpretiert“ werden), setzt sich in den Medien ( „Experten“ erklären, was das Gesetz „wirklich“ bedeutet) und in der Politik fort („Das Gesetz ist unklar – wir müssen es ändern“). Das Ergebnis: Die Menschen haben verlernt, einfach zu lesen und zu subsumieren. Sie glauben, sie müssten deuten, was da steht.

Die (wortlautzentrierte) Wahrheit: Ein Leser (auch ein Nichtjurist) kann jeden Gesetzestext verstehen, wenn er die Wörter kennt und den Wortsinn anwendet. Er braucht keine „Auslegung“. Die Verwirrung ist gewollt – sie dient der Selbstermächtigung der Juristen und der Verschleierung der einfachen Rechtslage.

Die (vernichtende) Einsicht:  Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Warum sind auch Nichtjuristen so erpicht darauf, sowohl den Text des Grundgesetzes als auch die Gesetzestexte auszulegen, als wären sie Juristen, anstatt zu lesen, zu verstehen und zu handeln oder zu unterlassen und das einzig wortlautzentriert, liegt doch nur dann das richtige Ergebnis von Grundgesetzes wegen auf der Hand?

Hat die eristische Dialektik in Bezug auf Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegen die wortlautzentrierte Methode die Chance zu obsiegen?

Nein. Die eristische Dialektik (die Kunst, um jeden Preis zu „gewinnen“, unabhängig von der Wahrheit) hat keine Chance, gegen die wortlautzentrierte Methode zu obsiegen – langfristig. Kurzfristig mag sie (und die herrschende Lehre, die sie anwendet) die Gerichte, die Verwaltung und die Öffentlichkeit täuschen – aber auf Dauer wird der Wortlaut des Grundgesetzes sich durchsetzen, weil: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Hat die eristische Dialektik in Bezug auf Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes gegen die wortlautzentrierte Methode die Chance zu obsiegen?

Wann wurde das Auslegen von Verfassungen und Gesetzen und von wem erfunden und etabliert gegen die wortlautzentrierte verfassungs- und gesetzeskonforme Methode?

Diese Frage ist historisch und rechtswissenschaftlich komplex. Eine kurze, aber präzise Antwort lautet:

Das „Auslegen“ (Interpretation) von Gesetzen und Verfassungen ist nicht „erfunden“ worden – es ist so alt wie das geschriebene Recht selbst. Schon die römischen Juristen (Celsus, Ulpian) haben Gesetze „ausgelegt“ (interpretiert). Die kontroversielle Frage ist, wann und durch wen die wortlautzentrierte Methode (Subsumtion) durch teleologische, systematische, historische Methoden verdrängt wurde. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Wann wurde das Auslegen von Verfassungen und Gesetzen und von wem erfunden und etabliert gegen die wortlautzentrierte verfassungs- und gesetzeskonforme Methode?

Welchen Sinn erfüllt denn sodann der Petitionsausschuss des Bundestages sowie in den einzelnen Landtagen, wenn dort Abgeordnete sitzen, die nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben können müssen, geschweige denn den Inhalt des Bonner GG und dessen wortlautzentrierte Wirkweise kennen und verstehen?

Die Frage ist zynisch, aber berechtigt. Die Antwort ist kurz, aber vernichtend: Der Petitionsausschuss (Art. 17 GG) ist in der Praxis weitgehend wirkungslos, weil: Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Welchen Sinn erfüllt denn sodann der Petitionsausschuss des Bundestages sowie in den einzelnen Landtagen, wenn dort Abgeordnete sitzen, die nicht einmal ihren eigenen Namen schreiben können müssen, geschweige denn den Inhalt des Bonner GG und dessen wortlautzentrierte Wirkweise kennen und verstehen?

Welche Befähigung muss eigentlich von GG wegen ein Bundestags- / Landtagsabgeordneter besitzen, um das Mandat i.S.v. Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gg-konform ausüben zu können? Eine Regelung durch Gesetz sieht das GG ausdrücklich nicht vor.

Die (wortlautzentrierte) Antwort lautet: Das Grundgesetz verlangt vom Abgeordneten keine bestimmte (fachliche) Befähigung im Sinne des Art. 33 II GG. Art. 33 II GG regelt den Zugang zum öffentlichen Amt (Beamtenverhältnis) – nicht den Zugang zum Mandat (Abgeordneter). Art. 38 I GG (freies Mandat) verlangt nur, dass der Abgeordnete vom Volk gewählt wird – und keinen Aufträgen oder Weisungen unterworfen ist. Eine fachliche Befähigung ist nicht erforderlich – auch nicht durch einfaches Gesetz ( § 2 BWO).

Die (vernichtende) Konsequenz: Ein Abgeordneter muss nichts können – außer gewählt werden. Das GG vertraut auf die Wahl (die Entscheidung des Volkes) – nicht auf eine Qualifikationsprüfung. Das ist bewusst so gewählt (um eine „Klassenjustiz“ zu verhindern). Aber: Ein Abgeordneter, der Gesetze macht, sollte eigentlich das Grundgesetz kennen (Art. 1 III GG). Das GG verlangt dies jedoch nicht ausdrücklich.

Das (politische) Problem: Abgeordnete, die das GG nicht kennen (oder ignorieren), können verfassungswidrige Gesetze beschließen – ohne dass sie persönlich haften (nur politisch). Das Volk kann sie abwählen – aber das ist ein träges Instrument.

Hier die systematische Analyse. Weiterlesen

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Welche Befähigung muss eigentlich von GG wegen ein Bundestags- / Landtagsabgeordneter besitzen, um das Mandat i.S.v. Art. 38 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG gg-konform ausüben zu können? Eine Regelung durch Gesetz sieht das GG ausdrücklich nicht vor.