Absolut vor hoheitlichen Eingriffen des Staates und seinen Institutionen gemäß Art. 4 Abs. 1 BGG geschützt:
„Als bundesdeutscher Grundrechteträger glaube ich an den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes vom 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, an die unmittelbar geltendes Recht gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bildenden unverletzlichen Freiheits- und Gleichheitsgrundrechte, an die die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle, an die grundgesetzgeborene freiheitlich – demokratische Grundordnung, an den grundgesetzgeborenen und die unverletzlichen Grundrechte zuvörderst achtenden und wahrenden bundesdeutschen Rechtsstaat, an die von Grundgesetzes wegen aufgrund von Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) eingetretene Nichtigkeit aller grundgesetzwidrig zustande gekommenen Gesetze und Verordnungen, an die von Grundgesetzes wegen eingetretene Unwirksamkeit aller aufgrund grundgesetzwidrig zustande gekommenen Gesetze und Verordnungen basierenden Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen bis zur wahren Erfüllung des Bonner Grundgesetzes.“
Die seit dem 23.05.1949 die wahre Erfüllung des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzfeindlich aushebelnden grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 73 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.