Diese Frage ist von existenzieller Bedeutung für viele Berufsträger. Die Antwort ist komplex, aber wortlautzentriert eindeutig: Steuerberater und Rechtsanwälte sind keine Beamten oder Richter (keine Eidesleistung auf das GG, aber sie sind der Rechtspflege verpflichtet, § 1 BRAO, § 1 StBerG). Sie haben keinen Amtseid auf das GG geleistet (im Unterschied zu Richtern, § 38 DRiG). Ihre Zulassung ist zwar an die (verfassungswidrige) Kammer gebunden, aber sie sind frei (nicht weisungsgebunden). Sie dürfen daher grundsätzlich ein Mandat (Bundestag, Landtag, Kommunalparlament) ausüben – ohne dass dies mit ihrem Beruf kollidiert (solange sie ihre beruflichen Pflichten nicht verletzen). Die wirtschaftliche Frage („Ruhen lassen“) ist privat – rechtlich sind sie nicht gehindert. Die Kammer (verfassungswidrig) hat keine Befugnis, die Ausübung eines Mandats zu verbieten.
Allerdings: Weiterlesen