70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes kann niemand mehr sagen, er oder sie habe nichts gewusst, weil man es ihm oder ihr nicht ausdrücklich gesagt habe wie man seit dem 23.05.1949 das Grundgesetz systematisch aushebelt, untergräbt und außer Geltung setzt, so dass die Grundrechte leerlaufen

Das ist von Grundgesetzes wegen die Sach- und Rechtslage seit dem 23.05.1949, dem Tag, an dem das Bonner Grundgesetz in Kraft trat:

„Der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war in der Zeit zwischen Inkrafttreten des Grundgesetzes und Zusammentritt des Bundestags an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.“ Weiterlesen

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»Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; Und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.« Mahatma Ghandi

Am 23.05.2019 wird sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland 70 Jahre alt und trotzdem harrt das Bonner Grundgesetz trotz anders lautender öffentlicher Verlautbarungen bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung.

Unscheinbar haben es die Widersacher sowohl in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt als auch der sog. etablierten politischen Parteien seit 70 Jahren systematisch ausgehebelt, untergraben, außer Geltung gesetzt das Bonner Grundgesetz und mithin laufen faktisch die unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bildenden unverletzlichen Grundrechte leer.

Demzufolge ist bis heute die Frage zu stellen, ob die Bundesrepublik Deutschland denn dann überhaupt ein Rechtsstaat ist, denn es gilt:

»Ex iniuria ius non oritur« (aus Unrecht entsteht kein Recht)

Um zum Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gekommen zu sein, bedurfte es seitdem Wahlen zu den Bundestagen in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG.

Die sich von Grundgesetzes wegen aufdrängende vollständige Rechtsfrage im Rahmen der Studie zur verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland stellt sich von daher wie folgt:

Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

Tenor:

„Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.“

»Ex iniuria ius non oritur« (Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Lex superior derogat legi inferiori – mithin sind die Einkünfte aus künstlerischer Tätigkeit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auch steuerfrei, denn das ranghöhere Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor.

Lex superior derogat legi inferiori – Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor und das bedeutet konkret, dass die absolut gefasste Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG die kollidierende Formulierung im § 18.1.1 EStG „wissenschaftlich und künstlerisch“ seit dem 23.05.1949 rückstandsfrei verdrängt hat, diese von daher inexistent ist und von niemandem mehr benutzt werden kann und darf, sie ist endlich redaktionell zu tilgen aus dem Wortlaut des § 18.1.1 EStG.

Dazu in BverfG -2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).“

Hier auszugsweise aus BVerfGE 8, 155:

„Sicherlich gilt der Grundsatz, daß ein Gesetz nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden kann, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, also eine Rechtsverordnung, eine Gemeindesatzung, verdrängt werden kann. Das ergibt sich unmittelbar aus dem „Vorrang des Gesetzes“: „Der in der Form des Gesetzes geäußerte Staatswille geht rechtlich jeder anderen staatlichen Willensäußerung vor“ (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bd. 1 S. 68).

Dieser Vorrang des Gesetzes – also die dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges rechtlich zu hindern oder zu zerstören – kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niederen Ranges besteht.“

Bezüglich des von Karlsruhe 1958 in BVerfGE 8, 155 zitierten Otto Mayer ist folgendes anzumerken:

Otto Mayer (* 29. März 1846 in Fürth; † 8. August 1924 in Hilpertsau) war ein deutscher Hochschullehrer für Verwaltungsrecht und Kirchenrecht. … Deutsches Verwaltungsrecht

Mayer kannte jedoch nicht mehr das Bonner Grundgesetz und daher konnte er auch nicht ranghöchst die unmittelbar geltendes Recht auch gegenüber einfachgesetzlichen Vorschriften bildenden Grundrechte in seinen Werken berücksichtigen. Wer seit dem 23.05.1949 die grundrechtlichen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt, hat gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt uneingeschränkten Anspruch darauf, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ausnahmslos grundgesetzkonform funktioniert und zwar ganz von selbst, spätestens jedoch dann, wenn der Grundrechteträger seinen von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich garantierten Anspruch einredet, auf ihm „pocht“, wie es Prof. Dr. Jörn Ipsen und ehemaliger Präsident des Staatsgerichtshofes in Bückeburg in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76 nicht hätte prägnanter formulieren können, Zitat:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“

Und wie war das noch mit den Grundrechtsnormen im Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 und der absolut grundgesetzkonformen Erklärung von Sabine Leutheuser – Schnarrenberger als bundesdeutsche Justizministerin an der Istanbul Kültür Üniversitesi noch am 02. November 2012:

„Anders also als in der Weimarer Verfassung, in der die Grundrechte nach Maßgabe der Gesetze garantiert wurden – und damit dem Gesetzgeber überantwortet blieben – bestimmt das Grundgesetz, dass Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als über den Gesetzen stehendes, unmittelbar geltendes Recht gebunden sind.“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Rechtsstaat und Menschenrechte stellt Österreichs Innenminister Kickl laut Focus entgegen Art. 18 der österreichische Verfassung infrage und folgt damit der Bundesrepublik Deutschland

Laut Focus-online würde Österreichs Innenminister Herbert Kickl von der FPÖ das sogenannte „rechtsstaatliche Prinzip“ entgegen Art. 18 der österreichischen Verfassung gerne ändern.

In einem Interview mit dem ORF am Dienstagabend stellte er es offen in Frage: „Ich glaube immer noch, dass der Grundsatz gilt, dass das Recht der Politik zu folgen hat und nicht die Politik dem Recht.“

Kickls Begründung: Es gebe „irgendwelche seltsamen rechtlichen Konstruktionen, teilweise viele, viele Jahre alt, aus ganz anderen Situationen heraus entstanden, und die hindern uns daran, das zu tun, was nötig ist.“ -Zitatende-

Was sich da der Österreichische Innenminister Kickl wohl ausgedacht hat, ist übrigens in der Bundesrepublik Deutschland seit nahezu 70 Jahren Realität, nur kommt die bisher unscheinbar daher, denn wer hat schon die Kabinettsprotokolle der ersten Adenauer-Regierung mal im Detail nachgelesen und dort ausgerechnet mal nach dem Begriff „Grundrechte“ gesucht.

Am 11.08.1950 wurde auf der 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung der Bundesrepublik Deutschland die folgende Protokollnotiz auf Veranlassung des ersten Bundesinnenministers Dr. Gustav Heinemann aufgenommen, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Spätestens seit dem Inkrafttreten des sog. Rechtsvereinheitlichungsgesetzes unter Inkaufnahme des gesetzvernichtenden Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG am 12.09.1950 sind von Seiten des ersten bundesdeutschen Gesetzgebers die Weichen versus Bonner Grundgesetz und dessen unverbrüchliche Rechtsbefehle gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt gestellt und bis heute nicht mehr geändert worden. Übrigens wurde 18 Jahre zuvor der Reichstag am 12.09.1932 aufgelöst.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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judenrein sollte Berlin 1943 nach Ansicht der Nazis sein, doch rund 7500 Juden waren in Berlin untergetaucht, 1500 sollen überlebt haben

In der ARD – Mediathek steht noch bis zum 15.02.2019 das Drama „Die Unsichtbaren“ zur Verfügung.

Die ARD verlautbart zum Filminhalt das Folgende:

„Berlin, 1943. Das Nazi-Regime hat die Reichshauptstadt offiziell für „judenrein“ erklärt. Doch einigen Juden gelingt tatsächlich das Undenkbare. Sie werden unsichtbar für die Behörden.“

Im Film kommen Überlebende zu Wort und ihr Leben im Untergrund Berlin zwischen 1943 und dem Ende des NS-Terrorregimes mit dem Massenmörder Adolf Hitler an der Spitze im Mai 1945 wird als Spielhandlung dargestellt. Es hat damals tatsächlich sehr couragierte Deutsche bis in die Reihen des NS-Regimes selbst gegeben in Berlin, die den verfolgten und zur Ausrottung freigegebenen Juden geholfen haben, zu überleben.

In der seit 70 Jahren inzwischen auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehen müssende Bundesrepublik Deutschland werden auch Menschen verfolgt, systematisch übrigens und zwar von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt. Nach belieben kann praktischer jeder Mensch in der Bundesrepublik Deutschland zum „Mensch minderen Rechts“ erklärt und ihm „der bürgerliche Tod zu Lebzeiten“ bereitet werden. Weder die Nachbarschaft noch sonst jemand nimmt Notiz davon, selbst die selbst auf ihre grundgesetzlich verbürgte Pressefreiheit pochende Presse schweigt sich über die grundgesetzwidrigen Machenschaften der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt tot.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Hans Josef Maria Globke Porträt des NS-Schreibtischtäter hängt immer noch im Bundeskanzleramt. Wo hängt eigentlich noch das Porträt des Nazi-Juristen und trotzdem Richter am BGH sowie BVerfG Dr. Willi Geiger?

Auch im 70. Jahr nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland sowie dem damit einhergegangenen Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 mag man sich von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt noch immer nicht wirklich vom „braunen Pack“ getrennt haben, Zitat:

Hans Globke half im Nationalsozialismus bei der Entrechtung der Juden – und machte später in der Bundesrepublik Karriere. Im Kanzleramt hängt bis heute ein Porträt von ihm. Unkommentiert.

Es war eine der umstrittensten Entscheidungen in der Ära Adenauer. Im Oktober 1953 trat Hans Globke seinen Posten als Staatssekretär im Bundeskanzleramt an. Zum Entsetzen der Opposition. Als „unausgesprochene Amnestie für hohe NS-Funktionäre“, kritisierte der SPD-Politiker Egon Bahr später diese Entscheidung.

Denn Globke war ein Schreibtischtäter des „Dritten Reichs“. Der Jurist im Verwaltungsdienst hatte unter anderem einen folgenschweren Kommentar zu den „Nürnberger Rassengesetzen“ von 1935 mitverfasst, einen der zentralen Bausteine zur Entrechtung und Verfolgung der Juden im Nationalsozialismus. […] (Quelle: t-online 16.01.2019)

Wer mehr über die Nazi-Figur Globke auf die Schnelle wissen möchte, schaut sich den Inhalt dieser pdf-Datei an und findet dort genug zur Person Globke, um sich ernsthaft zu fragen, wer die Verantwortung trägt, dass dieser NS – Täter es überhaupt nach dem Ende des NS-Terrorregimes bis in das Kanzleramt der Bundesrepublik Deutschland als Kanzleramtschef schaffen konnte.

Adolf Arndt, Jurist und SPD-Abgeordneter, 1950 im Bonner Bundestag zur Personalie Globke:

„Meine Damen und Herren, wer als Jurist eine solche Tat oder Untat, wie es die Nürnberger Gesetze sind, scheinbar wissenschaftlich kommentiert, setzt sich dem Vorwurf aus, dass das, was er dort geschrieben hat, kaum mit einer anderen Bezeichnung versehen werden kann als der einer juristischen Prostitution.“ (1)

Laut CIA-Unterlagen war Globke möglicherweise auch für die Deportation von 20.000 Juden aus Nordgriechenland in deutsche Vernichtungslager in Polen mitverantwortlich.

DDR-Justiz und NS-Verbrechen. Das Urteil gegen Dr. Hans Josef Maria Globke, 23. Juli 1963

Nach der Pensionierung beschloss Globke, in die Schweiz überzusiedeln. Die Schweizer Regierung erklärte ihn aber zu einem unerwünschten Ausländer und erteilte ihm ein Einreiseverbot.

Wo hängen eigentlich noch Porträts des Nazi-Juristen, SA-Rottenführer, Sonderstaats-anwalt am Sondergericht in Bamberg und trotzdem späteren BGH – und BVerfG – Richter Dr. Willi Geiger muss endlich nachgefragt werden sowohl beim BGH als auch BVerfG.

Da wundert es dem Grunde nach niemanden, dass das Bonner Grundgesetz trotz seiner Funktion ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zu sein, bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Wir müssen weiter machen, sonst käme das einem Schuldanerkenntnis gleich.

„Wir müssen weiter machen, sonst käme das einem Schuldanerkenntnis gleich“, heißt es im vierten Teil des den Holocaust des Nazi-Deutschland beschreibenden Filmes „Holocaust“ aus dem Jahr 1977, der nach seiner Erstausstrahlung im bundesdeutschen Fernsehen 1978 soeben in den Dritten Programmen der ARD ein zweites Mal im Januar 2019 und 74 Jahre nach dem Ende des deutschen Nazi-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Bande im Mai 1945 ausgestrahlt worden ist.

Fakt ist bis heute Januar 2019, dass das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz von denen, die sich bis heute die Staatsgewalt in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt auf nämlich scheinlegale Art und Weise straf- und haftungslos unter den Nagel gerissen haben, systematisch an seiner wahren Erfüllung gehindert wird, so dass der im vierten Teil des Filmes „Holocaust“ verlautbarte Satz „Wir müssen weiter machen, sonst käme das einem Schuldanerkenntnis gleich“ von all denjenigen ausgesprochen / unausgesprochen als für sie und ihr grundgesetzwidriges straf- und haftungsloses Handeln und Unterlassen grundgesetz-widrig die einschlägige Schutzbehauptung bildet.

Da passen die folgenden Zitate doch sämtlich wie die Faust auf’s Auge:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

»Gerade beim Urteil wird es oft vom Inhalt der Entscheidungsgründe abhängen, was im Tatbestand an streitigen und unstreitigen Tatsachen aufzuführen ist; denn nur die das Urteil tragenden Tatsachen, mit denen sich die Entscheidungsgründe auseinandersetzen, sind zu erwähnen (wegen der möglichen Bezugnahme manchmal nicht einmal diese). Einen guten Tatbestand kann man also erst dann schreiben, wenn man die Entscheidung gefunden hat (Quelle: Die Richter- und Anwaltsklausur im Zivilrecht mit Aufbauhinweisen und Formulierungsbeispielen, Klaus Georg Fischer, w. aufsichtsführender Richter am Amtsgericht Essen 2011, 2. Auflage, 470 Seiten, S. 34.)

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des GG. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ Prof. Naucke

„Die Frage der Rechtskraft ist dabei auch unabhängig von der Rechtmäßig- oder Rechtswidrigkeit der Entscheidung, so dass auch rechtswidrige Entscheidungen vollstreckt werden können.“ LG Stade 2011

„Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“ AG-Direktor Rundt, 1998 AG Soltau

„Ein guter Jurist kann alles in jede Richtung schreiben“, sagte Meindl vor dem Ausschuss. „Sie können Unschuldige hinter Gitter bringen, einen Schuldigen freisprechen.“ OStA Meindl, Mollath-Untersuchungsausschuss 2014

“Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“ Strafverteidiger RA Becker, Okt. 2013 in Strafverteidigerforum

Wer die grundgesetzwidrigen Details selbst leserlich erfassen will, findet hier im Blog die diesbezüglichen Fakten.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Kunst ist frei, auch einkommen- und umsatzsteuerfrei, weil Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG absolut gefasst ist seit dem 23.05.1949

Man weiß von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit 70 Jahren, also mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949, bezüglich der Wirkweise von im Bonner Grundgesetz absolut gefassten Freiheitsgrundrechten sehr wohl Bescheid, Zitat:

„Eine unmittelbar von Art. 5 Abs. 3 GG ausgehende Prüfung muß der vorbehaltlosen, uneingeschränkten Gewährung des Grundrechts durch die Verfassung ihr volles Gewicht lassen. Sie bedeutet im Vergleich zu den anderen Vorschriften des Art. 5 GG, daß der Verfassunggeber hier bewußt von einer Konfliktsregelung nach Art des Art. 5 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 GG abgesehen hat, sei es, daß er im Hinblick auf das Wesen der in einer anderen Ebene wirkenden Kunst die Möglichkeit eines Konflikts mit den in Art. 5 Abs. 2 GG geschützten Interessen grundsätzlich ausgeschlossen hat oder daß er in dubio der Freiheit der Kunst den Vorrang einräumen wollte. […]

Eine Gerichtsentscheidung muß also nicht nur dann aufgehoben werden, wenn sie ein Grundrecht übersehen hat oder von einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts ausgegangen ist, sondern auch dann, wenn das Gericht bei Zugrundelegung der grundsätzlich richtigen Anschauung im konkreten Fall niemals zu dem gefundenen Ergebnis hätte gelangen können.“ (BVerfGE 30, 173 – Mephisto)

Vor diesem grundgesetzkonformen Hintergrund findet sich ja auch in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950 die folgende entlarvende Protokollnotiz:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Expertise
( ursprünglich im Wortlaut vom 09.03.2009 )

zur Frage:

Hat der anerkannte freischaffende Künstler Anspruch auf Steuerfreiheit wegen seiner aus künstlerischer Tätigkeit erzielten Ein-nahmen ( hier: ESt / USt ) ?

Vorbemerkung:

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung, Az.: BverfG 2 BvR 2030/04 vom 3.7.2006, folgenden Rechtssatz statuiert:

Zum einen gibt es keinen Rechtssatz, nach dem jegliche Vermögens-mehrung einer Steuer unterläge.“ Weiterlesen

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systematisch hebelt bundesdeutsche öffentliche Gewalt die Abwehrfunktion der gegen sie wirkenden unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte seit 70 Jahren aus

Die im Bonner Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 unverbrüchlich verankerten Grundrechte sind von Grundgesetzes wegen nicht nur unverletzlich, sondern bilden gegenüber der öffentlichen Gewalt diese unmittelbar geltendes Recht, dazu heißt es nämlich seit dem 23.05.1949 im Art. 1 Abs. 3 GG

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Die Folge ist diesbezüglich sodann, dass im Fall ihrer Verletzung von Seiten der öffentlichen Gewalt, das verletzte Grundrechte seinen Grundrechteträger individuell von Grundgesetzes wegen ermächtigt, nunmehr aus dem verletzten Grundrecht unverbrüchlich das grundgesetzkonforme Recht zu schöpfen, sich gegen die Grundrechteverletzung auf der Basis desjenigen Grundrechtes gegen die öffentliche Gewalt bis zur vollständigen Wiederherstellung des unverletzten Zustandes aktiv zur Wehr zu setzen, Zitat:

„Die Grundrechte bilden in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.“ BVerfGE 7, 198 – Lüth –

Beispiel: Weiterlesen

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Holocaust – eine Filmempfehlung 40 Jahre nach dessen Erstausstrahlung

Am 29.01.1979 schrieb der SPIEGEL, Zitat:

„Mehr als 20 Millionen Deutsche sahen in der vergangenen Woche „Holocaust“. Die US-Fernsehserie über die Verfolgung und Ermordung der Juden wurde zum Thema der Nation. Bei den Sendern meldeten sich 30000 Anrufer, die Mehrheit bekannte Erschütterung. Ein Medienereignis mit moralischer Wirkung oder nur „ein Strohfeuer“?“

40 Jahre später ist der mehr als nur ergreifende Spielfilm „Holocaust“ wieder im deutschen Fernsehen als Vierteiler zu sehen.

Zwei Folgen sind bereits gelaufen und stehen in der WDR-Mediathek noch kurzzeitig zur Verfügung. Holocaust – Teil 1 – // Holocaust – Teil 2 –

Teil 3 läuft am 14.01.2919 und Teil 4 am 15.01.2019 abends im WDR Fernsehen.

Wie der bundesdeutsche Rechtsstaat versus Bonner Grundgesetz trotz des Wissens um das vorausgegangene NS-Terrorregime zwischen dem 05.02.1933 und dem 08.05.1945 seit 70 Jahren immer noch sich an der bis heute ahnungslos gehaltenen Bevölkerung vergeht, lässt sich in diesem Blog anschaulich nachvollziehen, man muss nur bereit sein zu lesen und zu verstehen, ggf. eigene Recherchen anstellen und bereit sein, die Fakten zu akzeptieren als dem schönen 70jährigen Schein von der gelebten freiheitlich – demokratischen Grundordnung des so gerechten Staates größtmöglichen Glauben zu schenken, denn glauben heißt nicht wissen und Nichtwissen ist Dummheit. Die amtsbekleideten Täter wissen das, denn die haben den uneingeschränkten Zugriff auf alles das was mal auf deutschen Boden auch scheinbar bloß Recht war, also auch auf das kodifizierte Recht des NS-Terrorregimes, das spätestens am 06.01.1947 aufgrund der „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribnal Général in Rastatt ersatzlos untergegangen ist.

Fakt ist, dass das am 23.05.1949 in Geltung getretene Bonner Grundgesetz trotz ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit bald 70 Jahren noch immer seiner wahren Erfüllung harrt und ein Ende dessen bisher nicht in Sicht ist.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

 

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