systematisch hebelt bundesdeutsche öffentliche Gewalt die Abwehrfunktion der gegen sie wirkenden unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte seit 70 Jahren aus

Die im Bonner Grundgesetz seit dessen Inkrafttreten am 23.05.1949 unverbrüchlich verankerten Grundrechte sind von Grundgesetzes wegen nicht nur unverletzlich, sondern bilden gegenüber der öffentlichen Gewalt diese unmittelbar geltendes Recht, dazu heißt es nämlich seit dem 23.05.1949 im Art. 1 Abs. 3 GG

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Die Folge ist diesbezüglich sodann, dass im Fall ihrer Verletzung von Seiten der öffentlichen Gewalt, das verletzte Grundrechte seinen Grundrechteträger individuell von Grundgesetzes wegen ermächtigt, nunmehr aus dem verletzten Grundrecht unverbrüchlich das grundgesetzkonforme Recht zu schöpfen, sich gegen die Grundrechteverletzung auf der Basis desjenigen Grundrechtes gegen die öffentliche Gewalt bis zur vollständigen Wiederherstellung des unverletzten Zustandes aktiv zur Wehr zu setzen, Zitat:

„Die Grundrechte bilden in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.“ BVerfGE 7, 198 – Lüth –

Beispiel:

Der anerkannt freischaffende Künstler wird von der bundesdeutschen Finanzverwaltung zur Abgabe von Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen bezüglich seiner aus seiner freischaffenden künstlerischen Tätigkeit gezwungen mit der Behauptung, nur diejenigen Einkünfte, die gemäß der §§ 3 EStG und 4 UStG als steuerfrei einfachgsetzlich benannt sind, würden einer Steuererklärung nicht bedürfen.

Fakt ist jedoch, dass Einkünfte des anerkannt freischaffenden Künstlers aus dessen freischaffender künstlerischer Tätigkeit sowohl einkommen- als auch umsatzsteuerfrei ist, denn im Bonner Grundgesetz heißt es seit dem 23.05.1949 im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG

„Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei.“

Fakt ist aufgrund dessen, dass von Grundgesetzes wegen ranghöchst es der öffentlichen Gewalt verwehrt ist, einfachgesetzlich die von Grundgesetzes wegen absolut gefasste Kunstfreiheit einzuschränken und das auch nicht mittels einfachgesetzlichen Steuergesetzen, denn ansonsten würde jeder einzelne Finanzbeamte die von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich garantierte Kunstfreiheit grundgesetzwidrig einschränken können und mithin eine grundgesetzwidrige Grundrechteverletzung zum Nachteil des anerkannten Künstlers und gleichzeitigem Grundrechteträger begehen, verfängliches Zitat:

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert die Freiheit der Betätigung im Kunstbereich umfassend. […]

Die Kunst ist in ihrer Eigenständigkeit und Eigengesetzlichkeit durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gewährleistet. Versuche, die Kunstfreiheitsgarantie durch wertende Einengung des Kunstbegriffes, durch erweiternde Auslegung oder Analogie aufgrund der Schrankenregelung anderer Verfassungsbestimmungen einzuschränken, müssen angesichts der klaren Vorschrift des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erfolglos bleiben. […]“ – BVerfGE 30, 173 – Mephisto –

Aufgrund des absolut gefassten Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG erwächst das Kunstfreiheitsgrundrecht im Fall seiner grundgesetzwidrigen Einschränkung und mithin Verletzung durch die zu Grundrechteverletzungen von Grundgesetzes wegen ausdrücklich unter gar keinen Umständen legitimierte öffentliche Gewalt unmittelbar zum Abwehrrecht des Künstlers als Grundrechteträger und zwar für genau die Zeit, bis der unverletzte Zustand gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG wieder hergestellt ist.

Die sich auf die einfachgesetzliche Vorschrift des § 18.1.1 EStG seit dem 23.05.1949 berufenden Finanzbeamten liegen mit ihrer Annahme, dass diese einfachgesetzliche Vorschrift in ihrer Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“ ihnen die Legitimation eröffne, die aus freischaffender künstlerischer Tätigkeit des anerkannt freischaffenden Künstlers stammenden Einkünfte sowohl der einkommen- als auch Umsatzsteuerpflicht unterwerfen zu dürfen, von Grundgesetzes wegen falsch, denn auch die bundesdeutschen Finanzbeamten sind ausnahmslos an die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes in Gestalt ihrer Wahrung und Achtung gebunden.

Fakt ist bezüglich des § 18.1.1. EStG, vormals übrigens im selben Wortlaut im EStG vom 16.10.1934 bereits normiert und spätestens mit der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947 bereits ersatzlos untergegangen, mit seiner Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“, dass diese mit der absolut gefassten Grundgesetznorm des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundgesetzwidig kollidiert und deshalb ersatzlos außer Geltung getreten ist mit dem Moment, als das EStG als „Ein Änderungsgesetz eines Einkommensteuergesetzes“ am 11.01.1950 in den Bundestag zu dessen erster Lesung eingebracht worden ist.

Fakt ist vor diesem unverbrüchlichen grundgesetzlichen Hintergrund, dass alle die Einkünfte des anerkannt freischaffenden Künstlers aus dessen freischaffener künstlerischen Tätigkeit weder der Einkommen- noch der Umsatzsteuerpflicht unterfallen mit der Folge, dass alle diesbezüglichen Steuerbescheide inexistent sind und bleiben. Anders lautende Einspruchsbescheide sind und bleiben ebenfalls inexistent. Dasselbe gilt für solche Gerichtsentscheidungen, denn auch die rechtsprechende Gewalt kann und darf den Wortlaut und Wortsinn weder von einfachgesetzlichen Normen, geschweige denn auch die rechtsprechende Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindende Grundrechtsnormen ändern.

Der anerkannt freischaffende Künstler ist aufgrund seiner grundgesetzgeborenen Grundrechteträgereigenschaft von Grundgesetzes wegen ausnahmslos legitimiert, gegenüber der öffentlichen Gewalt auf die Rückabwicklung seiner grundgesetzwidrig erlittenen Grundrechteverletzung zu pochen, denn gemäß Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantiert das Bonner Grundgesetz jedem in seinen Grundrechten verletzen Grundrechteträger ausnahmslos den Folgenbeseitigungsanspruch bis hin zur vollständigen Wiederherstellung des unverletzten Grundrechtezustandes.

Seit 70 Jahren wird jedoch gegenteiliges von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt exekutiert, verfängliches Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Grundrechteverletzungen werden sowohl billigend in kauf genommen als auch vorsätzlich von der öffentlichen Gewalt durchgeführt, trotz ausdrücklicher Eidesleistung auf das Bonner Grundgesetz, verfängliches Zitat:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen und ehemaliger Präsident des Staatsgerichtshofes in Bückeburg in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76

Um es dem einzelnen öffentlich Bediensteten quasi schmackhaft zu machen, das von Grundgesetzes wegen absolut unzulässige Grundrechteverletzen, sind grundgesetzwidrig Regelungen geschaffen worden, die grundgesetzwidriges Handeln der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt straf- und haftungslos stellen, die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm samt aller im Bonner Grundgesetz unververbrüchlich veraankerten Rechtsbefehle gegen die öffentliche Gewalt somit faktisch leerlaufen lassen.

Das die Amtstäter seit 69 bzw. am 23.05.2019 70 Jahren wissen was sie da grundgesetzwidrig tun, lässt sich hier im Blog dezidiert nachlesen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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