Grundrechte werden seit 70 Jahren systematisch ihrer von Grundgesetzes wegen garantierten Abwehrfunktion gegen den Staat und seine Institutionen beraubt und zwar von Seiten des bundesdeutschen Gesetzgebers sowie der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt

Wie Hohn liest sich der 1. Leitsatz der sog. „Lüth-Entscheidung“ des Bundesverfassungsgerichtes heute, Zitat:

„Die Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat; in den Grundrechtsbestimmungen des Grundgesetzes verkörpert sich aber auch eine objektive Wertordnung, die als verfassungsrechtliche Grundentscheidung für alle Bereiche des Rechts gilt.“

Oder im sog. „Sünderinnen-Urteil“ des Bundesverwaltungsgerichtes, wo es heißt:

Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Art. 1 Abs. 3 und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.“

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Staatsterror 70 Jahre unscheinbar von Seiten der ausnahmslos grundgesetzgebundenen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt versus den von Grundgesetzes wegen unverbrüchlichen Rechtsbefehlen gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt

Die im Bonner Grundgesetz mit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 ranghöchst in der Bundesrepublik Deutschland unverbrüchlich verankerten Freiheitsgarantien eines jeden einzelnen Grundrechteträgers sind nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz noch immer nicht das Papier wert, auf dem sie geschrieben stehen.

Haben die Alliierten mit dem Ende des NS-Terrorregimes am 08.05.1945 die individuelle Freiheit des einzelnen Menschen verordnet und sind diese Freiheiten sodann bis in das Bonner Grundgesetz gelangt, so hat sich die bundesdeutsche öffentliche Gewalt praktisch mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 klammheimlich ans Werk gemacht, zurückzukehren zum grenzenlosen hoheitlichen Zwang. Besonders deutlich wird dieses grundgesetzwidrige Phänomen, wenn man sich den Arbeiterzwang in Bremen anschaut, dessen Ursprung in der Bremischen Landesverfassung von 1920 unter III. „Staatsanstalten zur Förderung des Handels, der Gewerbe, der Landwirtschaft sowie zur Vertretung der Angestellten und Arbeiter“ zu finden ist. Weiterlesen

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70 Jahre Bonner Grundgesetz, 70 Jahre grundgesetzwidriger Zwang, 70 Jahre leerlaufende unmittelbares Recht bildende unverletzliche Grundrechte

Am 23.05.1949 trat das scheinbar von niemandem damals wirkliche gewollte Bonner Grundgesetz in kraft. Bis heute ist es die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, doch kaum einer nimmt diese unverbrüchliche Tatsache tatsächlich für bare Münze. Weiterlesen

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„sind frei“ heißt es seit 70 Jahren im Art. 5.3.1 des Bonner Grundgesetzes als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland

Am 23.05.1949 trat die auch 70 Jahre später noch ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes in Kraft.

Bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes vor nun mehr 70 Jahren am 23.05.1949 hat es schon diverse ranghöchste Rechtsnormen in den verschiedensten deutschen Rechtskreisen mit nicht immer gleichlautenden Bezeichnungen geben. Da gab es z.B. 1833 ein Staatsgrundgesetz oder die Weimarer Verfassung zwischen dem 11.08.1919 und dem 05.03.1933 und während des NS-Terrorregimes des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945 auf dem Papier die von den Nazis außer Geltung gesetzte Weimarer Verfassung, man ging währenddessen von einer „ungeschriebenen Verfassung“ aus., Weiterlesen

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Die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll. Beim Beachten des Bonner Grundgesetzes ist man seit 70 Jahren nicht so rigoros.

Der BGH hat in einem Schadenersatzprozess nach Organspende die von den zwei Spendern erklärte Einwilligung zur Organentnahme für unwirksam und den Eingriff für rechtswidrig erklärt, weil die vorher stattfinden zu müssende Aufklärung über die Risiken eines solchen Eingriffs unzureichend gewesen sind, berichtet SPIEGEL-online am 29.01.2019. Im Artikel heißt es weiter:

„Die Einhaltung der Vorgaben des Transplantationsgesetzes ist unabdingbare Voraussetzung, wenn die Bereitschaft der Menschen zur Organspende langfristig gefördert werden soll“, argumentieren die Richter.“

Selbst nach 70 Jahren Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland braucht sich bisher kein bundesdeutscher Gesetzgeber oder gar die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt in der Rigorosität an den Wortlaut und Wortsinn des Bonner Grundgesetzes zu halten. Deshalb laufen denn auch die gegenüber der öffentlichen bundesdeutschen Gewalt unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte de facto leer.

Den Grundstein haben sehr wahrscheinlich die Länderinnenminister im Rahmen ihrer Länderinnenministerkonferenz am 10.08.1950 gelegt, als man den teilnehmenden Bundesinnenminister Heinemann mit der folgenden einmütig gefassten Erklärung am 11.08.1950 das Bundeskabinett zu informieren, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Anwalts- und Steuerberaterklausel vorlegen und sich unterschreiben lassen als Rückversicherung im Fall des grundgesetzwidrigen Mandatausübens

In der Bundesrepublik Deutschland werden seit inzwischen 70 Jahren tagtäglich Anwälte und Steuerberater von auch Rechtsschutz gegen den Staat und seine Institutionen suchenden Grundrechteträgern aufgesucht und mandatiert. Mit der Übernahme des Mandates legen die Anwälte und Steuerberater jedem ihrer Mandanten dann eine zu unterschreibende Vollmacht vor, die dann später auch gegen den Mandanten Verwendung findet, wenn es zum Streit zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber kommt und der Mandat z.B. auf die Idee kommt, wegen Schlechterfüllung die Honorarzahlung zu verweigern oder den in gutem Glauben „erzwungenen“ Vorschuss zurückzuverlangen. Weiterlesen

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es gibt untrügerische Beweise für vorsätzliches grundgesetzwidriges Handeln der bundesdeutschen Steuerberater seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gepaart mit ihrer Zugehörigkeit zur gegen Art. 2 und 9 GG erzwungenen Zwangsmitgliedschaft in der Steuerberaterkammer

Ist eigentlich die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Bonner Grundgesetz vereinbar?

Wernicke in Bonner Kommentar 1950, II. Erläuterungen 1. d) zu Art. 9 GG:

»Mit dem dort statuierten Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist die Freiheit zum Handeln in den verschiedensten Lebensbereichen gewährleistet (vgl. insbesondere Art. 2, Erl. II 1 a, e). Dieses – umfassende – GR. der allgemeinen Handlungsfreiheit schützt damit auch die Freiheit der Willensentschließung eines jeden Einzelnen zur Bildung bzw. zum Beitritt zu Vereinigungen. Für diese allgemeine persönliche Freiheit ist auch kein Gesetzesvorbehalt, wie er z.B. bei Art. 2 II besteht, aufgestellt, sondern bestehen lediglich die in Art. 2 I Halbsatz 2 aufgerichteten Schranken (vgl. Art. 2, Erl. II 1 b, d). Zwang ist daher unzulässig. (Für das gleichgelagerte Problem der negativen Koalitionsfreiheit vgl. noch Erl. II 3 e.) Dieses Ergebnis ist von weittragender Bedeutung. Es sind nämlich alle entgegenstehenden Bestimmungen wie z.B. über Zwangsmitgliedschaft in Innungen, Handwerkskammern, Industrie- und Handelskammern, Anwaltskammern usw., mit dem BGG. unvereinbar. Die »Selbstverständlichkeit«, mit der sich die bisherigen Zwangsmitgliedschaften – unangefochten – weiter behaupten, muß überraschen. – (Vgl. noch Schindler in DÖV. 1950, Heft 16, S. 485, Ziff. VIII).« Weiterlesen

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NO²- und Feinstaubgrenzwerte sowie Fahrverbote beherrschen das bundesdeutsche Gemüt, anstatt im Jahr 70 endlich dem Inhalt des Bonner Grundgesetzes zu dessen wahrer Erfüllung zu verhelfen

Anstatt sich nach 70 Jahren immer noch existierendem grundgesetzwidrigen und grundgesetzfeindlichen bundesdeutschen Rechtsstaat intensiv und nachhaltig darum zu kümmern, dass dem Bonner Grundgesetz als seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland endlich zu dessen wahrer Erfüllung verholfen wird, beherrschen fragwürdige EU – Grenzwerte für NO² und Feinstaub sowie noch fragwürdigere gerichtliche Fahrverbote die bundesdeutsche Welt der Nachrichten und Talkshows.

So konsequent man z.B. von Seiten der Grünen bezüglich dessen, dass die EU-Grenzwerte in der Bundesrepublik Deutschland bindendes Recht wären, so inkonsequent wird auf Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland gepocht.

Wie es seit 70 Jahren um den bundesdeutschen grundgesetzwidrigen und grundgesetzfeindlichen Rechtsstaat zum Nachteil praktisch aller Grundrechteträger bestellt ist, kann man hier im Blog fundiert nachlesen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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70 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes kann niemand mehr sagen, er oder sie habe nichts gewusst, weil man es ihm oder ihr nicht ausdrücklich gesagt habe wie man seit dem 23.05.1949 das Grundgesetz systematisch aushebelt, untergräbt und außer Geltung setzt, so dass die Grundrechte leerlaufen

Das ist von Grundgesetzes wegen die Sach- und Rechtslage seit dem 23.05.1949, dem Tag, an dem das Bonner Grundgesetz in Kraft trat:

„Der Gesetzgeber der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes war in der Zeit zwischen Inkrafttreten des Grundgesetzes und Zusammentritt des Bundestags an die Grundrechte des Grundgesetzes gebunden.“ Weiterlesen

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»Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; Und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.« Mahatma Ghandi

Am 23.05.2019 wird sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland 70 Jahre alt und trotzdem harrt das Bonner Grundgesetz trotz anders lautender öffentlicher Verlautbarungen bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung.

Unscheinbar haben es die Widersacher sowohl in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt als auch der sog. etablierten politischen Parteien seit 70 Jahren systematisch ausgehebelt, untergraben, außer Geltung gesetzt das Bonner Grundgesetz und mithin laufen faktisch die unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bildenden unverletzlichen Grundrechte leer.

Demzufolge ist bis heute die Frage zu stellen, ob die Bundesrepublik Deutschland denn dann überhaupt ein Rechtsstaat ist, denn es gilt:

»Ex iniuria ius non oritur« (aus Unrecht entsteht kein Recht)

Um zum Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gekommen zu sein, bedurfte es seitdem Wahlen zu den Bundestagen in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG.

Die sich von Grundgesetzes wegen aufdrängende vollständige Rechtsfrage im Rahmen der Studie zur verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland stellt sich von daher wie folgt:

Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

Tenor:

„Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.“

»Ex iniuria ius non oritur« (Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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