gratis das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland jetzt dessen Inkrafttreten sich am 23.05.2019 zum 70. Mal jährt

Das Bonner Grundgesetz ist seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Am 23.05.2019 jährt sich das Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes zum 70. Mal.

1970 hieß es im Geleitwort zur ersten Druckausgabe des Bonner Grundgesetzes aus dem Hause der Bundeszentrale für politische Bildung:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Bundespräsident Dr. Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Kostenfrei kann jedermann das Bonner Grundgesetz auf der Internetseite Bestellservice des Deutschen Bundestages beziehen.

Ansporn dieses zu tun, sollten die folgenden Worte aus dem Vorwort der Grundrechtefibel „Voll in Ordnung – unsere Grundrechte“ sein, Zitat:

«Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den «Grundrechten» tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Tillessen-/Erzberger-Entscheidung des Alliierten Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation jährt sich am 06.01.2019 zum 72. Mal, wird aber bis heute von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt komplett ignoriert

Am 6. Januar 1947 verkündete in Rastatt das Alliierte Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation seine Entscheidung in Sachen Mord zum Nachteil des vormaligen Finanzministers Erzberger begangen durch  Heinrich Tillessen.

„Das Gerichtsverfahren gegen Heinrich Tillessen war eines der von Öffentlichkeit und juristischer Fachwelt am meisten und intensivsten beachteten Gerichtsverfahren im Nachkriegsdeutschland, in dem sich plakativ vielzählige Probleme der gerichtlichen Aufarbeitung von Verbrechen vor und während der NS-Zeit darstellten, insbesondere das Weiterwirken nationalsozialistischen Unrechts“, heißt es bei Wikipedia.

Der nds. Generalstaatsanwalt Fritz Bauer plädierte im Remer-Prozess im März 1952 vor dem Braunschweiger Landgericht u.a. wie folgt zur Frage der Legalität des Dritten Reiches oder besser NS-Terrorregiemes, Zitat:

„Der Hochverrat setzt weiter eine legale Verfassung voraus. Ich bestreite, dass die Herrschaft des Dritten Reiches, dass die Herrschaft des sog. Tausendjährigen Reiches gesetzlich war. Ich behaupte, dass das Dritte Reich seiner Form nach usurpierte nie legalisierte Macht war; dem Inhalt nach war es das Reich der Bestie, von dem unsere Sachverständigen gesprochen haben, ein Unrechtsstaat und deswegen sittenwidrig und nichtig.“ (hier das Vollzitat des Plädoyer als pdf-Datei)

Bauer hat es unterlassen, die für seine Behauptungen einschlägige Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation vom 06.01.1947 zu zitieren. Übrigens ist der BGH in seiner Revisionsentscheidung zum ersten Remer-Urteil 1952 Bauers Argument gefolgt.

Nachfolgend die einschlägige Expertise zu der bis heute in der Bundesrepublik Deutschland regelrecht totgeschwiegenen Frage

Hat die Entscheidung des Tribunal Général de la Zone Francaise d´Occupation in Rastatt vom 06.01.1947 bindend das gesamte nationalsozialistisch geprägte Recht aufgehoben? Weiterlesen

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Kammerzwang für Pflegekräfte bundesweit von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig

Die sich 2018 in der Bundesrepublik Deutschland konstituierten Pflegekammern und die damit einhergehende Zwangsmitgliedschaft aller bundesdeutschen Pflegekräfte ist von Grundgesetzes wegen verfassungswidrig. Details lesen sich in der einschlägigen Expertise zu der Rechtsfrage

„Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?“

mit dem folgenden Tenor:

„Eine solche Einschränkungsmöglichkeit sieht Art. 9 Abs. 3 GG ersichtlich nicht vor, sondern er garantiert im Gegenteil die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ohne jeden Vorbehalt für jedermann und für alle Berufe. Daraus schlussfolgert zwingend, dass jede Einschränkung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit eine nichtige Absprache oder eine dagegen gerichtete rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt und demzufolge eine unzulässige Verletzung des Grundrechts durch den Staat als den Grundrechten verpflichtet begründet.“

Die grundgesetzwidrig zur Zwangsmitgliedschaft aufgeforderten Pflegekräfte sind von Grundgesetzes wegen gut beraten, wenn Sie die ihnen inzwischen zugesandten Aufforderungen zur Zahlung des von Grundgesetzes wegen grundgesetzwidrigen Kammerbeitrages mit nachfolgender grundgesetzkonformer Begründung als gegenstandslos bezeichnen und im Original zu ihrer Entlastung zurückschicken an diejenige Person, nicht an die von Grundgesetzes wegen gar nicht existierende Institution, die die Zahlungsaufforderungen unterzeichnet hat. Eventuell bereits geleistete Zahlungen sollten sofort zurückgefordert werden. Bezüglich der von den bis zu 1,2 Millionen Pflegekräften bereits grundgesetzwidrig erhobenen persönlichen Daten einschließlich der verlangten Kopie der Ernennungsurkunde sind die Adressaten ultimativ schriftlich aufzufordern, die Daten unverzüglich zu löschen sowie die Kopie der Ernennungsurkunde samt einem Löschungsbeleg bezüglich der grundgesetzwidrig erhobenen und gespeicherten Daten an die einzelne Pflegekraft zurück zu senden.

Klagen vor den Verwaltungsgerichten sind untauglich, da die Pflegekammern von Grundgesetzes wegen nicht existieren dürfen, das dementsprechende Gesetz von Grundgesetzes wegen denn auch inexistent ist, so dass die Verwaltungsgerichtsbarkeit sowohl funktional als auch sachlich unzuständig ist. Gegen ein Nichts kann nicht geklagt werden, da es nicht existiert.

Textvorschlag für Betroffene:

Sehr geehrte Damen und Herren,

von Grundgesetzes wegen sind Ihre beiden Schreiben vom 10.12.18 gegenstandslos. Das ergibt sich aus der anl. einschlägigen Expertise „Kammerzwang“ zu der Rechtsfrage:

„Ist die Zwangsmitgliedschaft in sogenannten Berufskammern oder berufsständischen Körperschaften bzw. der Verlust der Berufsfreiheit durch den Ausschluss aus einer solchen mit dem Grundgesetz vereinbar?“

Mit dem Tenor: „Eine solche Einschränkungsmöglichkeit sieht Art. 9 Abs. 3 GG ersichtlich nicht vor, sondern er garantiert im Gegenteil die Koalitionsfreiheit als Grundrecht ohne jeden Vorbehalt für jedermann und für alle Berufe. Daraus schlussfolgert zwingend, dass jede Einschränkung des Grundrechts auf Koalitionsfreiheit eine nichtige Absprache oder eine dagegen gerichtete rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG darstellt und demzufolge eine unzulässige Verletzung des Grundrechts durch den Staat als den Grundrechten verpflichtet begründet.“

Der guten Ordnung halber weise ich mit Blick auf das in diesem Jahr 70 Jahre alt werdende Bonner Grundgesetz darauf hin, dass das Bonner Grundgesetz seit seinem Inkrafttreten am 23.05.1949 die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ist und der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt des einfachen Bundes- und Landesgesetzgebers sowie der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt einzig und allein gestattet, grundgesetzkonform tätig zu sein. Das Konstituieren eines Kammerzwanges in all seinen gewaltsamen Ausprägungen bis hin zur Zwangsmitgliedschaft gehört, wie die einschlägige Expertise darlegt, von Grundgesetzes wegen ausdrücklich nicht dazu.

Ich reiche Ihnen Ihre damit gegenstandslosen o. g. Schreiben zu meiner Entlastung zurück.

gez.
Unterschrift

Der guten Ordnung halber wird noch darauf hingewiesen, dass das Heilberufegesetz in den einzelnen Bundesländern gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG zitierpflichtig ist, ansonsten sie ex tunc ungültig sind, was bisher wohl für alle 16 Ländergesetze anzunehmen ist. Details lesen sich dazu in der einschlägigen paßwort – zitiergebot – geschützten Expertise zum Zitiergebot.

Übrigens schrieben sich die Nazis das Verlangen nach dem Kammerzwang schon am 24. Februar 1920 in ihr 25 Pkt. umfassendes Parteiprogramm, Zitat:

„Zur Durchführung alles dessen fordern wir die Schaffung einer starken Zentralgewalt des Reiches. Unbedingte Autorität des politischen Zentralparlaments über das gesamte Reich und seine Organisationen im allgemeinen.
Die Bildung von Stände- und Berufskammern zur Durchführung der vom Reich erlassenen Rahmengesetze in den einzelnen Bundesstaaten.“

Erhellend ist die Eingangformulierung dieses damaligen Pamphlets, Zitat:

„Das Programm der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei ist ein Zeitprogramm. Die Führer lehnen es ab, nach Erreichung der im Programm aufgestellten Ziele neue aufzustellen, nur zu dem Zweck, um durch künstlich gesteigerte Unzufriedenheit der Massen das Fortbestehen der Partei zu ermöglichen.“

Es wird allerhöchste Zeit dem Bonner Grundgesetz endlich zu dessen wahrer Erfüllung zu verhelfen. Ein Schritt in diese Richtung ist das Abschaffen aller Zwangsmitgliedschaften in welcher Kammer auch immer in der Bundesrepublik Deutschland.

Aus gegebenem Anlass:

Der Anwalt ist hier ganz sicher nicht das Mittel der Wahl, hat der sich doch bis heute nicht gegen den ihn ebenso grundgesetzwidrig bevormundenden Kammerzwang zur Wehr gesetzt. Wer es trotzdem probieren will, der sollte sich vorher noch die Zeit nehmen und sich mit der Anwaltsklausel beschäftigen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch weiterhin seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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von Grundgesetzes wegen gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt unverbrüchliche Fakten seit dem 23.05.1949 ausnahmslos

Von Grundgesetzes wegen seit dem 23.05.1949 von der auf das Bonner Grundgesetz unverbrüchlich vereidigten und verpflichteten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt der gesetzgebenden, vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt weder einer grundgesetzwidrigen noch einfachgesetzlich anders lautenden Deutung oder Auslegung oder anderslautenden herrschenden, überwiegend oder ganz überwiegend herrschenden Meinung zugängliche 42 Fakten: Weiterlesen

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Auf dem Boden des Grundgesetzes stehen und ausschließlich grundgesetzkonform handeln, eine Tugend, die die bundesdeutsche öffentliche Gewalt praktisch seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes vorsätzlich ignoriert

Wenn es im Einzelfall nützt, weiß man sehr wohl Bescheid, Zitat aus 3 K 2486/18 des VG Trier vom 14.08.2018:

62 Das Verhalten des Beklagten stellt eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung im Sinne des § 47 Abs. 1 BeamtStG dar. Gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG müssen sich Beamtinnen und Beamte durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Gegen diese elementare Grundpflicht hat der Beklagte mit dem oben genannten Verhalten wiederholt und vehement verstoßen. Weiterlesen

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Von einem pflichtbewussten Journalisten ist im Konfliktfall mit dem Staat zu erwarten, dass er die Wahrheit zwar nicht verfälscht aber totschweigt, so der Nazi-Jurist und Sonderstaatsanwalt am Sondergericht in Bamberg Dr. Willi Geiger, später Richter am BGH und BVerfG

Die SPIEGEL-Redaktion hat am 27.09.2014 „In eigener Sache“ ihren eigenen Presse-Codex veröffentlicht, Zitat:

“Die Aufgabe von Journalisten ist klar: objektiv und wahrheitsgetreu über das Geschehen zu berichten. Das gehört zu unserem Beruf. […] Wir ordnen ein, was passiert ist, analysieren die Ursachen, erklären die Folgen. […]

Verzicht wäre eine Möglichkeit: einfach nicht mehr berichten. Doch die Grenze zur Ignoranz wäre fließend. Und würden wir der journalistischen Verantwortung gerecht, indem wir Themen einfach ausblendeten?“

Vier Jahre später muss die SPIEGEL-Redaktion wieder etwas in eigener Sache verkünden, nämlich in ihren Reihen einen journalistischen Märchenerzähler beherbergt zu haben, der es immerhin auf runde 60 Artikel im SPIEGEL gebracht hatte, bevor man ihm endlich auf die Schliche gekommen ist. Weiterlesen

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Tierschutz rangiert in der Bundesrepublik Deutschland vor den von Grundgesetzes wegen unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden unverletzlichen Grundrechten

Das wenn auch wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG, dem sog. Zitiergebot, im elften Abschnitt ungültige bundesdeutsche Tierschutzgesetz ist de facto in seiner Wirkweise erfolgreicher als das seit dem 23.05.1949 als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in kraft getretene Bonner Grundgesetz:

Am 10.08.1950 waren die Länderinnenminister aus den drei Zonen der Westalliierten zu ihrer Länderinnenministerkonferenz zusammengekommen und hatten einmütig das Folgende erklärt und dem damaligen ersten Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann mit auf den Weg gegeben für die 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950, auf der Heinemann zu Protokoll gab: Weiterlesen

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Grundrechteverletzungen interessieren in der Bundesrepublik Deutschland niemanden wirklich, weil es an brutalen Bildern mangelt, denn Grundrechteverletzungen werden nicht auf Schlachthöfen vollzogen, sondern schriftlich oder als grundgesetzwidriger gerichtlicher Schauprozess

Im Artikel 1 des Bonner Grundgesetzes heißt es seit dem 23.05.1949, Zitat:

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

De facto wird sich seitens der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt an diese unverbrüchlichen Rechtsbefehle nicht wirklich gehalten, stattdessen sind Grundrechteverletzungen zum Nachteil der bundesdeutschen Bevölkerung seit 69 Jahren gang und gäbe, straf- und haftungslos im Übrigen, denn der von den Nazis noch am 15.06.1943 ersatzlos gestrichene Straftatbestand des Amtsmissbrauches ist bis heute nicht wieder im bundesdeutschen Strafbuch redaktionell aufgenommen worden. Nötigung und Erpressung sind seit dem 15.06.1943 mit einem Gesinnungsmerkmal versehen und die Folter ist seit 1990 immer noch nicht in der Bundesrepublik Deutschland unter Strafe gestellt trotz ratifiziertem Übereinkommen gegen die Folter vom 10.12.1984.

Die Details über 69 Jahre grundgesetzwidriges Ignorieren der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland lesen sich allesamt hier im Blog oder in Kurzform hier:

Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen. Ausspruch des Direktors des Amtsgerichts Soltau Sigmund Rundt vom 06.05.1998 in Az.:1460-5-6 XVII F 20

Grundrechteverletzungen werden auch in der Öffentlichkeit und von der Öffentlichkeit praktisch ignoriert, zur Freude der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt als nämlich ausschließlicher Täter von Grundrechteverletzungen.

»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte

Völlig anders sieht es dagegen aus, wenn dem Nutz- bzw. Schlachttier tierschutzgesetzwidrig z.B. auf bundesdeutschen Schlachthöfen vor ihrem Schlachttod noch Leid zugefügt wird. Dann werden inzwischen zuhauf konspirative Videos gedreht und die Öffentlichkeit mit Unterstützung der die Grundrechteverletzungen seitens der öffentlichen Gewalt seit 69 Jahren geflissentlich totschweigenden Medien mit schockierenden Bildern sowie schauerlichen Bild- und Tonsequenzen informiert. Diejenigen, die es sonst mit den unverbrüchlichen Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes überhaupt nicht haben, die Grundrechteträger versus Grundgesetz praktisch als „Menschen minderen Rechts“ betrachten und diesen willkürlich jederzeit grundgesetzwidrig „den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten“ bereiten, zeigen sich dann unisono empört und reagieren sodann tierschutzgesetzkonform.

Hier zwei kurze Videos von der Plattform youtube:

In beiden Fällen bildet das konspirativ gedrehte Videomaterial Beweismittel gegen die tierschutzgesetzwidrig handelnden Personen.

Warum wird wohl peinlichst überall wo grundgesetzwidrig hoheitlich, nämlich entgegen Art. 1 GG, entgegen Art. 20 Abs. 3 GG und entgegen Art. 97 Abs. 1 Hs. 2 GG von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt gegen den Grundrechteträger gehandelt wird, darauf geachtet, dass der Grundrechteträger nicht in den Besitz von entsprechendem Bild- und Tonmaterial gelangt, weil die öffentliche Gewalt sich ihr grundgesetzwidriges grundrechteverletzendes hoheitliches Handeln und / oder Unterlassen nicht unbesteitbar nachweisen lassen will. Deshalb hat ganz besonders die rechtsprechende Gewalt panische Angst vor unbemerkten Dokumentationen in Bild und Ton, ist doch praktisch alles hoheitliche Handeln und / oder Unterlassen der bundesdeutschen rechtsprechenden Gewalt grundgesetzwidrig und dementsprechend von Grundgesetzes wegen nichts weiter als null und nichtig.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes  seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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granitener dümmer geht es wohl nicht, Bürger überweisen Staat freiwillig Hunderttausende Euro für Staatsschuldentilgung, die sich derzeit auf fast zwei Billionen Euro belaufen, die bundesdeutschen Staatsschulden

„Privatbürger haben dem Bund in diesem Jahr nach einem Medienbericht so viel Geld zur Schuldentilgung geschenkt wie noch nie. Seit Januar seien auf einem dafür vorgesehenen Konto des Finanzministeriums 609.822,69 Euro eingegangen, berichtet die „Bild“-Zeitung unter Berufung auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der FDP-Fraktion.“

In dem Medienartikel heißt es weiter:

„Die Bundesbank geht davon aus, dass die Staatsverschuldung in 2018 auf den tiefsten Stand seit 2002 fällt – unter 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Die Regierung will trotz komfortabler Haushaltslage ohne Neuverschuldung auch weiterhin Bürgergeld zur Schuldentilgung sammeln: Aktuell gebe es keine Überlegungen, das Konto aufzulösen, heißt es im Schreiben des Bundesfinanzministeriums.“

Unvorstellbare Dummheit zeichnet hier wohl diejenigen aus, die zum Zwecke des Tilgens der bundesdeutschen Staatsverschuldung ihr privates Geld denen spenden, die sich seit 70 Jahren die Bundesrepublik Deutschland samt ihrer Bevölkerung zum Zwecke des grundgesetzwidrigen straf- und haftungslosen Raubens und Plünderns unter den Nagel gerissen haben. Die diesbezüglich wissenswerten Details lesen sich sich unter

„Statt Rechtsstaat findet sich Ausformung organisierter Kriminalität auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit inzwischen 70 Jahren“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Unscheinbar nahm mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 seine Demontage von Seiten der sich konstituierenden öffentlichen Gewalt bis heute seinen Lauf

Es begann alles bereits unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als von nun an ranghöchster Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland. Bereits mit dem Inkrafttreten des folgerichtig nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes erlassenen ersten Bundeswahlgesetzes, das nämlich allen Rechtsregeln des Bonner Grundgesetzes zu genügen hatte, nahm die systematische Demontage des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ihren unheilvollen Verlauf bis heute, denn weil das erste Bundeswahlgesetz nicht dem Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG genügte, war das erste Bundeswahlgesetz ex tunc ungültig mit der Folge, dass die erste Bundestagswahl ebenso wie das Zusammenkommen der ersten Bundesversammlung nichts weiter als null und nichtig mit der weiteren Folge, dass auch die Wahlergebnisse null und nichtig waren und geblieben sind.

Details lesen sich im Blog hier. Weiterlesen

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