»Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; Und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.« Mahatma Ghandi

Am 23.05.2019 wird sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland 70 Jahre alt und trotzdem harrt das Bonner Grundgesetz trotz anders lautender öffentlicher Verlautbarungen bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung.

Unscheinbar haben es die Widersacher sowohl in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt als auch der sog. etablierten politischen Parteien seit 70 Jahren systematisch ausgehebelt, untergraben, außer Geltung gesetzt das Bonner Grundgesetz und mithin laufen faktisch die unmittelbar geltendes Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt gemäß Art. 1 Abs. 3 GG bildenden unverletzlichen Grundrechte leer.

Demzufolge ist bis heute die Frage zu stellen, ob die Bundesrepublik Deutschland denn dann überhaupt ein Rechtsstaat ist, denn es gilt:

»Ex iniuria ius non oritur« (aus Unrecht entsteht kein Recht)

Um zum Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gekommen zu sein, bedurfte es seitdem Wahlen zu den Bundestagen in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG.

Die sich von Grundgesetzes wegen aufdrängende vollständige Rechtsfrage im Rahmen der Studie zur verfassungsrechtlichen Situation in Deutschland stellt sich von daher wie folgt:

Wurden die Wahlen zu den Bundestagen der Bundesrepublik Deutschland seit dem 14. August 1949 in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Vorschriften der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 2 GG und Art. 38 GG abgehalten?

Tenor:

„Auf Grund des Verstoßes des Wahlgesetzes zum ersten Bundestag und zur ersten Bundesversammlung der Bundesrepublik Deutschland – und in der Folge aller weiteren Wahlgesetze – gegen die grundgesetzliche Gültigkeitsvoraussetzung für Grundrechte einschränkende Gesetze gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG (Zitiergebot) wurde seit dem 14. August 1949 keine Bundestagswahl auf der Grundlage von dem Grundgesetz entsprechenden Wahlgesetzen und damit nicht ordnungsgemäß gemäß Art. 20 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 38 GG abgehalten mit der Rechtsfolge der deklaratorischen Nichtigkeit der Bundestagswahlen und aller damit in Verbindung stehenden folgenden Rechtsakte.“

»Ex iniuria ius non oritur« (Aus Unrecht entsteht kein Recht)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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