Lex superior derogat legi inferiori – Das höherrangige Gesetz verdrängt das niederrangige. Also geht die Norm auf der höheren Stufe der Normenhierarchie der nachrangigen vor und das bedeutet konkret, dass die absolut gefasste Kunstfreiheitsgarantie gemäß Art. 5.3.1 GG die kollidierende Formulierung im § 18.1.1 EStG „wissenschaftlich und künstlerisch“ seit dem 23.05.1949 rückstandsfrei verdrängt hat, diese von daher inexistent ist und von niemandem mehr benutzt werden kann und darf, sie ist endlich redaktionell zu tilgen aus dem Wortlaut des § 18.1.1 EStG.
Dazu in BverfG -2 BvR 883/73 und 379, 497, 526/74- vom 28. Oktober 1975
„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann. Diese dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges, insbesondere Verwaltungsakte und Allgemeinverfügungen, rechtlich zu hindern oder zu zerstören, kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niedrigeren Ranges besteht. (vgl. BVerfGE 8, 155 [169 f.]).“
Hier auszugsweise aus BVerfGE 8, 155:
„Sicherlich gilt der Grundsatz, daß ein Gesetz nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden kann, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, also eine Rechtsverordnung, eine Gemeindesatzung, verdrängt werden kann. Das ergibt sich unmittelbar aus dem „Vorrang des Gesetzes“: „Der in der Form des Gesetzes geäußerte Staatswille geht rechtlich jeder anderen staatlichen Willensäußerung vor“ (Otto Mayer, Deutsches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. Bd. 1 S. 68).
Dieser Vorrang des Gesetzes – also die dem Gesetz kraft Verfassungsrechts innewohnende Eigenschaft, staatliche Willensäußerungen niedrigeren Ranges rechtlich zu hindern oder zu zerstören – kann sich aber naturgemäß nur auswirken, wo ein Widerspruch zwischen dem Gesetz und der Willensäußerung niederen Ranges besteht.“
Bezüglich des von Karlsruhe 1958 in BVerfGE 8, 155 zitierten Otto Mayer ist folgendes anzumerken:
Otto Mayer (* 29. März 1846 in Fürth; † 8. August 1924 in Hilpertsau) war ein deutscher Hochschullehrer für Verwaltungsrecht und Kirchenrecht. … Deutsches Verwaltungsrecht
Mayer kannte jedoch nicht mehr das Bonner Grundgesetz und daher konnte er auch nicht ranghöchst die unmittelbar geltendes Recht auch gegenüber einfachgesetzlichen Vorschriften bildenden Grundrechte in seinen Werken berücksichtigen. Wer seit dem 23.05.1949 die grundrechtlichen Voraussetzungen für ihre Inanspruchnahme erfüllt, hat gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt uneingeschränkten Anspruch darauf, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ausnahmslos grundgesetzkonform funktioniert und zwar ganz von selbst, spätestens jedoch dann, wenn der Grundrechteträger seinen von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich garantierten Anspruch einredet, auf ihm „pocht“, wie es Prof. Dr. Jörn Ipsen und ehemaliger Präsident des Staatsgerichtshofes in Bückeburg in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76 nicht hätte prägnanter formulieren können, Zitat:
„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“
Und wie war das noch mit den Grundrechtsnormen im Bonner Grundgesetz als der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 und der absolut grundgesetzkonformen Erklärung von Sabine Leutheuser – Schnarrenberger als bundesdeutsche Justizministerin an der Istanbul Kültür Üniversitesi noch am 02. November 2012:
„Anders also als in der Weimarer Verfassung, in der die Grundrechte nach Maßgabe der Gesetze garantiert wurden – und damit dem Gesetzgeber überantwortet blieben – bestimmt das Grundgesetz, dass Gesetzgeber, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung an die Grundrechte als über den Gesetzen stehendes, unmittelbar geltendes Recht gebunden sind.“
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.