Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>) – BVerfG, 1 BvR 668/04

»Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« BVerfG, 1 BvR 668/04

»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BverfGE 5,13 v. 25.05.1956, 1 BvR 190/55

Fakt ist, dass das gegen das grundgesetzlich unverbrüchliche Zitiergebot verstoßende Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig ist und bleibt mit der Folge, dass alle auf diesem ungültigen Gesetz basierenden Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nichtig sind und zwar ebenso automatisch wie das zugrunde liegende ungültige Gesetz mit dem Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seine Ungültigkeit automatisch erlangt hat. Alles anders lautende ist blanker Unsinn und hat als solcher behandelt zu werden und zwar durch Nichtbeachtung. Diejenigen, die übrigens die Wirkweise des Zitiergebotes der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in Zweifel ziehen, müssen als erklärte Grundgesetzfeinde behandelt werden, denn das Zitiergebot ist eine der wesentlichsten Grundrechtsgarantien des Bonner Grundgesetzes gegen die Selbstherrlichkeit der öffentlichen Gewalt.

Fakt ist seit 69 Jahren sodann, dass es eine Fülle von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gibt, die trotz ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und ihrer damit einhergehenden automatischen Ungültigkeit von der bundesdeutschen öffentlichen grundgesetzwidrig gegen den Grundrechteträger angewendet werden, selbst dann sogar, wenn der einzelne Grundrechteträger auf die gesetzes- und verordnungsvernichtende Tatsache hinweist, denn es hat sich die grundgesetzwidrige Rechtsregel eingebürgert, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können. Die bundesdeutsche öffentliche Gewalt interessiert seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes praktisch einzig und allein, wie man die unmittelbares Recht bildenden Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Rechte sowie die Grundrechtsgarantien systematisch aushebeln kann, um gegen die Grundrechteträger wirksam durchgreifen zu können, auch wenn das grundgesetzwidrig ist. Der Grundrechteträger kann bzw. soll dann klagen, denn über die Klagen der Grundrechteträger wird dann von der rechtsprechenden Gewalt mittels sog. grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrechts Unrecht für rechtens erklärt. Das alles ist darüber hinaus noch eine besonders ergiebige Einnahmequelle, denn grundsätzlich wird der Grundrechteträger zur Kasse geben von der öffentlichen Gewalt, die ausdrücklich von Grundgesetzes wegen keine Grundrechteverletzungen begehen oder begehen lassen darf. Nach 69 Jahren grundgesetzwidrigem Tun und Lassens braucht die öffentliche Gewalt aber keine wirksame Gegenwehr von Seiten der grundrechteverletzten Grundrechtsträger mehr befürchten und das Gleiche gilt bezüglich eventuellem Widerstandes in den Reihen der öffentlichen Gewalt. Hier wurde 69 Jahre „gesäubert“, soll heißen, wer Ambitionen gehegt hat als Amtsträger, sich grundgesetzkonform zu verhalten, ist outgesourcst worden bundesweit auf allen Ebenen.

»Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).« 2 BvR 1075/05 vom 19.01.2006

»Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.« 2 BvR 1075/05 vom 19.01.2006

»Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.« 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957

Würde sich von Seiten der öffentlichen Gewalt an diese Rechtssätze von Grundgesetzes wegen halten, würde dieses dem Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes endlich Rechnung tragen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Das Unglück muß so ungeheurlich sein, daß die Verzweiflung, der Wehruf und Notschrei der Massen trotz aller Hinweise auf uns Schuldige sich gegen jene richten muß, die sich berufen fühlen, aus diesem Chaos ein neues Deutschland aufzubauen.

»Sollte uns der Sprung in die große Macht nicht gelingen, dann wollen wir unseren Nachfolgern wenigstens eine Erbschaft hinterlassen, an der sie selbst zugrunde gehen sollen. Das Unglück muß so ungeheurlich sein, daß die Verzweiflung, der Wehruf und Notschrei der Massen trotz aller Hinweise auf uns Schuldige sich gegen jene richten muß, die sich berufen fühlen, aus diesem Chaos ein neues Deutschland aufzubauen. Das ist meine letzte Berechnung.« Goebbels letzter Tagebucheintrag Weiterlesen

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Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden.

Kaum zu glauben 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland:

»Trotzdem können nicht alle Gesetze, die von der nationalsozialistischen Regierung erlassen worden sind, ohne Prüfung ihres Inhalts und der Frage, ob sie von den Betroffenen noch als geltendes Recht angesehen werden, als rechtsunwirksam behandelt werden. Eine solche Annahme würde übersehen, daß auch eine ungerechte und von geläuterter Auffassung aus abzulehnende Gesetzgebung durch das auch ihr innewohnende Ordnungselement Geltung gewinnen kann; sie schafft wenigstens Rechtssicherheit und ist deshalb, wenn sie sich innerhalb gewisser äußerster Grenzen hält, einem völligen Rechtschaos innerhalb der Rechtsunterworfenen gegenüber das geringere Übel.«BVerfGE 6, 132 (160 f.) – Gestapo Rdnr. 149

Fakt ist, dass man im Bundesverfassungsgericht geirrt hat, was die Gültigkeit nationalsozialistischen Rechts über den Tag der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terrorregimes des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Spießgesellen am 08. / 09.05.1945 anbelangt, denn am 06.01.1947 hat das franz. Alliierte Tribunal Général in Rastatt mit seiner „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ die Machtergreifung Hitlers nach der illegalen Reichstagswahl am 05.03.1933 für ebenfalls illegal erklärt mit der Folge, dass sämtliches Recht, was das NS-Terrorregime zwischen dem 0503.1933 und dem 08. / 09.05.1945 erlassen und angewendet hat, ersatzlos untergegangen ist.

Fakt ist zudem, dass das Bundesverfassungsgerichtsgesetz seit dem Tage seines Inkrafttretens am 13.03.1951 wegen des nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist mit der Folge, dass alle Tätigkeiten des Bundesverfassungsgerichtes von Anfang an null und nichtig sind.

Zitat zur Wirkweise des Zitiergebotes, das da heißt in Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG: Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“:

»Wenn das in der Verfassung steht, dann erscheint nachher ein bestimmter Mann, der sich verletzt fühlt, erhebt Klage und kommt an das oberste Bundesgericht oder an das Bundesverfassungsgericht, je nach der gesetzlichen Bestimmung. Und nun wird das Gesetz für verfassungswidrig erklärt, weil hier eine dieser kleinen Klauseln […] nicht richtig eingehalten ist, und der Gesetzgeber muss mit der Arbeit von neuem anfangen.« Nazijurist Dr. Hermann von Mangoldt zur Wirkweise des Zitiergebots gemäß Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG am 19. Januar 1949, 44. Sitzung, Hauptausschuss Parlamentarischer Rat

Fakt ist weiter, dass entgegen Art. 94 GG die Hälfte der an das Bundesverfassungsgericht zu wählenden Richter fälschlich bis heute von einem grundgesetzwidrigen Richterwahlausschuss „gewählt“ werden, anstatt vom gesamten Deutschen Bundestag. Die Folgen sind hier dieselben wie die, die aufgrund des ungültigen BVerfGG eingetreten sind.

Zitat von Friedrich dem Großen:

»Wo die Justiz-Collegia nicht mit der Justiz ohne alles Ansehen der Person und des Standes gerade durch gehen, sondern die natürliche Billigkeit bei Seite setzen, so sollen sie es mit Sr.K.M. zu thun kriegen. Denn ein Justiz-Collegium, das Ungerechtigkeiten ausübt, ist gefährlicher und schlimmer, wie eine Diebesbande, vor die kann man sich schützen, aber vor Schelme, die den Mantel der Justiz gebrauchen, um ihre üblen Passiones auszuführen, vor die kann sich kein Mensch hüten. Die sind ärger, wie die größten Spitzbuben, die in der Welt sind, und meritiren eine doppelte Bestrafung.«

Fakt ist sodann, dass es mit rechtsgültigen Entscheidungen des BVerfG seit dessen Tätigkeitsaufnahme im September 1951 bis heute nicht weit her ist.

»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« Hans Kelsen

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sieht von daher anders aus. Fakt ist, dass das Bonner Grundgesetz bis heute noch immer seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Strafbefehl für Ex-Landgerichtspräsident Fitting wegen Alkoholfahrt

Carl-Fritz Fitting

Buxtehude, den 14.09.2018 Die „Causa Fitting“ ist fast abgeschlossen: Der ehemalige Präsident des Landgerichts Stade, Carl-Fritz Fitting, hat auf Antrag der Staatsanwaltschaft Lüneburg vom Amtsgericht Stade einen Strafbefehl über 60 Tagessätze kassiert. Er hat sich der fahrlässigen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung sowie einer Trunkenheitsfahrt samt unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig gemacht. Der Führerschein des Juristen wird für 15 Monate einkassiert. Der Strafbefehl ist laut Stader Amtsgerichts-Sprecherin Nadine Romer-Moje seit Mittwoch rechtskräftig. Damit wurde der juristische Schlussstrich unter eine Alkoholfahrt am 25. Mai gezogen. Zu dem Zeitpunkt war Fitting, jetzt im vorgezogenen Ruhestand, noch Präsident des Landgerichts Stade.

Das sind die Vorwürfe gegen den Juristen: Carl-Fritz Fitting soll am 25. Mai in Stade betrunken eine Frau angefahren haben. Er habe anschließend Splitter seines Autos von der Straße gesammelt und sei dann davongefahren. Die Frau wurde leicht verletzt.
Außerdem soll Fitting bereits im Dezember 2017 mit einer Trunkenheitsfahrt zu einer Tankstelle aufgefallen sein. Allerdings wurde von den Ermittlungsbehörden kein strafrechtlich relevantes Vergehen gesehen, sodass die Trunkenheitsfahrt als Ordnungswidrigkeit eingestuft und an den Landkreis Stade als zuständige Behörde für diese Delikte abgegeben wurde.

Für die Ermittlungen in beiden Fällen war die Staatsanwaltschaft Lüneburg zuständig. Sie wurde eingeschaltet, um von vornherein den möglichen Eindruck von Nähe zwischen dem Juristen Fitting und der benachbarten Staatsanwaltschaft in Stade zu verhindern.

Weitere Details lesen sich hier.

Im Verfahren 115 Js 273/11 StA Stade, Anzeigeerstatter wider besseres Wissens Carl-Fritz Fitting als Präsident des Landgerichts Stade gab es in der nds. Justiz bis hin zum nds. Justizministerium keine Skrupel, den möglichen Eindruck von Nähe zwischen dem Juristen Fitting und der benachbarten Staatsanwaltschaft Stade sowie den betroffenen Gerichten Cuxhaven, Otterndorf und Landgericht Stade sowie OLG Celle zu verhindern. Da wurde offen  unter dem Aktenzeichen 115 Js 273/11 nach Strafanzeige des Carl-Fritz Fitting vom 17.12.2010 mit aus der Luft gegriffenen Straftaten Selbstjustiz verübt, weil man sich als erkennbarer Widersacher des Bonner Grundgesetzes seit 69 Jahren straf- und haftungslos gestellt sieht.

Hier folgen die diesbezüglichen Details in allernächster Zeit.

Wie sehr es seit 69 Jahren in der bundesdeutschen Rechtsprechung an der grundgesetzlichen Rechtsstaatlichkeit mangelt, belegt das folgende Zitat aus dem ZDF – Dokumentarfilm „Unschuldig hinter Gittern“:

„Hunderte, wenn nicht Tausende sind hinter Gittern, unschuldig. Wie viele es genau sind, ist unbekannt. Es kann jeden treffen. Die Folgen für die Opfer von Fehlurteilen sind dramatisch.

Thomas Darmstedt, Jurist und Spiegel-Autor im selben Film, Zitat:

„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz.
Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet.
Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschließende Urteile fällt, in Gefahr.
Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, fuschen.“

Und man soll sich hüten zu glauben, dass man in den Kreisen der bundesdeutschen Rechtsprechung nicht wüsste, was man da gemeinsam seit 69 Jahren grundgesetz- und rechtsstaatswidrig tagtäglich tut. Entlarvend das Zitat des Direktors des Amtsgerichts Soltau Sigmund Rundt vom 06.05.1998, Az.:1460-5-6 XVII F 20:

„Das Interesse der Öffentlichkeit an einem hohen Ansehen der Justiz ist höher zu bewerten als das Interesse, der Justiz Fehler nachzuweisen.“

So erklären sich die Täter selbst zu dem was sie da seit 69 Jahren unbehelligt von der bundesdeutschen Bevölkerung einfach tun:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetz. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ em. Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfgang Naucke am 06.08.2015

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

 

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Wenn sich die öffentliche Gewalt nicht grundgesetzkonform verhält, handelt sie nicht nur grundgesetzwidrig, sondern verfassungskriminell und zwar ausnahmslos

Das am 23.05.1949 in Kraft getretene Bonner Grundgesetz verpflichtet die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ausnahmslos zum grundgesetzkonformen Handeln. Einschlägig sind insbesondere die Art. 1 GG; Art. 20 GGArt. 82 GG und Art. 97 GG. Weiterlesen

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Steuerfrei sind alle Einkünfte aus anerkannt freischaffender künstlerischer Tätigkeit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, denn das Grundgesetz garantiert die Kunstfreiheit absolut seit dem 23.05.1949

Wenn jemand anerkannter Künstler in der Bundesrepublik Deutschland ist, dann gilt für ihn zuvörderst Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunst ist frei) als absolut gefasstes Freiheitsgrundrecht mit der unverbrüchlichen Folge von Grundgesetzes wegen,

dass alle Einkünfte aus anerkannt freischaffender künstlerischer Tätigkeit des Künstlers nicht steuerbares Einkommen sind,

weil

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist die ranghöchste Rechtsquelle bzgl. Kunst

2. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechte unverbrüchlich gebunden

3.Gesetzgebung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden

4. vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden

5. jeder bundesdeutsche Richter ist nur dem Gesetze unterworfen gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG

6. gemäß Art. 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht mit der Folge

dass RGZ 103, 91 aus 1921 und RGZ 130, 319 aus 1930 zur Wirksamkeit von ranghöchstem Recht gegenüber rangniederem Recht heute in der Bundesrepublik Deutschland immer noch gilt

dass die von Jellinek 1931 veröffentlichten Regeln bezüglich des Verfassungsvorranges noch heute genauso Gültigkeit haben

sodann richtigerweise es in BVerfGE 7, 198 – Lüth – heißt, dass die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind

sodann richtigerweise BVerfGE 8, 155[169 f.], Zitat:

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann.“

und schließlich die BVerfGE 30, 173 – Mephisto – unzweideutig erklärt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gilt, einfachgesetzlich mithin nicht eingeschränkt werden kann und darf.

Fakt ist und bleibt, dass die im § 18 EStG vom 16.10.1934 bis heute aufgeführten selbständigen Tätigkeiten dann, wenn sie mit Art.5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren, hier augenfällig die Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“, mit dem Inkrafttreten des Bonner GG ersatzlos außer Geltung getreten sind, weil § 18 EStG rangniedriger ist als Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und es Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an der Möglichkeit mangelt, einfachgesetzlich eingeschränkt zu werden.

1918 erfolgt in Deutschland das erste Mal die optische Darstellung der Normenhierarchie durch die Normenpyramide, so dass es dem Dümmsten einleuchten muss, was rangnieder nicht wirken kann wenn es nämlich von ranghöchst verboten ist

Als freischaffender Künstler zweifelsfrei von Dritter Seite kompetent anerkannt durch erste Filmprädikatvergabe Sept. 1990 von Seiten der Filmbewertungsstelle als hess. Obere Landesbehörde, die im Auftrag aller 16 Bundesländer tätig ist

1998 durch die OFD Hannover zwingend, wollte man sich nicht der Lächerlichkeit preisgeben

Fakt ist, dass weder Art. 3 GG aus Steuergerechtigkeitsgründen / Gleichheitssatz noch die praktische Konkrodanz aus dem 12. Jahrhundert noch das Schallplatten-Urteil was an der Steuerfreiheit von Einkünften aus anerkannt freischaffender künstlerischer Tätigkeit vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ändern können

Anders lautende Bescheide der Finanzbehörden und anders lautende Gerichtsentscheidungen bleiben nichtig, daran ändern auch Vollstreckungshandlungen nichts, denn was von Anfang nichtig ist, bleibt nichtig in allen Phasen seiner Existenz, daran kann auch die schwarze Kunst des bundesdeutschen Juristenpacks nichts ändern, weil nur grundgesetzkonforme Verwaltungsakte und grundgesetzkonforme Gerichtsentscheidungen in Rechtskraft erwachsen können.

Alle Personen, die nicht bereits von Grundgesetzes wegen steuerfrei gestellt sind, können nur von den Steuerbefreiungstatbeständen der §§ 3 EStG und 4 UStG Gebrauch machen, soweit sie die in diesen §§ abschließend gelisteten Befreiungstatbestände im Einzelfall erfüllen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind. Quelle: Bundestagsdrucksache 317 vom 11.01.1950

Fritz Schäffer

Seit 69 Jahren hat das in der Bundesrepublik Deutschland angewandte Steuerrecht wohl kaum bis gar nichts mit demjenigen Steuerrecht zu tun, dass von Grundgesetzes wegen zu existieren hätte. Mit dem Einführen „Eines Änderungsgesetzes eines Einkommensteuergesetzes“ am 11.01.1950 durch den der brauen Nazibrut zwischen 1933 und 1945 nicht fern gestanden habenden ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer und dessen wohlgewählten Worten im Plenum, Zitat:

„Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.“

„Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.“

und den bis heute auf dem Tisch der bundesdeutschen Geschichte liegenden Fakten ist klar, dass es sich hier um die Fortsetzung des auf Raub und Plündern ausgerichteten Steuerrechtes des NS-Terrorregimes handelt bis heute. Das heutige Einkommensteuergesetz wurde verkündet am 16.10.1934 und trägt auf der Seite 1018 des RGBl I von 1934 die Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler. Während das Zeigen des „Hitlergrußes“ gemäß § 86a StGB strafrechtlich verfolgt und geahndet wird, werden die Bundesbürger mit des Massenmörders ursprünglichen Steuergesetzen vom 16.10.1934 seit demnächst zum 23.05.2019 bereits 70 Jahren rund um die Uhr beraubt und geplündert von auf das Bonner Grundgesetz und die einzelnen Landesverfassungen zwar vereidigten Beamten, die jedoch, wenn auch grundgesetzwidrig, persönlich straf- und haftungslos gestellt, also persönlich unantastbar gestellt wurden von diesem noch aus dem braunen NS – Deutschland stammenden Fritz Schäffer und zwar seit dem 15.01.1951, als Schäffer in Siegburg / NRW die Bundesfinanzschule einweihte und dabei seine treuen Diener anspornte, am Ende des Jahres 1951 nicht weniger als 25% mehr Umsatzsteuer gegenüber dem Jahr 1950 vereinnahmt haben sollten. 1950 waren es 5.000 Millionen DM insgesamt an Umsatzsteuern. Die Summe sollte also um 1.250 Millionen DM gesteigert werden. Wie macht man das mit legalen Mitteln und vor allen Dingen grundgesetzkonform?

Am 21.10.1948 hat der spätere Bundesminister ür Verkehr Dr. Hans Christian Seebohm im Parlamentarischen Rat zur nötigen Reform des Steuerrechts und dessen Finanzverwaltung in der zukünftigen Bundesrepublik das Folgende zu Protokoll gegeben:

„Wir brauchen eine Erneuerung des Vertrauens der Bevölkerung gerade gegenüber der Finanzverwaltung. Wir brauchen deshalb eine bevölkerungsnahe und wirtschaftsfreundliche Finanzpolitik, um dieser höchst unbeliebten, weil so sehr „einnehmenden“ Behörde das durch die Überdrehung der Steuerschraube verloren gegangene Vertrauen der Bevölkerung zurückzugewinnen. (…)

Es ist daher wesentlich, bei der Formulierung der entsprechenden Abschnitte des Grundgesetzes die große Aufgabe zu bedenken, dass sie der Wiederherstellung der völlig zerrütteten Steuermoral zu dienen haben. Das setzt voraus, dass die steuerliche Belastung des einzelnen eine wirtschaftlich erträgliche und sozial verantwortbare ist und die Steuerbelastung der Betriebe wirtschaftlich vertretbar. (…)

Wir brauchen dazu das Vertrauen zu einer bevölkerungsnahen Finanzverwaltung, deren Beamte das gleiche Idiom ( Besonderheit, Eigenart der Sprache ) sprechen wie ihre Klienten und die mit den wirtschaftlichen Nöten und Sorgen des Gebietes, in dem sie wirken, verbunden sind. Wir brauchen zur Erneuerung des Vertrauens einen Abbau des übertrieben aufgeblähten Beamtenapparates. Wir brauchen aber vor allem die Wiederherstellung der Rechtssicherheit in den Steuerangelegenheiten und die Sicherung der Bevölkerung gegen allzu eigenwillige Entscheidungen der Finanzbürokratie. (…)

Dramatisch lesen sich auch die Worte eines namentlich nicht Genannten vom 16.12.1948 in den Protokollen des parl. Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes:

„Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.“

Am 17.10.1959 hielt Dr. Adolf Arndt MdB in Kassel seine Rede unter dem Titel „Das unerfüllte Grundgesetz“ und führte darin nicht nur aus, dass das Grundgesetz noch immer seiner wahren Erfüllung harre, sondern auch:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“

Daran hat sich bis heute nichts geändert und somit sieht Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch völlig anders aus, als dass treuen Dienern grundgesetz- und rechtsstaatswidrig persönliche Unantastbarkeit , also persönliche Straf- und Haftungslosigkeit fürs grundgesetzwidrige Rauben und Plündern, versprochen ist seit dem 15.01.1951.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Trennung von Staat und Kirche in der Bundesrepublik Deutschland wohl Fehlanzeige

Bis heute leisten Bischöfe dann, wenn sie ihr bischöfliches Amt antreten, beim jeweiligen Ministerpräsidenten desjenigen Bundeslandes, das Teil der Diözese ist, ihren sog. Treueid, der ihnen noch aufgrund des sog. Reichskonkordates, das zwischen dem NS-Terrorregime des Massenmörders Adolf Hitler und dem Vatikan geschlossen worden ist, als bei Amtsantritt zu leisten, abverlangt wird.

Wer es nicht glaubt, schaut das folgende Video vom 16.11.2011 aus der Berliner Staatskanzlei mit den Akteuren Wölki und Wowereit:

Der Eid lautet laut Reichskonkordat vom 20. Juli 1933:

ARTIKEL 16.

Bevor die Bischöfe von ihrer Diözese Besitz ergreifen, leisten sie in die Hand des Reichsstatthalters in dem zuständigen Lande bzw. des Reichspräsidenten einen Treueid nach folgender Formel:

«Vor Gott und auf die heiligen Evangelien schwöre und verspreche ich, so wie es einem Bischof geziemt, dem Deutschen Reich und dem Lande Treue. Ich schwöre und verspreche, die verfassungsmässig gebildete Regierung zu achten und von meinem Klerus achten zu lassen. In der pflichtmässigen Sorge um das Wohl und das Interesse des deutschen Staatswesens werde ich in Ausübung des mir übertragenen geistlichen Amtes jeden Schaden zu verhüten trachten, der es bedrohen könnte.»

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen, heißt es auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung, doch die Realität sieht anders aus.

Zum Stichwort – Grundgesetz – findet sich das folgende Zitat auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung:

„Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland. Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen. In ihnen sind die grundlegenden staatlichen System- und Wertentscheidungen festgelegt.“

Faktisch richtig, doch der Umgang mit der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland von Seiten derer, gegen die sich die ranghöchsten Rechtsbefehle nämlich ausnahmslos richten, treten seit fast 70 Jahren dieses Grundgesetz faktisch in die Tonne und das hat seinen Grund.

1947 hat man sich klammheimlich von damals Amts wegen entschlossen, die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Spießgesellen fortzuführen und das auf der Basis von sogenanntem purifizierten nationalsozialistischen Recht, frei nach der Devise, es war doch nicht alles schlecht zwischen 1933 und 1945. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

Trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes zum 23.05.1949 hat sich nichts nichts geändert. Der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes existiert bis heute nur als Phantom. Klammheimlich haben Nazischergen, die zwischen 1945 und 1949 ihre NS-Zugehörigkeit geleugnet oder verborgen haben, mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes grundgesetzfeindlich sich gegen den Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes gestemmt und der Souverän in Gestalt des deutschen Volkes hat es trotz seiner grundgesetzlichen Befugnisse aus Art. 20 Abs. 2 GG nicht bemerkt oder nicht wirklich wahr haben wollen und die Alliierten haben ebenfalls nichts gravierendes unternommen, obwohl sie es hätten tun können müssen, schaut man sich den Inhalt des Besatzungsstatus von damals genau an.

Das wohl beste Beispiel ist die Missachtung des die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebotes gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG. Nach dem Verbreitungstext der Bundeszentrale für politische Bildung, Zitat:

„Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen.“

dürfte es von GG wegen kein bundesdeutsches Gesetz geben, das wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig ist und doch gibt es davon ohne Ende und niemanden stört es übrigens. Obwohl dort das Wort „muss“ seit dem 23.05.1949 geschrieben steht und nicht durch ein „kann“ oder „soll“ ersetzt werden darf, weil die Artikel des Grundgesetzes über allen anderen deutschen Rechtsnormen stehen. Weder die betroffene Bevölkerung noch die öffentliche Gewalt, als wenn das Grundgesetz gar nicht als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland existieren würde.

Juristen haben für alles eine plausibel klingende Antwort, die das Ungeheuerliche auch noch folgerichtig erscheinen lassen, denn die Tradition ist offensichtlich vorrangig zu handhaben auch wenn die eine Zeit repräsentiert, die alles andere als von grundgesetzkonformem denken und handeln beseelt gewesen ist, Zitat:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ – em. Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfang Naucke, 06.08.2015 –

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

Veröffentlicht unter Allgemein | Kommentare deaktiviert für Die Artikel des Grundgesetzes stehen über allen anderen deutschen Rechtsnormen, heißt es auf der Internetseite der Bundeszentrale für politische Bildung, doch die Realität sieht anders aus.

Immer wieder hört und liest der unbedarfte Laie, dass jemand anderes in seinen Grundrechten oder Menschenrechten oder noch besser in seinen Bürgerrechten verletzt wäre. Fragt man nach, bleibt es bei diesen drei Begriffen, weil kaum jemand weiß, was Grund-, Menschen- oder Bürgerrechte im Einzelnen sind.

Seit fast 70 Jahren, nämlich seit dem 23.05.1949 garantiert der bundesdeutschen Bevölkerung das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland unverletzliche, gegenüber der bundesdeutschen Gewalt unmittelbar geltendes Recht bildende Grundrechte, die alle samt und sonders einzeln im Bonner Grundgesetz schriftlich hinterlegt worden sind (siehe hier), damit sie dort jeder nachlesen kann und ggf. auf sie pochen darf, wenn der Gesetzgeber oder die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt ihn oder sie, den oder die einzelne(n) Grundrechteträger(in) in seinen oder ihren Grundrechten verletzen sollte.

Fakt ist nach fast 70 Jahren jedoch, dass so gut wie niemand in der Lage ist, die im Bonner Grundgesetz abschließend verschriftlichten Grundrechte einzeln zu benennen, stattdessen bleibt es bei den drei mehr oder weniger häufig verwendeten Begriffen „Grundrechte“, „Menschenrechte“ und „Bürgerrechte“, die verletzt werden immer wieder von dem oder dem oder denen und, und, und…

Fakt ist, dass solange der einzelne Grundrechteträger nicht exakt im Bonner Grundgesetz Bescheid weiß, ihm die öffentliche Gewalt weiter auf der Nase herumtanzen wird, denn dort weiß man seit 70 Jahren genauestens Bescheid über die Wirkweise der im Bonner Grundgesetz als unmittelbar geltendes Recht verankerten unverletzlichen Grundrechte des einzelnen Grundrechteträgers. Und man weiß auch seitdem, dass man gegen die Grundrechte keine durchgreifenden Maßnahmen von Seiten der öffentlichen Gewalt treffen kann. Nur grundgesetzkonformes hoheitliches Handeln lässt Gesetze, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen überhaupt erst in Rechtskraft erwachsen. Alles andere ist und bleibt nichtig, weil ansonsten Grundrechteverletzungen erfolgt sind, die aber grundgesetzwidrig sind und vor allen Dingen bleiben bis zu ihrer Rückabwicklung seitens der Amtsträger, die hier in einer ewigen Bringschuld gegenüber dem Bonner Grundgesetz sowie dem einzelnen Grundrechteträger stehen.

Entlarvendes Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« Gustav Heinemann, 89. Kabinettssitzung am 11. August 1950

20 Jahre später aus demselben Munde, nur jetzt als Bundespräsident, Zitat:

»Die halb ernsthaft, halb scherzhaft gemeinte Aussage eines Politikers, er könne nicht immer mit dem Grundgesetz unter dem Arm herumlaufen, ist ein geflügeltes Wort geworden. Leider steht diese Äußerung vor dem Hintergrund der bedauernswerten Tatsache, dass unser Grundgesetz von nur wenigen gelesen und nur von sogenannten Fachleuten gründlich studiert wird. Um hier einen Wandel zu schaffen, hat die Bundeszentrale für politische Bildung diese Textausgabe des Grundgesetzes herausgegeben. Sie geht davon aus, dass das wachsende politische Interesse, vor allem bei der Jugend, die Beschäftigung mit unserer Verfassung nahelegt. Ich begrüße diese Absicht, denn sie erscheint geeignet, das Vorurteil zu beseitigen, das Lesen von Rechtsbestimmungen sei eine langweilige und wenig hilfreiche Angelegenheit. Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Gustav Heinemann, Vorwort zum Grundgesetz, Bonn, den 25. November 1970

Wer jetzt nach fast 70 Jahren bundesdeutscher Rechtsstaat auf dem Boden es Bonner Grundgesetzes genau hinschaut, muss zu der folgenden Ansicht kommen, Zitat:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.« Michael Nierhaus, in Grundgesetz: GG, Kommentar, Sachs, 1996, S. 793, zu Rnr. 16 zu Art. 28 GG

Fakt ist nämlich, Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes geht anders und zwar nur und ganz anders. Vieles wissenswerte steht in diesem Blog, man muss es aber lesen und verstehen und da scheitern bereits zu viele dran, denn das bundesdeutsche Bildungssystem macht den einzelnen Menschen nicht wirklich wissender oder schlauer oder klüger, sondern belässt ihn in seiner „granitenen Dummheit“, weil es den Tätern seit 70 Jahren immer noch nützt trotz anders lautender Bekundungen:

Grundrechtefibel für Kinder ab 8 Jahren “Voll in Ordnung – unsere Grundrechte”, wo es zutreffend im Vorwort der Länderinnen- und Kultusminister heißt:

“Das Grundgesetz ist das starke und sichere Fundament unserer Demokratie. Grundlage unserer Verfassung sind die unveräußerlichen Grund- und Menschenrechte.

Wir in Deutschland haben mit den “Grundrechten” tatsächlich einen Schatz, um den uns viele andere Länder der Erde beneiden. Sie geben uns den Rahmen für ein friedliches Zusammenleben. Sie funktionieren natürlich nur, wenn sich möglichst alle an die Rechte und Pflichten halten. Dazu muss man sie kennen und anerkennen.”

übrigens.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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