Steuerfrei sind alle Einkünfte aus anerkannt freischaffender künstlerischer Tätigkeit gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, denn das Grundgesetz garantiert die Kunstfreiheit absolut seit dem 23.05.1949

Wenn jemand anerkannter Künstler in der Bundesrepublik Deutschland ist, dann gilt für ihn zuvörderst Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (Kunst ist frei) als absolut gefasstes Freiheitsgrundrecht mit der unverbrüchlichen Folge von Grundgesetzes wegen,

dass alle Einkünfte aus anerkannt freischaffender künstlerischer Tätigkeit des Künstlers nicht steuerbares Einkommen sind,

weil

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ist die ranghöchste Rechtsquelle bzgl. Kunst

2. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung sind gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unmittelbar geltendes Recht bildenden Grundrechte unverbrüchlich gebunden

3.Gesetzgebung ist gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden

4. vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden

5. jeder bundesdeutsche Richter ist nur dem Gesetze unterworfen gemäß Art. 97 Abs. 1, 2. Halbsatz GG

6. gemäß Art. 123 Abs. 1 GG gilt Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des ersten deutschen Bundestages fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht mit der Folge

dass RGZ 103, 91 aus 1921 und RGZ 130, 319 aus 1930 zur Wirksamkeit von ranghöchstem Recht gegenüber rangniederem Recht heute in der Bundesrepublik Deutschland immer noch gilt

dass die von Jellinek 1931 veröffentlichten Regeln bezüglich des Verfassungsvorranges noch heute genauso Gültigkeit haben

sodann richtigerweise es in BVerfGE 7, 198 – Lüth – heißt, dass die Grundrechte in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat sind

sodann richtigerweise BVerfGE 8, 155[169 f.], Zitat:

„Ein Gesetz kann nicht durch eine allgemeine Verwaltungsvorschrift außer Kraft gesetzt oder abgeändert werden, ebenso wie es nicht durch einen Verwaltungsakt durchbrochen und nicht durch eine Rechtsnorm, die im Vergleich zum Gesetz von niedrigerem Range ist, verdrängt werden kann.“

und schließlich die BVerfGE 30, 173 – Mephisto – unzweideutig erklärt, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vorbehaltlos gilt, einfachgesetzlich mithin nicht eingeschränkt werden kann und darf.

Fakt ist und bleibt, dass die im § 18 EStG vom 16.10.1934 bis heute aufgeführten selbständigen Tätigkeiten dann, wenn sie mit Art.5 Abs. 3 Satz 1 GG kollidieren, hier augenfällig die Formulierung „wissenschaftliche, künstlerische“, mit dem Inkrafttreten des Bonner GG ersatzlos außer Geltung getreten sind, weil § 18 EStG rangniedriger ist als Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und es Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an der Möglichkeit mangelt, einfachgesetzlich eingeschränkt zu werden.

1918 erfolgt in Deutschland das erste Mal die optische Darstellung der Normenhierarchie durch die Normenpyramide, so dass es dem Dümmsten einleuchten muss, was rangnieder nicht wirken kann wenn es nämlich von ranghöchst verboten ist

Als freischaffender Künstler zweifelsfrei von Dritter Seite kompetent anerkannt durch erste Filmprädikatvergabe Sept. 1990 von Seiten der Filmbewertungsstelle als hess. Obere Landesbehörde, die im Auftrag aller 16 Bundesländer tätig ist

1998 durch die OFD Hannover zwingend, wollte man sich nicht der Lächerlichkeit preisgeben

Fakt ist, dass weder Art. 3 GG aus Steuergerechtigkeitsgründen / Gleichheitssatz noch die praktische Konkrodanz aus dem 12. Jahrhundert noch das Schallplatten-Urteil was an der Steuerfreiheit von Einkünften aus anerkannt freischaffender künstlerischer Tätigkeit vor dem Hintergrund des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ändern können

Anders lautende Bescheide der Finanzbehörden und anders lautende Gerichtsentscheidungen bleiben nichtig, daran ändern auch Vollstreckungshandlungen nichts, denn was von Anfang nichtig ist, bleibt nichtig in allen Phasen seiner Existenz, daran kann auch die schwarze Kunst des bundesdeutschen Juristenpacks nichts ändern, weil nur grundgesetzkonforme Verwaltungsakte und grundgesetzkonforme Gerichtsentscheidungen in Rechtskraft erwachsen können.

Alle Personen, die nicht bereits von Grundgesetzes wegen steuerfrei gestellt sind, können nur von den Steuerbefreiungstatbeständen der §§ 3 EStG und 4 UStG Gebrauch machen, soweit sie die in diesen §§ abschließend gelisteten Befreiungstatbestände im Einzelfall erfüllen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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