Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind. Quelle: Bundestagsdrucksache 317 vom 11.01.1950

Fritz Schäffer

Seit 69 Jahren hat das in der Bundesrepublik Deutschland angewandte Steuerrecht wohl kaum bis gar nichts mit demjenigen Steuerrecht zu tun, dass von Grundgesetzes wegen zu existieren hätte. Mit dem Einführen „Eines Änderungsgesetzes eines Einkommensteuergesetzes“ am 11.01.1950 durch den der brauen Nazibrut zwischen 1933 und 1945 nicht fern gestanden habenden ersten Bundesfinanzminister Fritz Schäffer und dessen wohlgewählten Worten im Plenum, Zitat:

„Manchmal wird noch die Frage nach der großen Steuerreform gestellt, wobei man wohl an Betriebssteuer und dergleichen denkt. Hierzu nur eine Bemerkung. Ich kann eine große Steuerreform eine Reform, die von dem letzten Beamten der Finanzverwaltung ein völliges Umdenken in ein neues System bedeutet, in einer Zeit machen, in der das Wirtschafts- und Finanzleben ruhig ist und die Finanzverwaltungen nicht überlastet sind.“

„Auf dem Gebiet der Finanzpolitik ist der Gesetzesentwurf der ganz bewusste Schritt, der neuen Zeit mit neuen Gedankengängen entgegenzutreten und den Notwendigkeiten des Tages zu begegnen.“

und den bis heute auf dem Tisch der bundesdeutschen Geschichte liegenden Fakten ist klar, dass es sich hier um die Fortsetzung des auf Raub und Plündern ausgerichteten Steuerrechtes des NS-Terrorregimes handelt bis heute. Das heutige Einkommensteuergesetz wurde verkündet am 16.10.1934 und trägt auf der Seite 1018 des RGBl I von 1934 die Unterschrift des Massenmörders Adolf Hitler. Während das Zeigen des „Hitlergrußes“ gemäß § 86a StGB strafrechtlich verfolgt und geahndet wird, werden die Bundesbürger mit des Massenmörders ursprünglichen Steuergesetzen vom 16.10.1934 seit demnächst zum 23.05.2019 bereits 70 Jahren rund um die Uhr beraubt und geplündert von auf das Bonner Grundgesetz und die einzelnen Landesverfassungen zwar vereidigten Beamten, die jedoch, wenn auch grundgesetzwidrig, persönlich straf- und haftungslos gestellt, also persönlich unantastbar gestellt wurden von diesem noch aus dem braunen NS – Deutschland stammenden Fritz Schäffer und zwar seit dem 15.01.1951, als Schäffer in Siegburg / NRW die Bundesfinanzschule einweihte und dabei seine treuen Diener anspornte, am Ende des Jahres 1951 nicht weniger als 25% mehr Umsatzsteuer gegenüber dem Jahr 1950 vereinnahmt haben sollten. 1950 waren es 5.000 Millionen DM insgesamt an Umsatzsteuern. Die Summe sollte also um 1.250 Millionen DM gesteigert werden. Wie macht man das mit legalen Mitteln und vor allen Dingen grundgesetzkonform?

Am 21.10.1948 hat der spätere Bundesminister ür Verkehr Dr. Hans Christian Seebohm im Parlamentarischen Rat zur nötigen Reform des Steuerrechts und dessen Finanzverwaltung in der zukünftigen Bundesrepublik das Folgende zu Protokoll gegeben:

„Wir brauchen eine Erneuerung des Vertrauens der Bevölkerung gerade gegenüber der Finanzverwaltung. Wir brauchen deshalb eine bevölkerungsnahe und wirtschaftsfreundliche Finanzpolitik, um dieser höchst unbeliebten, weil so sehr „einnehmenden“ Behörde das durch die Überdrehung der Steuerschraube verloren gegangene Vertrauen der Bevölkerung zurückzugewinnen. (…)

Es ist daher wesentlich, bei der Formulierung der entsprechenden Abschnitte des Grundgesetzes die große Aufgabe zu bedenken, dass sie der Wiederherstellung der völlig zerrütteten Steuermoral zu dienen haben. Das setzt voraus, dass die steuerliche Belastung des einzelnen eine wirtschaftlich erträgliche und sozial verantwortbare ist und die Steuerbelastung der Betriebe wirtschaftlich vertretbar. (…)

Wir brauchen dazu das Vertrauen zu einer bevölkerungsnahen Finanzverwaltung, deren Beamte das gleiche Idiom ( Besonderheit, Eigenart der Sprache ) sprechen wie ihre Klienten und die mit den wirtschaftlichen Nöten und Sorgen des Gebietes, in dem sie wirken, verbunden sind. Wir brauchen zur Erneuerung des Vertrauens einen Abbau des übertrieben aufgeblähten Beamtenapparates. Wir brauchen aber vor allem die Wiederherstellung der Rechtssicherheit in den Steuerangelegenheiten und die Sicherung der Bevölkerung gegen allzu eigenwillige Entscheidungen der Finanzbürokratie. (…)

Dramatisch lesen sich auch die Worte eines namentlich nicht Genannten vom 16.12.1948 in den Protokollen des parl. Rates als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes:

„Der Einsender hat schlechte Erfahrungen mit Finanzämtern gemacht. Er meint, die Finanzämter gingen so vor, wie ein Bürger im privaten Geschäftsleben wohl nicht vorgehen würde, ohne vor den Strafrichter zu kommen. Er wünscht keine Gesetze und Verordnungen mehr, die so gestaltet sind, dass die allgemeine Rechtsmoral letzten Endes unterhöhlt wird.“

Am 17.10.1959 hielt Dr. Adolf Arndt MdB in Kassel seine Rede unter dem Titel „Das unerfüllte Grundgesetz“ und führte darin nicht nur aus, dass das Grundgesetz noch immer seiner wahren Erfüllung harre, sondern auch:

„…dass nach der finanzgerichtlichen Judikatur im Steuerveranlagungs- und -vollstreckungsverfahren verfassungsrechtliche Einwände gegen die Gültigkeit eines Steuergesetzes grundsätzlich unbeachtlich sind. Die Finanzgerichtsbarkeit fällt nicht ohne inneren Grund durch besondere Verfassungsferne auf.“

Daran hat sich bis heute nichts geändert und somit sieht Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes denn auch völlig anders aus, als dass treuen Dienern grundgesetz- und rechtsstaatswidrig persönliche Unantastbarkeit , also persönliche Straf- und Haftungslosigkeit fürs grundgesetzwidrige Rauben und Plündern, versprochen ist seit dem 15.01.1951.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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