Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>) – BVerfG, 1 BvR 668/04

»Die Verletzung des Zitiergebots bewirkt die Verfassungswidrigkeit des Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13 <15 f.>).« BVerfG, 1 BvR 668/04

»Eine Verletzung des Grundrechts könnte schließlich auch dann vorliegen, wenn das den Eingriff zulassende Gesetz selbst nichtig wäre. Als Grund für die Nichtigkeit könnte in Betracht kommen, dass ein Gesetz, welches ein Grundrecht einschränkt, nach Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen muss.« BverfGE 5,13 v. 25.05.1956, 1 BvR 190/55

Fakt ist, dass das gegen das grundgesetzlich unverbrüchliche Zitiergebot verstoßende Gesetz mit dem Tage seines Inkrafttretens ungültig ist und bleibt mit der Folge, dass alle auf diesem ungültigen Gesetz basierenden Rechtsverordnungen, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nichtig sind und zwar ebenso automatisch wie das zugrunde liegende ungültige Gesetz mit dem Verstoß gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG seine Ungültigkeit automatisch erlangt hat. Alles anders lautende ist blanker Unsinn und hat als solcher behandelt zu werden und zwar durch Nichtbeachtung. Diejenigen, die übrigens die Wirkweise des Zitiergebotes der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG in Zweifel ziehen, müssen als erklärte Grundgesetzfeinde behandelt werden, denn das Zitiergebot ist eine der wesentlichsten Grundrechtsgarantien des Bonner Grundgesetzes gegen die Selbstherrlichkeit der öffentlichen Gewalt.

Fakt ist seit 69 Jahren sodann, dass es eine Fülle von Gesetzen und Rechtsverordnungen im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland gibt, die trotz ihres Verstoßes gegen das Zitiergebot der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG und ihrer damit einhergehenden automatischen Ungültigkeit von der bundesdeutschen öffentlichen grundgesetzwidrig gegen den Grundrechteträger angewendet werden, selbst dann sogar, wenn der einzelne Grundrechteträger auf die gesetzes- und verordnungsvernichtende Tatsache hinweist, denn es hat sich die grundgesetzwidrige Rechtsregel eingebürgert, dass auch rechtswidrig zustande gekommene Entscheidungen vollstreckt werden können. Die bundesdeutsche öffentliche Gewalt interessiert seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes praktisch einzig und allein, wie man die unmittelbares Recht bildenden Grundrechte sowie die grundrechtsgleichen Rechte sowie die Grundrechtsgarantien systematisch aushebeln kann, um gegen die Grundrechteträger wirksam durchgreifen zu können, auch wenn das grundgesetzwidrig ist. Der Grundrechteträger kann bzw. soll dann klagen, denn über die Klagen der Grundrechteträger wird dann von der rechtsprechenden Gewalt mittels sog. grundgesetzwidrigem überpositiven Richterrechts Unrecht für rechtens erklärt. Das alles ist darüber hinaus noch eine besonders ergiebige Einnahmequelle, denn grundsätzlich wird der Grundrechteträger zur Kasse geben von der öffentlichen Gewalt, die ausdrücklich von Grundgesetzes wegen keine Grundrechteverletzungen begehen oder begehen lassen darf. Nach 69 Jahren grundgesetzwidrigem Tun und Lassens braucht die öffentliche Gewalt aber keine wirksame Gegenwehr von Seiten der grundrechteverletzten Grundrechtsträger mehr befürchten und das Gleiche gilt bezüglich eventuellem Widerstandes in den Reihen der öffentlichen Gewalt. Hier wurde 69 Jahre „gesäubert“, soll heißen, wer Ambitionen gehegt hat als Amtsträger, sich grundgesetzkonform zu verhalten, ist outgesourcst worden bundesweit auf allen Ebenen.

»Art. 19 Abs. 4 GG eröffnet einen Rechtsweg gegen die öffentliche Gewalt zu den Gerichten auch dort, wo das einfache Gesetz eine Klagemöglichkeit nicht vorsieht (BVerfGE 27, 297 [308]; für den vorläufigen Rechtsschutz auch BVerfGE 37, 150 [152 f.]).« 2 BvR 1075/05 vom 19.01.2006

»Mit der Bedeutung des Art. 19 Abs. 4 GG, der sich gegen Selbstherrlichkeit der vollziehenden Gewalt richtet (BVerfGE 10, 264 [267]) ist es unvereinbar, daß die vollziehende Gewalt selbst über die Bedingungen des Rechtswegs verfügt, der gegen sie eröffnet wird.« 2 BvR 1075/05 vom 19.01.2006

»Art. 1 Abs. 3 GG kennzeichnet nicht nur grundsätzlich die Bestimmungen des Grundrechtsteiles als unmittelbar geltendes Recht, sondern bringt zugleich den Willen des Verfassungsgebers zum Ausdruck, dass der Einzelne sich der öffentlichen Gewalt gegenüber auf diese Normen als auf Grundrechte im Zweifel soll berufen können.« 1 BvR 289/56 des Ersten Senats vom 7. Mai 1957

Würde sich von Seiten der öffentlichen Gewalt an diese Rechtssätze von Grundgesetzes wegen halten, würde dieses dem Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes endlich Rechnung tragen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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