Gesetzlicher oder nicht gesetzlicher Richter i.S.d. Bonner Grundgesetzes; grundgesetzkonforme und rechtmäßige bzw. grundgesetzwidrige und somit nichtige richterliche Entscheidung, denn ein gesetzwidrig besetztes Gericht ist nicht zur Sachentscheidung berufen

Expertise

zu der Frage

  • Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
  • Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?

Ausgangspunkt dieser Fragen ist die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in der es heißt:

„Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter“ entzogen werden.“

Gleichlautend heißt es im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.

Das Recht auf den gesetzlichen Richter leitet sich in Deutschland, wie in den meisten anderen europäischen Rechtsstaaten, aus dem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) ab. (die Details sowie das Ergebnis der Expertise lesen sich hier)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung sind keine Richter im Sinne von Art. 97 des Bonner Grundgesetzes, sondern Beamte i.S.d. Beamtengesetzes

Expertise

zu der Frage

Sind Hilfsrichter in Gestalt der Richter auf Probe, der Richter kraft Auftrages oder der abgeordneten Richter zum Zwecke ihrer Erprobung Richter im Sinne von Art. 97 GG oder Beamte?

Die richterliche Unabhängigkeit ist in Art. 97 Bonner Grundgesetz geregelt. Dort heißt es in Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1:

(1) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.

(2) Die hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richter können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus Gründen und unter den Formen, welche die Gesetze bestimmen, vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder dauernd oder zeitweise ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden.

Entsprechend dieser Regelung hat das BVerfG sich in seiner Entscheidung vom 9. November 1955 in BVerfGE 4, 331 im 3. Leitsatz wie folgt geäußert: Weiterlesen

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Ehrenamtlicher Richterdienst in der Bundesrepublik Deutschland grundgesetzwidrig, weil von GG wegen nicht vorgesehen und mangelt es denen doch ausdrücklich an der von GG zwingend geforderten persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit

Bei Gerichtsverhandlungen sitzen sie neben der Richterin oder dem Richter, sie entscheiden mit und tragen Verantwortung für das Strafmaß von Dieben, Steuerhinterziehern oder anderen Kriminellen: 600.000 Schöffinnen und Schöffen, obwohl von Grundgesetzes wegen seit 69 Jahren nichts als grundgesetzwidrig auch wenn so manche Internetseite bundesdeutsche Gerichte was anderes glauben machen wollen.

Vom Inhalt und der Wirkweise des Bonner Grundgesetzes und dessen absoluter Vorrangstellung in der bundesdeutschen Normenhierarchie keinen blassen Schimmer, jedoch von GG wegen gemäß Art. 1 Abs. 3 GG an die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechte gebunden, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sowie als Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 2. Halbsatz GG dem Gesetze unterworfen, wird seit 69 Jahren in bundesdeutschen Gerichten Hokuspokus zu Lasten all derer veranstaltet, die sich von Grundgesetzes wegen auf eine absolut grundgesetzkonforme Rechtsprechung verlassen können dürfen, während das Gegenteil bis heute der Fall ist. Da hilft übrigens auch keine wie auch immer lautende Vereidigung aber dank der „granitenen Dummheit“ der Gesamtbevölkerung diesbezüglicherseits bleibt scheinbar alles so wie es ist, wenn auch absolut grundgesetzwidrig aber das wissen ja die wenigsten und glauben tut es eh keiner.

Rechtsfrage

Ist die Besetzung von bundesdeutschen Gerichten mit ehrenamtlichen Richtern nach dem Bonner Grundgesetz zulässig?

Tenor

Die Besetzung von Gerichten mit Schöffen, Handelsrichtern und ehrenamtlichen Richtern ist seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetz unzulässig, da ihre Verwendung im Grundgesetz nicht vorgesehen ist und weil es ihnen an der gemäß Art. 97 Abs. 2 GG erforderlichen persönlichen und sachlichen Unabhängigkeit der Berufsrichter mangelt.

Expertise

Das Bonner Grundgesetz kennt die Begriffe Schöffen, Handelsrichter und ehrenamtliche Richter nicht, diese Begriffe tauchen lediglich in einfachgesetzlichen Vorschriften des Bundes sowie in den Länderverfassungen auf. Weiterlesen

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Vertuschter sexueller Missbrauch in der Katholischen Kirche, während Kardinal Marx jetzt einen Entschuldigungsversuch unternimmt, wird von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt weiter am Grundgesetzmissbrauch zu Lasten aller bundesdeutschen Grundrechteträger grundgesetzwidrig festgehalten, Entschuldigung hier weiter – Fehlanzeige –

„Der Vorsitzende der katholischen Deutschen Bischofskonferenz, Reinhard Marx, hat die Opfer des massenhaften sexuellen Missbrauchs unter dem Dach der Kirche um Entschuldigung gebeten. „Allzu lange ist in der Kirche Missbrauch geleugnet, weggeschaut und vertuscht worden. Für dieses Versagen und für allen Schmerz bitte ich um Entschuldigung“, sagte Marx in Fulda.“ (Quelle: Spiegel-online, 25.09.2018) Weiterlesen

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Von Grundgesetzes wegen ist es verboten, einen Grundgesetzverstoß im Gesetzgebungsverfahren sowie im Verwaltungshandeln und während der Rechtsprechung billigend in Kauf zu nehmen

„Die Grundrechte bilden in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.“ BVerfGE 7, 198 – Lüth –

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebietet dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung sich den Pflichten, die ihnen das Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit den unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechten sowie grundrechtsgleichen Rechten seit dem 23. Mai 1949 zwingend auferlegt hat, bedingungslos zu unterwerfen. Wer sich als Abgeordneter sowie Amtsträger diesem grundgesetzlichen Verfassungsdiktat nicht unterwirft, hat als Verfassungsfeind zu gelten und ist seines Amtes zu entheben. Man schaue sich dazu die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes an: BVerfG 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008

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Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit, denn im Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG heißt es: Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei

BVerwG 1, 303 v. 21.12.1954:

»Zu vermuten ist die Freiheit, nachzuweisen die Unfreiheit (Kitzinger a.a.O. S. 450). Nun ergibt aber die Geschichte des Kampfes um die Freiheitsrechte im vorigen Jahrhundert, daß dieser Kampf für die Freiheit der Kunst und Wissenschaft geführt worden ist gegen die Übergriffe durch eine Staatsgewalt, die ihre Aufgabe im Sinne jenes Polizeirechts auffaßte, das seinen klassischen Ausdruck in § 10 II 17 des Allgemeinen Landrechts gefunden hatte (vgl. Kitzinger a.a.O. S. 479). Wenn der Verfassungsgesetzgeber von 1919, der diese freiheitlichen Ideen wieder aufnahm und weitgehend in der Weimarer Verfassung verwirklichte, im Gegensatz zu ihnen Kunst und Wissenschaft der polizeistaatlichen Kontrolle hätte unterwerfen wollen, so hätte er dies klar zum Ausdruck gebracht. Einen darauf gerichteten Willen dem Verfassungsgesetzgeber von 1919 ohne weiteres zu unterstellen, würde dem Sinn der Weimarer Verfassung widersprechen. Erst recht kann ein solcher Wille dem Grundgesetzgeber nicht unterstellt werden; denn das Grundgesetz bezweckt in seinem grundrechtlichen Teil gerade auch den Schutz des einzelnen vor einer übermäßigen Ausdehnung der Staatsgewalt. Eine Beschränkung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheitsrechte kann deshalb nur insoweit für zulässig gehalten werden, als es der Grundgesetzgeber ausdrücklich bestimmt hat. Weitergehend als die Weimarer Verfassung bindet das Grundgesetz in Art. 1 Abs. 3 GG Gesetzgebung und Verwaltung an die institutionelle Garantie der Grundrechte. Nach Art. 19 Abs. 1 GG kann ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes nur eingeschränkt werden, soweit dieses im Grundgesetz selbst vorgesehen ist. Es würde dem Sinn der Artt. 1 Abs. 3 GG und 19 Abs. 1 GG widersprechen, eine solche Einschränkung im Wege der Auslegung nachzuholen.«

Dem Grunde nach klare und grundgesetzkonforme Worte, doch die bundesdeutsche Rechtswirklichkeit sieht anders aus, nämlich sie ist grundgesetzwidrig.

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Das ›System‹ Bundesrepublik Deutschland ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.

Der Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim sprach es aus in seinem Buch „Das System“:

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.«

Die Gebrüder Rothschild schrieben das Folgende schon am 28. Juni 1863 an US – Geschäftspartner:

»Die Wenigen, die das System verstehen, werden dermaßen an seinen Profiten interessiert oder so abhängig von seinen Vorzügen sein, daß aus ihren Reihen niemals eine Opposition hervorgehen wird. Die große Masse der Leute aber, geistig unfähig zu begreifen, wird seine Last ohne Murren tragen, vielleicht sogar ohne je Verdacht zu schöpfen, daß das System gegen sie arbeitet.«

Das Bonner Grundgesetz harrt denn auch bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung. Ob und wann es jemals noch dazu kommen wird, bleibt abzuwarten, doch die Hoffnung schwindet von Tag zu Tag mehr.

Fakt ist, dass die öffentliche bundesdeutsche Gewalt im unmittelbaren Umgang mit den sie von Grundgesetzes wegen zwingend bindenden Rechtsbefehlen nicht fehlerhaft umgeht, wenn sie die gegen sich gerichteten Rechtsbefehle einfach ignoriert oder auch ins Gegenteil kehrt gegen den / die Grundrechteträger. Am 11.08.1950 wurde in die Kabinettsprotokolle der ersten Adenauer-Regierung auf der 89. Kabinettssitzung protokolliert:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Wenig später nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 wurde mit dem ersten Bundeswahlgesetz der Bundesrepublik Deutschland das Signal gegen die Vorrangstellung der ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland in Gestalt des Bonner Grundgesetzes gesetzt, war doch dieses Bundeswahlgesetz bereits aufgrund seines Verstoßes gegen das die Grundrechte garantieren sollende Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG mit dem Moment seines Inkrafttretens ungültig geworden und vor allen Dingen auch geblieben. Den Makel der Ungültigkeit wegen Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG tragen bis heute übrigens alle Bundeswahlgesetze mit der jeweiligen Folge, dass alle 19 Bundestagswahlen nichtig gewesen sind, denn auf der Basis ungültiger Wahlgesetze kann und darf es von Grundgesetzes wegen keine gültigen Wahlergebnisse geben.

Dementsprechend kann bis heute kein einziger Bundestagsabgeordneter und keine einzige Bundestagsabgeordnete sich auf ein grundgesetzkonform zustande gekommenes Abgeordnetenmandat berufen, alles nur Schall und Rauch seit 69 Jahren. Wenn dem so ist und von Grundgesetzes wegen gibt es daran überhaupt keinen noch so geringen Zweifel, dann mangelt es der Bundesrepublik Deutschland praktisch bis heute an allem, was den von Grundgesetzes wegen hätte bis heute zustande kommen lassen müssenden Rechtsstaat als einen solchen auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes zu stehen habenden auszeichnet.

Ohne ein grundgesetzkonform gewähltes Parlament gibt es weder einen grundgesetzkonform existierenden Bundesgesetzgeber noch eine grundgesetzkonform ins Amt gelangte Bundesregierung. Ebenso wenig grundgesetzkonform ist sodann die vollziehende und rechtsprechende Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland aus der Taufe gehoben worden.

Mit Blick nun auf das sog. Heinemann – Zitat vom 11.08.1950 ist festzuhalten, dass bereits mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 von Seiten derer, die sogleich die Macht ergreifen wollten in der jungen Bundesrepublik Deutschland, die Entscheidung getroffen worden sein muss, den Inhalt und die Wirkweise des Bonner Grundgesetzes allenfalls zum Schein anzuerkennen und gegen sich als öffentliche Gewalt wirken zu lassen, während man klammheimlich an der illegalen Fortführung der ersatzlos untergegangenen NS-Rechtsordnung des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Spießgesellen auf der Basis sog. purifizierten nationalsozialistischen Rechts unscheinbar festhielt.

Am 29. Juni 2012 verkündete Rainer Brüderle von der FDP im Plenum des Deutschen Bundestages das „Wie“ man es seit dem 23.05.1949 grundgesetzfeindlich und grundgesetzwidrig getan hat, nämlich das Grundgesetz zu ignorieren, seine Rechtsbefehle auszuhebeln, Zitat:

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Als Dr. Gustav Heinemann am 25. November 1970 als Bundespräsident das Geleitwort zum Bonner Grundgesetz, als sog. Taschenbuchausgabe der Bundeszentrale für politische Bildung verfasst hat, auszugsweises Zitat:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.«

gab er zwar die richtigen Hinweise zum Inhalt und Umgang mit dem Bonner Grundgesetz aber als Bundespräsident entsprechend Art. 82 GG gehandelt hat er nach hiesigem Wissen nicht, denn nur nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes auch zustande gekommene Gesetze darf der Bundespräsident gegenzeichnen und mithin das jeweilige Inkrafttreten bewirken. Gesetze, die de facto gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind nicht nach dem Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen und dürfen somit nicht vom Bundespräsidenten gegengezeichnet werden.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Grundrechte gelten nur auf dem Papier, Gesetzesbindung aller drei Gewalten ein bloßer Irrtum, gerichtlicher Rechtsschutz Fehlanzeige, das ist das bundesdeutsche grundgesetzwidrige (Un-)Rechtssystem

Im Grundgesetzkommentar Sachs 1996, steht auf Seite 793, Rnr. 16 zu Art. 28 GG geschrieben:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.«

Fakt ist, dass in der Bundesrepublik Deutschland seit 69 Jahren die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbares Recht bindenden unverletzlichen Grundrechte zum Nachteil aller Grundrechteträger in Gestalt der bundesdeutschen Bevölkerung aber auch gegenüber denen, die z.B. in der Bundesrepublik Deutschland Asyl suchen, leerlaufen.

Fakt ist, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt grundgesetzwidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts gegen die Bevölkerung exekutiert mit der Folge, dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes leerlaufen.

Art. 1 GG in Gestalt der unantastbaren Menschenwürde, der Unverletzlichkeit der Grundrechte sowie in Gestalt der unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden Grundrechte, die Grundrechte und sogenannten grundrechtsgleichen Rechte, Art. 19 GG in Gestalt des unverbrüchlichen Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des unverbrüchlichen Rechtsschutzes gegen jedweden hoheitlichen Akt, Art. 20 GG in Gestalt von freien und geheimen Wahlen sowie der Bindewirkung aller drei Gewalten, Art. 38 GG, Art. 80 GG, Art. 82 GG in Gestalt dessen, dass der Bundespräsident nur nach dem Bonner Grundgesetz zustande gekommene Gesetze gegenzeichnen darf, Art. 92 GG in Gestalt dessen, dass nur den Richtern die Rechtsprechung übertragen ist, Art. 94 GG in Gestalt der Tatsache, dass der gesamte Bundestag 50% der Richter am Bundesverfassungsgericht zu wählen hat und schließlich Art. 97 GG, der die Richter ausdrücklich dem Gesetz unterwirft aber auch ranghöchst befielt, dass die Richter unabhängig zu sein haben, all das steht zwar gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ranghöchst im Bonner Grundgesetz geschrieben, die unverbrüchliche Beachtung findet jedoch nur in den Fällen statt, in denen es ausschließlich der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt und ihren Protagonisten nützt.

Wird nun jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen, so heißt es jedenfalls in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Gebrauch dieses von Grundgesetzes wegen unverbrüchlichen Grundrechtes sorgt jedoch nur in den Fällen für Abhilfe zugunsten des Rechtsschutz suchenden Grundrechteträgers und das nur scheingesetzlich, wenn es der öffentlichen Gewalt insgesamt nützt mit der Folge, dass tatsächlich mit Hilfe des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die öffentliche Gewalt von ihr grundgesetzwidrig vorsätzlich, also wissentlich und gewollt begangenes Unrecht mittels auf diese Weise grundgesetzwidrig provoziertem Rechtsschutzbedürfnis des vom grundgesetzwidrigem Hoheitsakt grundgesetzwidrig betroffenen Grundrechteträgers auf dem von der öffentlichen Gewalt verschriftlichten Rechtsweg und für diesen von ihr ebenfalls verschriftlichten Rechtsmitteln sowie von ihr beherrschten Widerspruchsinstitutionen und gerichtlichen Instanzen bis hin zum ohne gültiges Prozessgesetz und grundgesetzwidriger Richterbesetzung eingerichteten Bundesverfassungsgericht schließlich, wenn auch nur scheinrechtlich, zu Recht geworden ist.

Fakt ist vor dem Hintergrund der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes und ihrer unverbrüchlichen Wirkweise gegen die öffentliche Gewalt, dass alles Recht, dass grundgesetzwidrig zustande gekommen ist, egal wer dieses in der Bundesrepublik Deutschland in die Welt gesetzt hat bzw. immer noch in die Welt setzt, Unrecht bleibt und nichtig ist, es existiert nicht oder nur zum Schein und bildet sodann auch keine Rechtsöffnungstitel.

Solches bundesdeutsches hoheitliches Handeln war, ist und bleibt nichts weiter als grundgesetzwidrig und ex tunc nichtig.

Die kaltschnäuzige Rechtfertigung grundgesetzwidrigen hoheitlichen Handeln liest sich z.B. so:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ – em. Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfang Naucke, 06.08.2015 –

Grundgesetzwidriges hoheitliches Handeln wird demnach vorsätzlich in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit 69 Jahren geplant begangen. Wohl aus diesem Grund wurde denn auch der Art. 143 GG, der den Straftatbestand des Hochverrates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes noch am 23.05.1949 zum Inhalt hatte, klammheimlich 1954 grundgesetzwidrig und gegen den Ausdrücklich Rechtsbefehl des Besatzungsstatutes der Alliierten Westmächte aus dem Grundgesetz entfernt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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Scheinrechtsstaat anstatt der Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes spätestens seit dem entlarvenden Heinemann-Zitat in Kabinettsprotokollen der 89. Kabinettssitzung am 11.08.1950

Am 10.08.1950 waren die Länderinnenminister aus den drei Zonen der Westalliierten zu ihrer Länderinnenministerkonferenz zusammengekommen und hatten einmütig das Folgende erklärt und dem damaligen ersten Bundesinnenminister Dr. Gustav Heinemann mit auf den Weg gegeben für die 89. Kabinettssitzung der ersten Adenauer-Regierung am 11.08.1950, auf der Heinemann zu Protokoll gab:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Nur 15 Monate nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes haben sich die sog. Verfassungsminister der einzelnen Bundesländer praktisch gegen das Bonner Grundgesetz als die auch sie bindende ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland ausgesprochen um des grundgesetzwidrigen willkürlichen staatlichen Durchgreifens wegen gegen die Grundrechteträger immer und zu jeder Zeit..

Eine Grundgesetzänderung kam damals unter keinen Umständen infrage, denn das gerade erst geschaffene Verfassungswerk stand unter der absoluten Kontrolle der Alliierten Westmächte. Eine Änderung des Bonner Grundgesetzes war also nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Alliierten Westmächte damals möglich und diese Genehmigung wäre sicherlich aus guten Gründen nicht erteilt worden.

Die mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 an die Macht gekommene Bewegung hatte aus der Vergangenheit genug Erfahrung, wie man verfassungswidrig Gesetze macht, verfassungswidrige Gesetze in Kraft setzt und verfassungswidrig als öffentliche Gewalt handelt ohne die zugrunde liegende Verfassung ändernd anzutasten.

Herausgekommen ist der bis heute praktizierte Schein-Rechtsstaat. Seine handelnden Akteure wenden das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland nur zum Schein an. Alle die Grundrechte der Grundrechteträger garantierenden Vorschriften des Bonner Grundgesetzes sind unscheinbar ausgehebelt geblieben, obwohl seit 69 Jahren alle handelnden Akteure der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt immer wieder bekräftigen, grundgesetzkonform gehandelt zu haben bzw. grundgesetzkonform zu handeln.

Um seit 69 Jahren den Schein des Rechtsstaates auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes aufrecht erhalten zu haben, war es unbedingt von Nöten, die bundesdeutsche Bevölkerung bezüglich der tatsächlich im Bonner Grundgesetz verankerten Wirkweise gegen die öffentliche Gewalt „granitenen dumm“ zu halten. Das muss als bis heute als perfekt gelungen bezeichnet werden, schlimmer noch, es ist in absehbarer Zeit nicht davon auszugehen, dass die bundesdeutsche Bevölkerung ihre „granitene Dummheit“ bezüglich der ihr seit 69 Jahren vorgegauckelten grundgesetzwidrigen Scheinrechtsstaatlichkeit ablegen wird, mangelt es der Bevölkerung an dem Wissen und Wollen, denn die grundgesetzwidrige Scheinrechtsstaatlichkeit kommt in einem geordneten Chaos daher. Wahrend die Täter in Gestalt der öffentlichen Gewalt also genauso wissen was sie grundgesetzwidrig Tag für Tag seit 69 Jahren gegen die Bevölkerung hoheitlich tun und lassen, empfindet die Bevölkerung dieses hoheitliche Handeln (ob Tun oder Lassen ist hier egal) individuell chaotisch mit der Folge, dass man seitens der Bevölkerung glaubt, sich in jedem Einzelfall ggf. gegen grundgesetzwidriges hoheitliches Unrecht mit Hilfe der zur Verfügung stehenden einfachgesetzlichen Regelungen doch schlussendlich erfolgreich durchzusetzen.

Wer sucht der findet auch im Scheinrechtsstaat Bundesrepublik Deutschland entlarvende Aussagen von denen, die es wissen, weil zum Kreis der Täter gehören:

»Wir ändern keinen Grundgesetzartikel, aber wir ändern die innere Verfasstheit unserer Republik. Manche sprechen von einer stillen Verfassungsänderung.« Rainer Brüderle (FDP) zur Abstimmung über Euro-Rettungsschirm ESM und ESM-Finanzierungsgesetz, Freitag, 29. Juni 2012.

Stille Verfassungsänderung ist das grundgesetzwidrige Tatmittel der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit inzwischen 69 Jahren. Fakt ist jedenfalls, dass bis heute die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf grundgesetzwidrig purifiziertem nationalsozialistischen Recht gegen die ahnungslose Bevölkerung grundgesetzwidrig exekutiert wird. (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.)

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Folter ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirklich unter Strafe gestellt, trotz ratifiziertem Übereinkommen gegen Folter bereits im Jahr 1990

Im Jahr 1990 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 ohne die Folter im bundesdeutschen Strafgesetzbuch jedoch unter Strafe zu stellen, obwohl dieses der Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 ausdrücklich von den einzelnen Staaten verlangt, die das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert haben.

Folter liegt gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 vor:

  • Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
  • Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

Da in der Bundesrepublik Deutschland trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bis heute im bundesdeutschen Strafgesetzbuch der am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos gestrichene Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ redaktionell nicht wieder eingeführt worden ist, braucht sich niemand wirklich wundern, dass der Straftatbestand „Folter“ seit 1990 im bundesdeutschen StGB ebenfalls durch Fehlanzeige brilliert.

2004 veröffentlichte der Europarat in Gestalt des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) folgendes Dokument:

„Die Glaubwürdigkeit des Verbots von Folter und anderen Misshandlungsformen leidet mit jedem Fall, in dem Amtspersonen, die für solche Delikte verantwortlich sind, für ihre Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.“

Weiter heißt es bereits 2004 unter Pkt. 42 im selben Dokument:

„Schließlich darf niemand im geringsten Zweifel bezüglich des Engagements der staatlichen Behörden für die Bekämpfung der Straflosigkeit gelassen werden. Dies wird die Aktivitäten auf allen anderen Ebenen untermauern. Wenn nötig, sollten die Behörden nicht zögern, durch eine förmliche Stellungnahme auf höchster politischer Ebene die klare Botschaft zu übermitteln, dass es gegenüber Folter und anderen Formen von Misshandlung „null Toleranz“ geben darf.“

Solange in der Bundesrepublik Deutschland die Folter nicht explizit unter Strafe gestellt ist, wird es weiterhin Folter geben und derjenige, der behauptet, gefoltert worden zu sein von bundesdeutschen Amtsträgern, dem wird mit Beleidigung, Übler Nachrede und Verleumdung gedroht, anstatt den Vorwürfen im Wege der falschen Verdächtigung zu begegnen, was jedoch zur Folge hätte, dass von Amts wegen den Foltervorwürfen bis zum Beweis des Gegenteils nachgegangen werden müsste, weil die falsche Verdächtigung nur dann greift, wenn die Vorwürfe nicht zutreffend sind.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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