Grundrechte bilden nicht nur im Fall ihrer Verletzung Abwehrrechte gegen den Staat und seine Institutionen, die Rückabwicklung im Fall der Grundrechteverletzung findet ausschließlich auf der Basis des Grundgesetzes als für diesen Fall einzig gültiges Prozessgesetz statt

Die Grundrechte bilden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber der öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht mit der Folge, dass im Fall ihrer Verletzung durch die öffentlichen Gewalt und ihrer Institutionen dieselben Grundrechte von Grundgesetzes wegen zu Abwehrrechten gegen die öffentliche Gewalt und ihre Institutionen mutieren mit der zwingenden Folge, dass das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Herberge der Grundrechte auch einzig dasjenige Prozessgesetz bildet auf dessen Grundlage die Rückabwicklung  im Wege des grundgesetzlich verbürgten Folgenbeseitigungsanspruches nach Grundrechteverletzung abzuwickeln ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit rührt einzig für diese Fallkonstellation aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG und ist nur einer deklaratorischen Entscheidung zugänglich, weil Grundrechteverletzungen von Grundgesetzes wegen der gesamten öffentlichen Gewalt sowie seiner Institutionen verboten ist. Weiterlesen

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Die Justizministerin nimmt keinen Einfluss auf die Ermittlungen und die Entscheidung der justiziellen Behörden

In Schleswig-Holstein offenbart sich gerade die Folge des eidlosen Staatsanwaltes trotz dessen Beamteneigenschaft und somit unverbrüchlicher Zugehörigkeit zur vollziehenden Gewalt, die von Grundgesetzes wegen sodann auch nicht rechtsprechende Gewalt.

Am 03.10.2018 wurde von der Hamburger Morgenpost sowie des Focus-online folgendes vermeldet, Zitat:

„Wird das Todesrätsel um die „Gorch Fock“-Kadettin Jenny Böken jemals gelöst? Jetzt gibt es erneut Aufregung um den Fall der 18-Jährigen, der vor zehn Jahren ums Leben gekommen ist. Der Grund: Schleswig-Holsteins Justizministerium sieht sich in dem Fall nicht zuständig.

Der Antrag der Eltern, eine andere Staatsanwaltschaft als die Kieler Staatsanwaltschaft mit der Prüfung einer Wiederaufnahme der 2009 eingestellten Ermittlungen zu beauftragen, falle nicht in den Kompetenzbereich des Ministeriums, hieß es in Kiel in einer Pressemitteilung.

Über ihren Aachener Anwalt Rainer Dietz hatten sich die Eltern an das Ministerium gewandt und ihren Antrag damit begründet, sowohl der mit der Prüfung beauftragte Oberstaatsanwalt als auch die gesamte Staatsanwaltschaft Kiel brächten dem Fall „nicht die notwendige Unvoreingenommenheit und Neutralität“ entgegen. Der am 2. September gestellte Antrag auf Wiederaufnahme der Ermittlungen befindet sich in der Vorprüfung der Kieler Staatsanwaltschaft. „Die Justizministerin nimmt keinen Einfluss auf die Ermittlungen und die Entscheidung der justiziellen Behörden“, hieß es in der Mitteilung des Justizministeriums.“

Fakt ist, dass die bundesdeutschen Staatsanwaltschaften einschließlich der Bundesanwaltschaft keine Gerichte sind und kein Staatsanwalt der rechtsprechenden Gewalt angehört. Von Grundgesetzes wegen ist die Rechtsprechung ausschließlich den Richtern übertragen.

Die Mitteilung  des Schleswig-Holsteinischen Justizministeriums muss daher jeden auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes stehenden Bürger / Grundrechteträger elektrisieren, denn sehr wohl hat der Minister oder die Ministerin von Beamtengesetzes wegen die Kompetenz, die Staatsanwaltschaft anzuweisen bzw. die Zuständigkeiten zu deligieren, denn auch wenn die Staatsanwaltschaft zur Justiz zählt, so ist innerhalb der bundesdeutschen Justiz nur die rechtsprechende Gewalt weisungsfrei und nur dem Gesetze unterworfen auch wenn immer von unabhängiger Justiz die Rede ist.

Die diesbezüglichen grundgesetzlichen Details lesen sich hier, einschließlich der einschlägigen Expertise zu der Frage

„Ist ein Staatsanwalt, der den Richtereid gemäß § 38 DRiG statt des Beamteneides gemäß § 38 BeamtStG leistet, zur Ausübung der Tätigkeit eines Staatsanwaltes befugt?“

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt entzieht sich seit 69 Jahren sämtlichen gegen sie gerichteten Rechtsbefehlen des Bonner Grundgesetzes vorsätzlich

Im Artikel 20 Abs. 2 GG heißt es seit dem 23.05.1949:

„Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.  Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.“

Sowohl der parlamentarische Rat als auch die westdeutschen Ministerpräsidenten haben nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 grundgesetzwidrig dafür Sorge getragen, dass aufgrund dessen, dass das erste Bundeswahlgesetz gegen das Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat, die erste Bundestagswahl in der Bundesrepublik Deutschland nichtig gewesen ist, weil das erste Bundeswahlgesetz aufgrund seines Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ungültig geblieben ist mit dem Tage seines Inkrafttretens.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Diese ungültige Bundestagswahl hat bis heute zur Folge, dass die gesamte bundesdeutsche öffentliche Gewalt nicht grundgesetzkonform installiert worden ist mit der weiteren Folge, dass sämtliches hoheitliches Handeln und / oder Unterlassen der gesamten bundesdeutschen öffentlichen Gewalt nichtig war, ist und bleibt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen entbehren in der Bundesrepublik Deutschland jeder Grundgesetzkonformität und das seit 69 Jahren, stattdessen herrscht organisierte Willkür und Selbstjustiz, wenn es gegen den Grundrechteträger von Amts wegen geht, alles jedoch kommt unscheinbar für außenstehende Dritte daher

Verwaltungs- oder Gerichtsentscheidungen entbehren in der Bundesrepublik Deutschland jeder Grundgesetzkonformität und das seit 69 Jahren, stattdessen herrscht blanke Willkür und Selbstjustiz, immerhin ist der Amtsmissbrauch nicht einmal im bundesdeutschen Strafgesetzbuch verankert, gestrichen noch von den Nazis des NS-Terrorregimes am 15.06.1943, wenn es gegen den Grundrechteträger von Amts wegen geht werden die Rechtsbefehle der Artt. 1 GG, Art. 19 Abs. 1 und Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG, Art. 82 GG, Art. 92 GG, Art. 94 GG, Art. 97 GG, Art. 101 GG, Art. 103 GG sowie Art. 123 GG sanktionslos für die der bundesdeutschen Gewalt samt und sonders angehörenden Täter von Amts wegen systematisch ignoriert, umgangen, unterlaufen und ausgehebelt, nur kommt beides, nämlich das grundgesetzwidrige Verwaltungshandeln sowie das grundgesetzwidrige Rechtsprechen völlig unscheinbar daher, sodass es die „granitenen dumm“ gehaltene Bevölkerung nicht bemerkt das von Amts wegen inszenierte geordnete Chaos, wie es der deutsche Jurist und Politologe Franz Neumann in seinem Buch „Behemoth – Struktur und Praxis des Nationalsozialsmus 1933 bis 1944“ bereits im Jahr 1944 zu Papier gebracht hat. Weiterlesen

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Strafloser Amtsmissbrauch, Nötigung und Erpressung von Seiten bundesdeutscher Amtsträger, vorsätzliche Steuern-, Gebühren- und andere Abgabenüberhebung seitens bundesdeutscher Amtsträger, straflose Rechtsbeugung usw. was kann der Grundrechteträger dagegen ad hoc tun – am Besten ins Bonner Grundgesetz schauen, lesen, verstehen und endlich konsequent handeln

Es ist dringend angezeigt, dass sich die seit nahezu 70 Jahren in Sachen Inhalt und Wirkweise des Bonner Grundgesetzes für dumm verkaufte bundesdeutsche Bevölkerung endlich von sich aus mit der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des Bonner Grundgesetzes befasst und den Widersachern des Bonner Grundgesetzes in Gestalt der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt sowie den übrigen Organen der Rechtspflege wie da sind die grundgesetzwidrig sich dem grundgesetzwidrigen Kammerzwang unterwerfenden Steuerberater und Rechtsanwälte, vor dem Hintergrund des Art. 20 Abs. 2 GG energisch entgegentritt.

Fakt ist:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970

Fakt ist denn auch deshalb:

„Den Grundrechten kommt insoweit eine Vergewisserungsfunktion zu, die geeignet ist, Untertanengeist und obrigkeitsstaatliche Attitüde zu überwinden. Hierzu gehört, dass der Bürger sich auf seine Grundrechte beruft — auf sie „pocht” und nicht der einzelne hat darzulegen, dass er zum Handeln berechtigt (befugt, ermächtigt) ist; der Staat muss umgekehrt seine Maßnahmen am Maßstab der Grundrechte rechtfertigen.“ Prof. Dr. Jörn Ipsen in Staatsrecht II, 13. Auflage, Rn 72+76

Denn Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass die unverletzlichen Grundrechte, die gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die gesamte öffentliche Gewalt als unmittelbar geltendes Recht bindet, in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen bilden (BVerfGE 7, 198 – Lüth -).

Dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt bis heute ihr nahezu 70jähriges grundgesetzwidriges und -feindliches Handeln nicht einmal selbst für rechtskräftig halten kann, beweist das folgende Zitat:

„Einmal gesetztes Unrecht, das offenbar gegen konstituierende Grundsätze des Rechtes verstößt, wird nicht dadurch zu Recht, dass es angewendet und befolgt wird.“ (BVerfGE 23, 98 v. 14.02.1968)

Wie es um den Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland bis heute grundgesetzwidrig wirklich bestellt ist, liest sich sehr umfangreich detailliert in diese Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG wegen öffentlich-rechtlicher Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art wegen Grundrechteverletzung durch die öffentliche Gewalt

Expertise

zur Frage

Ist der bei Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierte Rechtsweg gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG gangbar oder fehlt seine Ausgestaltung in der Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber?

Der Verfassungsgesetzgeber hat in der Vorschrift des Artikel 19 Abs. 4 GG klar geregelt, dass jeder, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, den Rechtsweg beschreiten kann. Die Vorschrift des Art. 19 Abs. 4 GG lautet: Weiterlesen

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Folgenbeseitigungsanspruch gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt aufgrund von Grundrechteverletzungen ja oder nein

Expertise

zu der Frage

„Ist das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruches Bestandteil des bundesdeutschen Rechtssystems?“

Obgleich der Folgenbeseitigungsanspruch zwecks Rückabwicklung wegen Grundrechte-verletzung im bundesdeutschen Rechtssystem nicht normiert ist, ist er dessen Bestandteil. Das wird von der juristischen Literatur und der Rechtsprechung einhellig anerkannt. Weiterlesen

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Grundgesetzliche Verbrechen der öffentlichen Gewalt zu Lasten des einzelnen Grundrechteträgers verjähren nie

Expertise

zu der Frage:

„Kann die bundesdeutsche öffentliche Gewalt sich bei Geltendmachung von Rückabwicklungsansprüchen nach Grundrechteverletzungen auf die Einrede der Verjährung berufen?“

Da die Ausgestaltung des für Grundrechtsverletzungen vom Bonner Grundgesetz unverbrüchlich garantierten Rechtsweges für diese öffentlich – rechtlichen Streitigkeiten von verfassungsrechtlicher Art gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG vor die ordentlichen Gerichte in Form von Organisations- und Ausführungsbestimmungen durch den einfachen Gesetzgeber seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 fehlt, ist für den grundgesetzlich garantierten Anspruch auf Folgenbeseitigung durch Rückabwicklung nach Grundrechteverletzung auch keine Verjährungsregelung getroffen worden. Weiterlesen

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Noch immer glaubt man blind an die Revolution der Nazis 1933, doch die Tatsachen sprechen längst eine andere Sprache, spätestens seit der „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général am 06.01.1947

Expertise

zu der Frage:

„Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator ?“

Gängige Meinung bis heute ist, dass Adolf Hitler legal an die Macht gekommen und die Macht bis zu seinem Tod am 30.04.1945 im Dritten Reich legal ausgeübt hat.

Diese Meinung ist falsch. Tatsächlich konnte Hitler sich vor und nach dem 21.03.1933, dem Tag, an dem der Reichstag das sog. Ermächtigungsgesetz beschlossen hat, nicht auf ein Vertrauensvotum eines ordnungsgemäß zusammengesetzten Parlaments stützen, einem Erfordernis, dass von der damals geltenden Verfassung vom 11. August 1919 aufgestellt war. Weiterlesen

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Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?

Expertise

zu der Frage

„Können im Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes nichtige und / oder Nicht – Entscheidungen in Rechtskraft erwachsen, so dass sie schließlich auch gewaltsam vollstreckt werden dürfen oder bleibt in solchen Fällen der Rechtskraftvermerk wirkungslos?“

Tenor

„In all den behördlichen und gerichtlichen Fehlentscheidungen, in denen der anhaftende Mangel besonders schwer, offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist, so dass sie als nichtig oder als Nicht-Entscheidungen einzustufen sind, ist eine Vollstreckung unzulässig, auch wenn die Entscheidung mit einem Rechtskraftvermerk versehen worden ist.“

Ein Rechtsstaat westlicher Prägung besteht nur dann, wenn die Ausübung staatlicher Macht nur auf der Grundlage der Verfassung und von formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen mit dem Ziel der Gewährleistung von Menschenwürde, Freiheit, Gerechtigkeit und Rechtssicherheit zulässig ist.

Alle auf der Verfassung und den formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen beruhenden Akte der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt müssen rechtmäßig sein, d.h., sie dürfen weder der Verfassung noch den formell und materiell verfassungsmäßig erlassenen Gesetzen widersprechen, weil sie sonst rechtswidrig sind. Weiterlesen

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