Die Grundrechte bilden gemäß Art. 1 Abs. 3 GG gegenüber der öffentlichen Gewalt unmittelbar geltendes Recht mit der Folge, dass im Fall ihrer Verletzung durch die öffentlichen Gewalt und ihrer Institutionen dieselben Grundrechte von Grundgesetzes wegen zu Abwehrrechten gegen die öffentliche Gewalt und ihre Institutionen mutieren mit der zwingenden Folge, dass das Bonner Grundgesetz als ranghöchste Herberge der Grundrechte auch einzig dasjenige Prozessgesetz bildet auf dessen Grundlage die Rückabwicklung im Wege des grundgesetzlich verbürgten Folgenbeseitigungsanspruches nach Grundrechteverletzung abzuwickeln ist. Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit rührt einzig für diese Fallkonstellation aus Art. 19 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz GG und ist nur einer deklaratorischen Entscheidung zugänglich, weil Grundrechteverletzungen von Grundgesetzes wegen der gesamten öffentlichen Gewalt sowie seiner Institutionen verboten ist. Weiterlesen
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