Folter ist in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirklich unter Strafe gestellt, trotz ratifiziertem Übereinkommen gegen Folter bereits im Jahr 1990

Im Jahr 1990 ratifizierte die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen gegen Folter vom 10.12.1984 ohne die Folter im bundesdeutschen Strafgesetzbuch jedoch unter Strafe zu stellen, obwohl dieses der Art. 4 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 ausdrücklich von den einzelnen Staaten verlangt, die das Übereinkommen gegen Folter ratifiziert haben.

Folter liegt gemäß Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter vom 10.12.1984 vor:

  • Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck «Folter» jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind.
  • Dieser Artikel lässt alle internationalen Übereinkünfte oder innerstaatlichen Rechtsvorschriften unberührt, die weitergehende Bestimmungen enthalten.

Da in der Bundesrepublik Deutschland trotz des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 bis heute im bundesdeutschen Strafgesetzbuch der am 15.06.1943 von den Nazis ersatzlos gestrichene Straftatbestand „Amtsmissbrauch“ redaktionell nicht wieder eingeführt worden ist, braucht sich niemand wirklich wundern, dass der Straftatbestand „Folter“ seit 1990 im bundesdeutschen StGB ebenfalls durch Fehlanzeige brilliert.

2004 veröffentlichte der Europarat in Gestalt des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter (CPT) folgendes Dokument:

„Die Glaubwürdigkeit des Verbots von Folter und anderen Misshandlungsformen leidet mit jedem Fall, in dem Amtspersonen, die für solche Delikte verantwortlich sind, für ihre Handlungen nicht zur Rechenschaft gezogen werden.“

Weiter heißt es bereits 2004 unter Pkt. 42 im selben Dokument:

„Schließlich darf niemand im geringsten Zweifel bezüglich des Engagements der staatlichen Behörden für die Bekämpfung der Straflosigkeit gelassen werden. Dies wird die Aktivitäten auf allen anderen Ebenen untermauern. Wenn nötig, sollten die Behörden nicht zögern, durch eine förmliche Stellungnahme auf höchster politischer Ebene die klare Botschaft zu übermitteln, dass es gegenüber Folter und anderen Formen von Misshandlung „null Toleranz“ geben darf.“

Solange in der Bundesrepublik Deutschland die Folter nicht explizit unter Strafe gestellt ist, wird es weiterhin Folter geben und derjenige, der behauptet, gefoltert worden zu sein von bundesdeutschen Amtsträgern, dem wird mit Beleidigung, Übler Nachrede und Verleumdung gedroht, anstatt den Vorwürfen im Wege der falschen Verdächtigung zu begegnen, was jedoch zur Folge hätte, dass von Amts wegen den Foltervorwürfen bis zum Beweis des Gegenteils nachgegangen werden müsste, weil die falsche Verdächtigung nur dann greift, wenn die Vorwürfe nicht zutreffend sind.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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