Von Grundgesetzes wegen ist es verboten, einen Grundgesetzverstoß im Gesetzgebungsverfahren sowie im Verwaltungshandeln und während der Rechtsprechung billigend in Kauf zu nehmen

„Die Grundrechte bilden in erster Linie Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat und seine Institutionen.“ BVerfGE 7, 198 – Lüth –

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gebietet dem Gesetzgeber, der vollziehenden Gewalt sowie der Rechtsprechung sich den Pflichten, die ihnen das Grundgesetz als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland insbesondere mit den unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechten sowie grundrechtsgleichen Rechten seit dem 23. Mai 1949 zwingend auferlegt hat, bedingungslos zu unterwerfen. Wer sich als Abgeordneter sowie Amtsträger diesem grundgesetzlichen Verfassungsdiktat nicht unterwirft, hat als Verfassungsfeind zu gelten und ist seines Amtes zu entheben. Man schaue sich dazu die einschlägige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes an: BVerfG 2 BvR 337/08 vom 6.5.2008

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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