Grundrechte gelten nur auf dem Papier, Gesetzesbindung aller drei Gewalten ein bloßer Irrtum, gerichtlicher Rechtsschutz Fehlanzeige, das ist das bundesdeutsche grundgesetzwidrige (Un-)Rechtssystem

Im Grundgesetzkommentar Sachs 1996, steht auf Seite 793, Rnr. 16 zu Art. 28 GG geschrieben:

»Ein unrechtsstaatliches System würde sich dadurch ›auszeichnen‹, daß es die Geltung der Grundrechte außer Kraft setzt, vor allem die Rechtsbindung aller drei staatlichen Gewalten und ihrer Hoheitsakte oder den Gerichtsschutz abschafft.«

Fakt ist, dass in der Bundesrepublik Deutschland seit 69 Jahren die im Bonner Grundgesetz unverbrüchlich verankerten und gemäß Art. 1 Abs. 3 GG die öffentliche Gewalt als unmittelbares Recht bindenden unverletzlichen Grundrechte zum Nachteil aller Grundrechteträger in Gestalt der bundesdeutschen Bevölkerung aber auch gegenüber denen, die z.B. in der Bundesrepublik Deutschland Asyl suchen, leerlaufen.

Fakt ist, dass die bundesdeutsche öffentliche Gewalt grundgesetzwidrig die ersatzlos untergegangene NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten nationalsozialistischen Rechts gegen die Bevölkerung exekutiert mit der Folge, dass die unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes leerlaufen.

Art. 1 GG in Gestalt der unantastbaren Menschenwürde, der Unverletzlichkeit der Grundrechte sowie in Gestalt der unmittelbares Recht gegenüber der öffentlichen Gewalt bildenden Grundrechte, die Grundrechte und sogenannten grundrechtsgleichen Rechte, Art. 19 GG in Gestalt des unverbrüchlichen Zitiergebotes des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG sowie des unverbrüchlichen Rechtsschutzes gegen jedweden hoheitlichen Akt, Art. 20 GG in Gestalt von freien und geheimen Wahlen sowie der Bindewirkung aller drei Gewalten, Art. 38 GG, Art. 80 GG, Art. 82 GG in Gestalt dessen, dass der Bundespräsident nur nach dem Bonner Grundgesetz zustande gekommene Gesetze gegenzeichnen darf, Art. 92 GG in Gestalt dessen, dass nur den Richtern die Rechtsprechung übertragen ist, Art. 94 GG in Gestalt der Tatsache, dass der gesamte Bundestag 50% der Richter am Bundesverfassungsgericht zu wählen hat und schließlich Art. 97 GG, der die Richter ausdrücklich dem Gesetz unterwirft aber auch ranghöchst befielt, dass die Richter unabhängig zu sein haben, all das steht zwar gegen die bundesdeutsche öffentliche Gewalt ranghöchst im Bonner Grundgesetz geschrieben, die unverbrüchliche Beachtung findet jedoch nur in den Fällen statt, in denen es ausschließlich der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt und ihren Protagonisten nützt.

Wird nun jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen, so heißt es jedenfalls in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Der Gebrauch dieses von Grundgesetzes wegen unverbrüchlichen Grundrechtes sorgt jedoch nur in den Fällen für Abhilfe zugunsten des Rechtsschutz suchenden Grundrechteträgers und das nur scheingesetzlich, wenn es der öffentlichen Gewalt insgesamt nützt mit der Folge, dass tatsächlich mit Hilfe des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die öffentliche Gewalt von ihr grundgesetzwidrig vorsätzlich, also wissentlich und gewollt begangenes Unrecht mittels auf diese Weise grundgesetzwidrig provoziertem Rechtsschutzbedürfnis des vom grundgesetzwidrigem Hoheitsakt grundgesetzwidrig betroffenen Grundrechteträgers auf dem von der öffentlichen Gewalt verschriftlichten Rechtsweg und für diesen von ihr ebenfalls verschriftlichten Rechtsmitteln sowie von ihr beherrschten Widerspruchsinstitutionen und gerichtlichen Instanzen bis hin zum ohne gültiges Prozessgesetz und grundgesetzwidriger Richterbesetzung eingerichteten Bundesverfassungsgericht schließlich, wenn auch nur scheinrechtlich, zu Recht geworden ist.

Fakt ist vor dem Hintergrund der unverbrüchlichen Rechtsbefehle des Bonner Grundgesetzes und ihrer unverbrüchlichen Wirkweise gegen die öffentliche Gewalt, dass alles Recht, dass grundgesetzwidrig zustande gekommen ist, egal wer dieses in der Bundesrepublik Deutschland in die Welt gesetzt hat bzw. immer noch in die Welt setzt, Unrecht bleibt und nichtig ist, es existiert nicht oder nur zum Schein und bildet sodann auch keine Rechtsöffnungstitel.

Solches bundesdeutsches hoheitliches Handeln war, ist und bleibt nichts weiter als grundgesetzwidrig und ex tunc nichtig.

Die kaltschnäuzige Rechtfertigung grundgesetzwidrigen hoheitlichen Handeln liest sich z.B. so:

„Das Abschleifen der Grundrechte geschieht nicht heimlich. Dieser Prozess geschieht öffentlich mit den von der Juristenmehrheit anerkannten und ständig ausgebauten Methoden der Interpretation. Ich finde es schwierig, diesen Vorgang zu erklären. Es ist nicht allein ein juristischer Vorgang, sondern spiegelt die Veränderung des Staatsverständnisses seit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes. Ich stelle mir die Frage, ob eine demokratische, die Grundrechte betonende Verfassung in der Lage ist oder in die Lage versetzt werden kann, ältere, die Grundrechte mit Skepsis betrachtende Traditionen aufzunehmen.“ – em. Prof. für Straf- und Strafprozessrecht Dr. Wolfang Naucke, 06.08.2015 –

Grundgesetzwidriges hoheitliches Handeln wird demnach vorsätzlich in den Reihen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt seit 69 Jahren geplant begangen. Wohl aus diesem Grund wurde denn auch der Art. 143 GG, der den Straftatbestand des Hochverrates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bonner Grundgesetzes noch am 23.05.1949 zum Inhalt hatte, klammheimlich 1954 grundgesetzwidrig und gegen den Ausdrücklich Rechtsbefehl des Besatzungsstatutes der Alliierten Westmächte aus dem Grundgesetz entfernt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute  – Fehlanzeige -.

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