Expertise
zu der Frage
- Wie wird der „gesetzliche Richter“ gemäß Art. 101 GG im Einzelfall bestimmt?
- Können die vom „nicht gesetzlichen Richter“ getroffenen Entscheidungen Bestand haben?
Ausgangspunkt dieser Fragen ist die Vorschrift des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in der es heißt:
„Niemand darf seinem „gesetzlichen Richter“ entzogen werden.“
Gleichlautend heißt es im § 16 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Das Recht auf den gesetzlichen Richter leitet sich in Deutschland, wie in den meisten anderen europäischen Rechtsstaaten, aus dem Recht auf ein faires Verfahren (fair trial) ab. (die Details sowie das Ergebnis der Expertise lesen sich hier)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes bis heute – Fehlanzeige -.