Hessens Wähler sollen über die seit 69 Jahren immer noch entgegen Art. 102 GG grundgesetzwidrig in der hess. Landesverfassung verankerte Todesstrafe abstimmen, rechtswidriger und skurriler geht es nicht

Am 21-10.2018 schreibt die zumindest reichlich naiv erscheinende Spiegel-Redakteurin Anna-Sophie Schneider, Zitat:

„In Deutschland gibt es keine Todesstrafe – so steht es im Grundgesetz. Anders klingt das in der Landesverfassung von Hessen. Nun haben die Bürger das Wort.“

„Wenn in Hessen am 28. Oktober ein neuer Landtag gewählt wird, sind die etwa 4,4 Millionen Wahlberechtigten auch dazu aufgerufen, über eine Reform der Landesverfassung abzustimmen.“ (Quelle: Spiegel-online)

Dümmer geht es nimmer. Mag sein, dass in Hessen nur ein Volksentscheid über Änderungen der vom 01.12.1946 stammenden hess. Landesverfassung entscheiden darf, dem ist jedoch nicht so im Fall der mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 gemäß Art. 102 GG abgeschafften Todesstrafe.

Fakt ist, dass gemäß Art. 31 GG Bundesrecht Landesrecht bricht, die hess. Bevölkerung kann sich de facto also gar nicht gegen Art. 102 GG entscheiden.

Fakt ist aber auch, dass die Alliierten Westmächte in ihrem vom 12.05.1949 stammenden Genehmigungsschreiben unter Ziff. 8 bezüglich des dann am 23.05.1949 in Kraft getretenen Grundgesetzes festgeschrieben hatten, dass Unstimmigkeiten zwischen einzelnen Landesverfassungen und dem Bonner Grundgesetz immer zugunsten des Bonner Grundgesetzes zu klären sind.

Sodann ist mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 der Art. 21 der hess. Landesverfassung gemäß Art. 102 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 und 3 GG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG automatisch außer Geltung getreten und hätte längstens im Wege der redaktionellen Bereinigung des Verfassungstextes aus der hess. Landesverfassung ersatzlos getilgt werden müssen. Die hess. Bevölkerung hat keine ihr von Grundgesetzes wegen zugebilligte Entscheidungskompetenz über den Verbleib des Art. 21 hess. Landverfassung im Wortlaut seit dem 01.12.1946 bis zum 23.05.1949.

So einfach und wirkungsvoll ist Bonner Grundgesetz vom 23.05.1949 als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland, wenn man sie als solche akzeptieren und auch anwenden würde, Zitat:

»Für den Bürger eines freiheitlichen Rechtsstaates gibt es im Grunde genommen keine wichtigere Informationsquelle als das Grundgesetz. Dort wird für das politische Handeln des einzelnen, der Parteien und der staatlichen Organe der gültige Rahmen gesetzt; dort wird mit den Grundrechten der freiheitliche Raum des Bürgers gesichert. Nur wer das Grundgesetz kennt, kann alle Chancen an freiheitlicher Mitbestimmung und politischer Mitwirkung nutzen, die unsere Verfassung uns allen anbietet.« Dr. Gustav Heinemann, Bonn, den 25.11.1970

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Rügt der Grundrechteträger grundgesetzwidriges / grundgesetzfeindliches hoheitliches Handeln des auf das Grundgesetz vereidigten Amtsträgers, wird er grundgesetzwidrig strafrechtlich wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung verfolgt und sanktioniert

Im Artikel 1 Abs. 3 des Bonner Grundgesetzes als bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm heißt es seit 69 Jahren unverbrüchlich und für die bundesdeutsche öffentliche Gewalt absolut verbindlich, Zitat:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Aufgrund dessen muss jeder in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt Tätige, ob als Mandatsträger der Gesetzgebung oder als Amtsträger der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt, sein diesbezügliches Handeln und Unterlassen dementsprechend dieses ranghöchst absolut gefassten Rechtsbefehls ausrichten. Unterlässt es der Mandatsträger oder Amtsträger, dann begeht er zuvörderst einen ihm von Grundgesetzes wegen ausdrücklich nicht zugebilligten Regelverstoß und als Amtsträger obendrein noch ein disziplinarrechtlich zu würdigendes Vergehen sowie in aller Regel auch darüber hinaus eine zulasten des Grundrechteträgers verbotenerweise Grundrechteverletzung. Weiterlesen

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inexistent, nichtig und nicht bloß anfechtbar rechtswidrig sind Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen, wenn diese die unmittelbares Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden Grundrechte verletzen

Von bundesdeutscher Amtstäterseite wird sich seit inzwischen 69 Jahren beharrlich gewehrt, das Folgende von Grundgesetzes wegen bedingungslos anzuerkennen und dementsprechend grundgesetzkonform zu handeln:

»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte Weiterlesen

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Die bundesdeutsche Verwaltung muss aufgrund ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG) dann von der Rechtsprechung abweichen, wenn deren Norminterpretation gesetzeswidrig ist

Die seit inzwischen 69 Jahren grundgesetzwidrig / -feindlich handelnden bundesdeutschen Amtsträger wissen genau, was sie tun, denn sie kennen die Wirkweise der unverbrüchlich gegen sie wirkenden Rechtsbefehle und -regeln des Bonner Grundgesetzes nur zu genau.

»Das Grundgesetz zeichnet sich vor allem durch Klarheit, Kürze und Verbindlichkeit aus. Es gibt dem Bürger einklagbare Rechte. Das Grundgesetz ist keine Verfassung, die in wohlklingenden Worten Verheißungen beinhaltet, die letztlich nur auf dem Papier stehen.« Hans Jürgen Papier – ehem. Präsident des BVerfG

Zitate aus „Bindung der Finanzverwaltung an die Rechtsprechung“ von Marc Desens:

„Es wurde bereits festgestellt, dass die Verwaltung aufgrund ihrer Gesetzesbindung (Art. 20 Abs. 3 Hs. 2 GG) sogar von der Rechtsprechung abweichen muss, wenn deren Norminterpretation gesetzeswidrig ist. Zugleich wurde festgestellt, dass sich Beachtungs- und Befolgungspflichten aus der Gewaltenloyalität nicht entgegen, sondern nur im Einklang mit der Gesetzesbindung der Verwaltung begründen lassen. Insoweit bildet die Gesetzesbindung eine immanente Schranke der Gewaltenloyalität, die von vornherein nicht verlangt, dass die Verwaltung der Rechtsprechung ins Unrecht folgt.“

„Die bereits angedeuteten verfassungsrechtlichen Grenzen einer richterlichen Rechtsfortbildung sind damit zugleich die verfassungsrechtlichen Grenzen einer behördlichen Rechtsfortbildung.“

„Ausgangspunkt ist die Bindung an Gesetz und Recht, die vom BVerfG als eine Konkretisierung des Gewaltenteilungsgrundsatzes und des Demokratieprinzips verstanden wird. Damit wäre unvereinbar, wenn sich Gerichte und Verwaltung aus der Rolle des Normanwenders in die einer normsetzenden Instanz begeben, sich also objektiv betrachtet der Bindung an Gesetz und Recht entziehen würden. […] Eine eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers darf der Rechtsanwender nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern und durch eine eigene Lösung ersetzen. (BVerfG v. 3.4.1990, 1 BvR 1186/69, BVerfGE 82, 6 (12) mit Verweis auf BVerfG v. 14.5.1985, 1 BvR 233&81 u.a., BVerfGE 69, 315 (372); BVerfG (1. Kammer des 2. Senats) v. 5.4.2006, 1 BvR 2780/04, NJW 2006, 3340)“

Das Gleiche gilt für alle eindeutigen Entscheidungen des Verfassungsgesetzgebers, die sich in jedem einzelnen Artikel des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland manifestiert haben. Von Grundgesetzes wegen bleibt somit frei absolut frei, bleibt unverletzlich absolut unverletzlich und bleibt ungehindert absolut ungehindert. Weder der einfache Gesetzgeber noch die vollziehende oder rechtsprechende Gewalt dürfen sich darüber hinwegsetzen.

Das die öffentliche Gewalt es seit 69 Jahren trotzdem tut, findet seine Begründung noch heute in den Kabinettsprotokollen der ersten Adenauer-Regierung, 89. Sitzung vom 11.08.1950, Zitat:

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Und solange das grundgesetzwidrige persönliche Versprechen des ersten Bundesfinanzministers Fritz Schäffer vom 15.01.1951 existiert, dass nämlich die „treuen Diener“ in Gestalt von Finanz- und Zollbeamten grundgesetzwidrig „persönlich unantastbar“ sind, also grundgesetzwidrig weder strafrechtliche noch zivilrechtliche oder beamtenrechtliche Sanktionen befürchten müssen, werden weiterhin auch die bundesdeutsche Finanzverwaltung und Finanzgerichtsbarkeit unverbrüchlich bindenden Rechtsbefehle leerlaufen mit der Folge, dass die Grundrechteträger grundgesetzwidrig mit fortgesetzten grundgesetzwidrigen Grundrechteverletzungen vorlieb nehmen müssen. Dabei heißt es doch auch:

»Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung soll die Verwaltung binden, ist aber kein Rechtstitel zur Abwehr von Rechten des Bürgers, die sich aus der Anerkennung eines in der Verfassung garantierten Grundrechts ergeben.« BVerfGE 38, 175 – Rückenteignung

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Wann wird im Artikel 26 Abs. 1 GG der Satz 2 – Sie sind unter Strafe zu stellen – gestrichen?

Im Artikel 26 Abs. 1 GG heißt es noch:

„(1) 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2 Sie sind unter Strafe zu stellen.“

Nachdem der entsprechend Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG im bundesdeutschen Strafgesetzbuch vorhanden gewesene Straftatbestand in Gestalt des § 80 StGBVorbereitung eines Angriffskrieges – aufgrund des neu geschaffenen § 13 VStGB in Gestalt des Verbrechens der Aggression weggefallen ist (gestrichen wurde), ruht jetzt alle Verantwortung auf der Anwendung des Völkerstrafrechts.

Das Verbrechen der Aggression unterscheidet einerseits die Führung eines Angriffskrieges und andererseits eine sonstige Angriffshandlung, die ihrer Art, Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt (§ 13 Abs. 1 VStGB). Es wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

Zitat aus HRRS Februar 2017 – Das neue Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB – hier auszugsweise:

„Das im Übrigen nach § 1 S. 1 VStGB geltende Weltrechtsprinzip findet keine Anwendung. Gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1 StPO wird die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, wenn ein Bezug zu Deutschland nicht gegeben ist.

Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 GG findet in der Gesetzesänderung ebenso seine Umsetzung wie die Beschlüsse vom Kampala aus dem Jahr 2010. Die praktische Anwendung durch den Generalbundesanwalt (§§ 142 a Abs. 1 S.1 i.V.m. 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG) bleibt abzuwarten.

Die Gesetzesänderung an der Schnittstelle zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Strafrecht hat zu einer Stärkung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gesellschaftlicher Eliten geführt, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden sollte. Ob sie geeignet sein wird, Angriffshandlungen zu vermeiden und innerstaatlich zu bekämpfen kann nur die Zukunft zeigen.[21]“

1951 hat man grundgesetzwidrig den Art. 143 GGHochverrat – mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz nämlich entgegen Art. 79 GG und entgegen dem unmissverständlichen Rechtsbefehl im Besatzungsstatut der drei Westalliierten vom 12.05.1949, dass im Fall von Grundgesetzänderungen die drei Westalliierten ausdrücklich ihre Zustimmung geben müssen, ersatzlos aus dem Grundgesetz gestrichen.

Bezüglich der Generalbundesanwaltschaft sei hier noch angemerkt, dass bundesweit kein deutscher Staatsanwalt mehr mit seiner Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit den von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen zwingend zu leistenden Beamteneid schwört mit der Folge, dass es nicht zum grundgesetzkonform geschlossenen Dienst- und Treueverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 5 GG  zwischen dem Bund als Dienstherrn und dem eidlos ernannten Beamten gekommen ist was dessen hoheitliches Handeln als Generalbundesanwalt diskreditiert. (die entsprechenden Details lesen sich in der einschlägigen Expertise hier)

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Das juristische Erbe des »Dritten Reiches« Beschädigungen der demokratischen Rechtsordnung

Buchtitel: „Das juristische Erbe des »Dritten Reiches« Beschädigungen der demokratischen Rechtsordnung“

Autor: Prof. Dr. Joachim Perels ist der Sohn des 1945 hingerichteten Widerstandskämpfers Friedrich Justus Perels und Enkel des in Sippenhaft gestorbenen Historikers Ernst Perels.

Zum Buchinhalt:

„Die juristischen Träger der NS-Diktatur wurden – entgegen der ursprünglichen alliierten Planung für ein anderes Deutschland – in die rechtsstaatlich-demokratische Ordnung der neu gegründeten Bundesrepublik weitgehend übernommen. Perels analysiert die Folgen dieser Hypothek anhand von zentralen Rechtsgebieten, vom Verfassungsrecht über das Arbeitsrecht bis hin zum Strafrecht, und zeigt, inwiefern die demokratische Rechtsordnung in strategisch wichtigen Bereichen ausgehöhlt wurde. Damit liefert er eine Gegenthese zur verbreiteten Ansicht, das Grundgesetz sei die uneingeschränkte Basis des gesellschaftlichen und politischen Systems der Bundesrepublik gewesen. Die zweite Republik in der Ära Adenauer wird vielmehr als ein – die Eliten begünstigender – halbierter Rechtsstaat kenntlich.“

Da wundert es denn auch schließlich niemanden mehr, dass die sowohl inter partes als auch inter omnes ergangene „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribnal Général vom 06.01.1947 in Rastatt bis heute von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt totgeschwiegen wird, denn hat das Alliierte franz. Tribunal Général mit dieser Entscheidung klargestellt, dass das Regime des Massenmörders Adolf Hitler am 05.03.1933 illegal an die Macht gelangt ist und mithin das gesamte seit diesem Tage von Seiten des NS-Terrorregimes erzeugte kodifizierte Recht mit der bedingungslosen Kapitulation des NS-Terroregimes am 08.05.1945 ersatzlos untergegangen ist.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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Landtagswahl in Bayern ebenso ungültig wie alle bisherigen Bundes-, Landtags- und Europawahlen in der Bundesrepublik Deutschland – oder alles bloß fake news –

Solange die bundesdeutschen Wahlgesetze gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind die Wahlgesetze ungültig und die auf diesen ungültigen Wahlgesetzen durchgeführten Bundes-, Landtags- und Europawahlen nichtig mit der zwingenden Folge, dass die sich gewählt wähnenden Kandidaten allesamt nicht grundgesetzkonform ihr Mandat erlangt haben. Für die bundesweit regelmäßig stattfindenden Kommunalwahlen gilt dasselbe. Weiterlesen

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Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz. So verhöhnen heute bundesdeutsche Richter ihre Opfer, wenn sie grundgesetzwidrig untergegangenes NS-Recht anwenden.

Blanker Hohn: „Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz“, denn der vom Landgericht zur Verurteilung herangezogene und angewandte § 219a StGB ist bis heute grundgesetzwidrig überkommenes Nazi-Recht des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Mischpoke. Da kommt besondere Freude auf, wenn bundesdeutsche Richter 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes einen solchen Satz in die Öffentlichkeit blasen, anstatt grundgesetzkonform die bereits mit dem Selbstmord des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 ersatzlos untergegangene Nazi-Norm pflichtgemäß zu verwerfen.

Die Ärztin Kristina Hänel hat auf ihrer Website Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen veröffentlicht – und wird deshalb jetzt zur Kasse gebeten: Das Amtsgericht Gießen verurteilte sie zu 6000 Euro Geldstrafe. Die Begründung: Es handele sich um unerlaubte Werbung für Abtreibungen. […]

„Wir werden in Revision gehen“, kündigte die Anwältin an. Sie gab sich siegessicher: „Ich gehe davon aus, dass in der nächsten Instanz festgestellt wird, dass die heutige Auslegung des Paragrafen 219a Unsinn ist.“ Es handele sich im Übrigen um einen „Nazi-Paragrafen“ aus dem Jahr 1933. Der Gesetzgeber habe versäumt, diesen Paragrafen bei der Reform des Abtreibungsgesetzes zu ändern. […] (Quelle: SPIEGEL-online vom 12.10.2918)

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69 Jahre Märchen vom Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes

Seit 69 Jahren finden sich die das grundgesetzwidrig / -feindlich an die Macht gekommene Regime entlarvende Zitat, man muss nur wissen, was im Bonner Grundgesetz im Detail geschrieben steht und gegen wen sich die einzelnen Rechtsbefehle seit 69 Jahren richten. Weiterlesen

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Meinungsfreiheit und Pressefreiheit sowie die Lehrfreiheit können von Grundgesetzes wegen verwirkt werden

Im Art. 18 Satz 1 GG heißt es:

„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“

Fakt ist demnach, dass nicht jede Meinungsäußerung und jeder Presseartikel den Schutz des Bonner Grundgesetzes genießt. Dasselbe gilt für die Freiheit der Lehre.

Fakt ist aber auch bis heute, dass sich die Gegner des Bonner Grundgesetzes in den Reihen der öffentlichen Gewalt, der Presse und der Lehre immer noch sehr sicher sein können, dass ihre grundgesetzfeindlichen Meinungsäußerungen, Presseartikel und Lehre ungestraft bleibt, denn nur das Bundesverfassungsgericht, das selbst seit dem 13.03.1951 über kein gültiges Prozessgesetz verfügt, weil das BVerfGG gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt aber auch die Hälfte der BVerfG-Richter seit 1951 anstatt vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 GG, grundgesetzwidrig von einem Richterwahlausschuss „bestimmt“ werden, kann die Verwirkung der im Art. 18 GG abschließend genannten Grundrechte anordnen. De facto läuft Art. 18 GG diesbezüglich als leer, so wie es die grundgesetzwidrig an die Macht nach dem 23.05.1949 an die Macht Gekommenen konstruiert haben. Das aufschlussreiche Heinemann Zitat vom 11.08.1950 steht wohl auch hier für die an die Macht gekommenen grundgesetzfeindlichen Täter von damals bis heute Pate:

  »Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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