Im Artikel 26 Abs. 1 GG heißt es noch:
„(1) 1 Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig. 2 Sie sind unter Strafe zu stellen.“
Nachdem der entsprechend Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG im bundesdeutschen Strafgesetzbuch vorhanden gewesene Straftatbestand in Gestalt des § 80 StGB – Vorbereitung eines Angriffskrieges – aufgrund des neu geschaffenen § 13 VStGB in Gestalt des Verbrechens der Aggression weggefallen ist (gestrichen wurde), ruht jetzt alle Verantwortung auf der Anwendung des Völkerstrafrechts.
Das Verbrechen der Aggression unterscheidet einerseits die Führung eines Angriffskrieges und andererseits eine sonstige Angriffshandlung, die ihrer Art, Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt (§ 13 Abs. 1 VStGB). Es wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Zitat aus HRRS Februar 2017 – Das neue Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB – hier auszugsweise:
„Das im Übrigen nach § 1 S. 1 VStGB geltende Weltrechtsprinzip findet keine Anwendung. Gemäß § 153 f Abs. 1 Satz 1 StPO wird die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen, wenn ein Bezug zu Deutschland nicht gegeben ist.
Artikel 26 Abs. 1 Satz 2 GG findet in der Gesetzesänderung ebenso seine Umsetzung wie die Beschlüsse vom Kampala aus dem Jahr 2010. Die praktische Anwendung durch den Generalbundesanwalt (§§ 142 a Abs. 1 S.1 i.V.m. 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG) bleibt abzuwarten.
Die Gesetzesänderung an der Schnittstelle zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Strafrecht hat zu einer Stärkung strafrechtlicher Verantwortlichkeit gesellschaftlicher Eliten geführt, deren Bedeutung nicht unterschätzt werden sollte. Ob sie geeignet sein wird, Angriffshandlungen zu vermeiden und innerstaatlich zu bekämpfen kann nur die Zukunft zeigen.[21]“
1951 hat man grundgesetzwidrig den Art. 143 GG – Hochverrat – mit dem 1. Strafrechtsänderungsgesetz nämlich entgegen Art. 79 GG und entgegen dem unmissverständlichen Rechtsbefehl im Besatzungsstatut der drei Westalliierten vom 12.05.1949, dass im Fall von Grundgesetzänderungen die drei Westalliierten ausdrücklich ihre Zustimmung geben müssen, ersatzlos aus dem Grundgesetz gestrichen.
Bezüglich der Generalbundesanwaltschaft sei hier noch angemerkt, dass bundesweit kein deutscher Staatsanwalt mehr mit seiner Ernennung zum Staatsanwalt auf Lebenszeit den von Grundgesetzes und Beamtengesetzes wegen zwingend zu leistenden Beamteneid schwört mit der Folge, dass es nicht zum grundgesetzkonform geschlossenen Dienst- und Treueverhältnis gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zwischen dem Bund als Dienstherrn und dem eidlos ernannten Beamten gekommen ist was dessen hoheitliches Handeln als Generalbundesanwalt diskreditiert. (die entsprechenden Details lesen sich in der einschlägigen Expertise hier)
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.