Rügt der Grundrechteträger grundgesetzwidriges / grundgesetzfeindliches hoheitliches Handeln des auf das Grundgesetz vereidigten Amtsträgers, wird er grundgesetzwidrig strafrechtlich wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung verfolgt und sanktioniert

Im Artikel 1 Abs. 3 des Bonner Grundgesetzes als bundesdeutsche ranghöchste Rechtsnorm heißt es seit 69 Jahren unverbrüchlich und für die bundesdeutsche öffentliche Gewalt absolut verbindlich, Zitat:

„Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.“

Aufgrund dessen muss jeder in der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt Tätige, ob als Mandatsträger der Gesetzgebung oder als Amtsträger der vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt, sein diesbezügliches Handeln und Unterlassen dementsprechend dieses ranghöchst absolut gefassten Rechtsbefehls ausrichten. Unterlässt es der Mandatsträger oder Amtsträger, dann begeht er zuvörderst einen ihm von Grundgesetzes wegen ausdrücklich nicht zugebilligten Regelverstoß und als Amtsträger obendrein noch ein disziplinarrechtlich zu würdigendes Vergehen sowie in aller Regel auch darüber hinaus eine zulasten des Grundrechteträgers verbotenerweise Grundrechteverletzung.

Sowohl grundgesetzwidriges Handeln und Unterlassen als auch grundrechteverletzendes Handeln und Unterlassen ist von Grundgesetzes wegen sowohl dem Gesetzgeber als auch der vollziehenden und rechtsprechenden Gewalt absolut verboten. Keine im Bonner Grundgesetz verankerte Rechtsregel lässt unter welchen Umständen auch immer grundgesetzwidriges grundrechteverletzendes Handeln oder Unterlassen von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt zu.

Wird trotzdem der Grundrechteträger nun durch grundgesetzwidriges Handeln oder Unterlassen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in seinen Grundrechten verletzt, dann erlangt das im Einzelfall verletzte Grundrecht unmittelbar die Funktion des Abwehrrechtes gegen die grundgesetzwidrig grundrechteverletzend handelnde oder unterlassende öffentliche Gewalt und ihre Institutionen mit der direkten Folge, dass der in seinen Grundrechten verletzte Grundrechteträger zum Zwecke der Wiederherstellung des unverletzten Grundrechtszustandes entsprechend zur Wehr setzen darf ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen von Seiten der nämlich grundgesetzwidrig grundrechteverletzend handelnden oder unterlassenden bundesdeutschen öffentlichen Gewalt.

Zu welchen Mitteln der grundrechteverletzte Grundrechteträger jetzt im Einzelfall greift, bleibt einzig ihm überlassen solange sein die Grundrechteverletzung abwehrendes Handeln der bloßen Wiederherstellung des unverletzten Zustandes zum Zweck hat.

Aufgrund dessen darf der grundrechteverletzte Grundrechteträger die bundesdeutsche öffentliche Gewalt als Ganzes und selbstverständlich auch den einzelnen Grundrechteverletzer  zum Zwecke des Wiederherstellens des unverletzlichen Grundrechtezustandes attackieren. Weder die bundesdeutsche öffentliche Gewalt als Ganzes noch der einzelne Grundrechteverletzer haben dann von Grundgesetzes wegen das Recht sich gegen den Grundrechteträger zur Wehr zu setzen, egal mit welchen Mitteln.

Bis heute sind es vorrangig die Ehrdelikte in Gestalt der Straftatbestände Beleidigung,  übler Nachrede oder Verleumdung in der Regel die, mit denen sich der einzelne Grundrechteverletzer grundgesetzwidrig sowie beamtenrechtswidrig gegen sein Opfer in Gestalt des von ihm in dessen Grundrechten verletzten Grundrechteträgers zur Wehr setzt, denn diese Ehrdelikte haben eine dem Grundrechteverletzer fälschlich zugute kommende Eigenschaft, es ist die Beweislast umgekehrt mit der Folge, dass der grundgesetzwidrig grundrechtsverletzte Grundrechteträger nachweisen muss, dass seine geäußerten Behauptungen gegen den Grundrechteverletzer tatsächlich zutreffen, was in der Regel nicht wirklich gelingt, denn der grundgesetzwidrig Anzeige erstattende Grundrechteverletzer kann seit 69 Jahren blind darauf vertrauen, dass ihm jetzt alle anderen Grundrechteverpflichteten von Korpsgeist wegen zur Seite stehen werden mit dem einzigen Ziel, den Grundrechteträger zu kriminalisieren und auf diese Weise gesellschaftlich zu diskreditieren mittels der aus dem NS-Terrorgerime stammenden Rechtsfiguren „Mensch minderen Rechts“ und „bürgerlicher Tod zu Lebzeiten“.

Zulässig wäre übrigens einzig und allein eine eventuelle Strafanzeige wegen sog. falscher Verdächtigung gemäß § 164 StGB, doch dann hätte die öffentliche Gewalt die grundgesetzliche Pflicht, zuvörderst ihr eigenes vorausgegangenes hoheitliches Handeln oder Unterlassen im konkreten Einzelfall auf Grundgesetzkonformität zu prüfen mit der Folge, dass  nicht die Beweislast beim grundrechtsverletzten Grundrechteträger also dem Opfer von grundgesetzwidrigem hoheitlichen Handeln oder Unterlassen liegt, sondern bei den wirklichen grundgesetzwidrig gehandelt oder unterlassen habenden Tätern, was die öffentliche Gewalt aber seit 69 Jahren tunlichst zu verhindern sucht, weil sie weiß, dass ein wirksames Durchgreifen auf der Grundlage des Bonner Grundgesetzes nur stattfinden darf, wenn es nicht zu einer von Grundgesetzes wegen absolut unzulässigen Grundrechteverletzung kommt.

»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.« (89. Kabinettssitzung am 11.8.1950, Dr. Gustav Heinemann, erster Bundesinnenminister der ersten Adenauer-Regierung)

Bis heute kann sich die bundesdeutsche öffentlichen Gewalt nahezu blind darauf verlassen, dass ihr aus den eigenen Reihen trotz fortlaufendem grundgesetzwidrigen Handelns und Unterlassens kein grundgesetzkonformer Widerstand erwächst, denn die bundesdeutsche öffentliche Gewalt hat diesbezüglich Mechanismen entwickelt, die dafür Sorge tragen, dass grundgesetzkonform Denkende und Handelnde intern rechtzeitig erkannt und dann schnellstens unscheinbar ausgesondert werden. Die sich zum grundgesetzwidrigen / -feindlichen Handeln und Unterlassen Entschlossenen sorgen seit 69 Jahren dafür, dass dieses  für sie sowohl straflos als auch haftungslos ist und bleibt.

Dank der „granitenen dumm“ gehaltenen Bevölkerung und einer willfährigen Presse, die die Wahrheit im Konfliktfall mit dem Staat pflichtbewusst totschweigt, scheint die Rechnung auch zukünftig weiter aufzugehen, dass nämlich das Bonner Grundgesetz trotz ranghöchster Rechtsnorm auch weiterhin seiner wahren Erfüllung harrt.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann bis heute – Fehlanzeige -.

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