inexistent, nichtig und nicht bloß anfechtbar rechtswidrig sind Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen, wenn diese die unmittelbares Recht gegenüber der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt bildenden Grundrechte verletzen

Von bundesdeutscher Amtstäterseite wird sich seit inzwischen 69 Jahren beharrlich gewehrt, das Folgende von Grundgesetzes wegen bedingungslos anzuerkennen und dementsprechend grundgesetzkonform zu handeln:

»Der in der Falsch- oder Nichtanwendung einfachen Rechts liegende Grundrechtseingriff ist per definitionem nie durch ein Gesetz gedeckt und greift deshalb nicht nur in das betroffene Grundrecht ein, sondern verletzt dies auch stets, ohne das es darauf ankommt, ob z.B. eine in Rede stehende Leistung grundrechtlich definitiv geboten ist.« G. Lübbe-Wolff, Bundesverfassungsrichterin, Grundrechte als Eingriffsabwehrrechte

»Dem nichtigen Akte gegenüber ist jedermann, Behörde wie Untertan befugt, ihn auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen, ihn als rechtswidrig zu erkennen, und demgemäß als ungültig, unverbindlich zu behandeln.« Hans Kelsen

«Nichturteil und wirkungsloses Urteil. Ungeachtet des Bestrebens, das Nullitätsprinzip durch das Anfechtungsprinzip zu ersetzen, hat die ZPO dieses Ziel doch nicht in vollem Umfang erreicht. Wie man schon zur Zeit des gemeinen Prozesses erkannte, gibt es eine Art natürliche Nullität, die notwendig anerkannt werden muss, ganz gleichgültig, ob sich das Gesetz darüber erklärt hat oder nicht. In der Tat lebt manches von dem, was bei der gesetzlichen Regelung der Wiederaufnahme des Verfahrens keine Berücksichtigung gefunden hat, in der modernen Lehre von Nichturteil und vom wirkungslosen Urteil weiter. Das hat seinen Grund letztlich darin, dass das Anfechtungsprinzip nur im Hinblick auf solche Entscheidungen sinnvoll erscheint, die gewisse Mindestvoraussetzungen erfüllen und bei denen Mängel sich auch sonst in einem bestimmten, meist stillschweigend vorausgesetzten Rahmen bewegen. Fehlt es daran, so kann der Mangel nach wie vor ohne Anfechtung überall geltend gemacht werden. »

«Wirkung und Geltendmachung des Mangels: Das Nichturteil entfaltet keine Wirkungen: Ein Nichts wirkt nicht. Es beendet nicht die Instanz, erwächst nicht in Rechtskraft, erzeugt keine innerprozessuale Rechtswirkung und ist auch kostenrechtlich ohne Bedeutung. Die Parteien können sich jederzeit auf die Wirkungslosigkeit berufen.» Prof. Dr. Ernst Wolf

Rechtsstaat gemäß Art. 1 Abs. 1 bis 3 GG sowie Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 97 Abs. 1 Hs 2 GG sowie den übrigen relevanten Artikeln des Bonner Grundgesetzes denn auch immer noch – Fehlanzeige -.

Dieser Beitrag wurde unter Allgemein veröffentlicht. Setze ein Lesezeichen auf den Permalink.