Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz. So verhöhnen heute bundesdeutsche Richter ihre Opfer, wenn sie grundgesetzwidrig untergegangenes NS-Recht anwenden.

Blanker Hohn: „Sie müssen das Urteil tragen wie einen Ehrentitel in einem Kampf für ein besseres Gesetz“, denn der vom Landgericht zur Verurteilung herangezogene und angewandte § 219a StGB ist bis heute grundgesetzwidrig überkommenes Nazi-Recht des Massenmörders Adolf Hitler und seiner braunen Mischpoke. Da kommt besondere Freude auf, wenn bundesdeutsche Richter 69 Jahre nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes einen solchen Satz in die Öffentlichkeit blasen, anstatt grundgesetzkonform die bereits mit dem Selbstmord des Massenmörders Adolf Hitler am 30.04.1945 ersatzlos untergegangene Nazi-Norm pflichtgemäß zu verwerfen.

Die Ärztin Kristina Hänel hat auf ihrer Website Informationen zu Schwangerschaftsabbrüchen veröffentlicht – und wird deshalb jetzt zur Kasse gebeten: Das Amtsgericht Gießen verurteilte sie zu 6000 Euro Geldstrafe. Die Begründung: Es handele sich um unerlaubte Werbung für Abtreibungen. […]

„Wir werden in Revision gehen“, kündigte die Anwältin an. Sie gab sich siegessicher: „Ich gehe davon aus, dass in der nächsten Instanz festgestellt wird, dass die heutige Auslegung des Paragrafen 219a Unsinn ist.“ Es handele sich im Übrigen um einen „Nazi-Paragrafen“ aus dem Jahr 1933. Der Gesetzgeber habe versäumt, diesen Paragrafen bei der Reform des Abtreibungsgesetzes zu ändern. […] (Quelle: SPIEGEL-online vom 12.10.2918)

Hier die Fakten bezüglich des bis heute grundgesetzwidrig exekutierten NS-Rechts des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler, das spätestens aufgrund der bis heute gemäß Art. 139 GG auch die bundesdeutsche öffentliche Gewalt unverbrüchlich bindende „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général vom 06.01.1947 ersatzlos untergegangen ist. Der bundesdeutsche Gesetzgeber war und ist in der zwingenden Pflicht, alles NS-Recht aus dem bundesdeutschen Rechtssystem zu tilgen. Die bundesdeutsche vollziehende und rechtsprechende Gewalt sind sodann von Grundgesetzes wegen sowie auf der Grundlage der auch sie bis heute bindenden „Tillessen- / Erzberger-Entscheidung“ zwingend gehindert, das ersatzlos untergegangene NS-Recht zu exekutieren.

Expertise

zu der Frage

„Ist das Bundesverfassungsgericht auch für die verfassungskonforme Überprüfung des vorkonstitutionellen Rechts im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig oder müssen ausschließlich die Gerichte die vorkonstitutionellen Rechtsnormen auf ihre Verfassungskonformität prüfen?“

Zunächst ist es die Aufgabe eines jeden bundesdeutschen Gerichtes seit Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949, jede angewandte Rechtsnorm auf ihre Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Bonner Grundgesetzes zu überprüfen.

Für den Fall, dass ein Gericht eine anzuwendende Rechtsnorm für verfassungswidrig hält, gilt die Vorschrift des Art. 100 Abs. 1 GG, die da heißt:

„Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.“

Da in Artikel 123 Abs. 1 GG geregelt ist, dass Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages [nur] fort gilt, soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht, taucht die Frage auf, ob das Bundesverfassungsgericht als „Hüterin“ der Verfassung auch für die Überprüfung solcher Rechtsnormen, die nicht als Gesetze des Bundes oder der Länder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sind, gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig ist, also für die Überprüfung vorkonstitutioneller Rechtsnormen. Eine ausdrückliche grundgesetzliche Regelung gibt es dafür nicht.

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.02.1953 in BVerfGE 2, 124 – Normenkontrolle II – zum Ausdruck gebracht, dass das Bundesverfassungsgericht nur zur Überprüfung nachkonstitutionellen Rechts befugt ist. Dazu hat es folgendes ausgeführt:

„Die Materialien zu den Bestimmungen über Normenkontrolle und Fortgeltung früheren Rechts (Art. 93, 100, 123 bis 126 GG) ergeben nicht, ob nach dem Willen der Schöpfer des Grundgesetzes über die Vereinbarkeit von früherem Recht mit dem Grundgesetz im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG allein das Bundesverfassungsgericht entscheiden solle. Insbesondere findet sich kein Anhaltspunkt dafür, daß die ausdrückliche Zuständigkeitsregelung in der Frage der Prüfung vorkonstitutionellen Rechts, wie sie noch in Art. 139 ba des Entwurfs in der Fassung der 3. Lesung des Hauptausschusses des Parl. Rates enthalten war (PR Drucks. Nr. 751 vom 2. Mai 1949 mit Drucks. Nr. 751 a vom 3. Mai 1949 und Nr. 840 vom 5. Mai 1949), in Art. 127 des Entwurfs des Hauptausschusses 4. Lesung (PR Drucks. Nr. 850 vom 5. Mai 1949 mit Drucks. Nr. 850 a, 854 und 878 vom 6. Mai 1949), dem jetzigen Art. 126 GG, deshalb aufgehoben wurde, weil man der Ansicht gewesen wäre, die Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts zur Prüfung früheren Rechts auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ergebe sich ohnehin aus Art. 100 Abs. 1 GG. Die Änderung des Art. 139 ba dahin, daß die Regelung der Prüfung vorkonstitutionellen Rechts weggelassen wurde, ist auf einen Antrag Zinn (Drucks. Nr. 751) zurückzuführen, der keine Begründung enthält und vom Hauptausschuß bei der 4. Lesung in der 57. Sitzung am 5. Mai 1949 ohne Debatte angenommen wurde (vgl. Verhandlungen des HA des PR S. 763). Die Äußerungen der Abgeordneten Zinn und v. Brentano, die beide als Berichterstatter des Parlamentarischen Rats tätig waren, lassen erkennen, daß durch Art. 100 Abs. 1 GG die allgemeine richterliche Prüfungszuständigkeit gegenüber vorkonstitutionellem Recht nicht beschränkt werden sollte (Zinn, Verhandlungen des 37. Deutschen BVerfGE 2, 124 (134)BVerfGE 2, 124 (135) Juristentags, S. 55; schriftlicher Bericht v. Brentanos zum Abschnitt XI des Entwurfs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, S. 68). Beide vertreten die Auffassung, daß Art. 100 Abs. 1 GG sich nur auf Rechtsnormen beziehe, die als Gesetze des Bundes oder der Länder nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ergangen sind. Angesichts des maßgeblichen Anteils, den beide Abgeordnete an der Formulierung der hier in Frage stehenden Bestimmungen des Grundgesetzes genommen haben, muß gerade ihren Stimmen besonderes Gewicht beigemessen werden. Jedenfalls kann aus der Tatsache, daß Art. 100 Abs. 1 GG nicht wie Art. 92 Abs. 2 der Verfassung von Württemberg-Baden vom 28. November 1946 die Prüfung vorkonstitutionellen Rechts ausdrücklich ausschließt, nicht geschlossen werden, das Entscheidungsmonopol habe auch hinsichtlich dieses Rechts dem Bundesverfassungsgericht zugewiesen werden sollen (vgl. hierzu auch Holtkotten im Bonner Kommentar zu Art. 100 GG Anm. II A 2a).“

Diese gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindende Entscheidung über die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Gültigkeit von vorkonstitutionellen Normen hat zur Folge, dass die verfassungskonforme Überprüfung vorkonstitutionellen Rechts nicht in den Aufgabenbereich des Bundesverfassungsgerichtes fällt.

Vorkonstitutionell sind alle Gesetze, die vor Inkrafttreten des Grundgesetzes, also vor dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind. Diese Gesetze waren zur Zeit ihrer Verkündung nicht an das Grundgesetz gebunden, dürfen jedoch gemäß Art. 123 Abs. 1 Halbsatz 2 GG seit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland am 23. Mai 1949 zu diesem nicht in Widerspruch stehen.

Für die vorkonstitutionellen Gesetze besteht demnach für alle bundesdeutschen Gerichte die ausschließliche und uneingeschränkte Verwerfungskompetenz. Falls ein Gericht ein vorkonstitutionelles Gesetz für unvereinbar mit den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes hält, muss es das in der zu treffenden Entscheidung klar zum Ausdruck bringen mit der Folge, dass es diese Gesetzesnorm nicht anwenden darf.

Nicht alle in den Geltungsbereich des Bonner Grundgesetzes gelangten Rechtsnormen sind als vorkonstitutionell im Sinne von Art. 123 Abs. 1 GG anzusehen.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit des Art. 123 Abs. 1 GG ist immer, dass die betreffende Rechtsnorm am Stichtag des 07.09.1949 (erster Zusammentritt des ersten Deutschen Bundestages) überhaupt noch in Kraft gewesen ist. Das betreffende Recht darf also vorher nicht untergegangen, aufgehoben, ausgesetzt oder ersetzt worden sein.

Ein Beispiel für untergegangenes Recht ist das gesamte kodifizierte Recht des NS – Terrorregimes zwischen dem 05.03.1933 und dem 08.05.1945. Es ist, wie bereits oben erwähnt, mit dem Tod des Führers Adolf Hitler als oberstem Gesetzgeber und der bedingungslosen Kapitulation des Dritten Reiches untergegangen.

Der Untergang des gesamten kodifizierten Rechts des Dritten Reiches ist im Übrigen durch die für allgemeingültig erklärte Entscheidung des Tribunal – Général de la Zone Francaise d`Occupation vom 06.01.1947 in Rastatt deklaratorisch für alle deutschen Gerichte und Verwaltungsinstanzen festgestellt worden. Zur Vertiefung wird auf die Expertise vom 29.12.2011 zu der Frage

„Ist Adolf Hitler legal an die Macht gekommen oder war er ein Usurpator?“

verwiesen.

Bereits vorher haben der Alliierte Oberbefehlshaber und der Alliierte Kontrollrat sowohl durch das Militärgesetz Nr. 1 als auch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 ebenfalls deklaratorisch alle Gesetze politischer Natur oder Ausnahmegesetze, auf welchen das Nazi-Regime beruhte, ausdrücklich aufgehoben einschließlich aller zusätzlichen Gesetze, Durchführungsbestimmungen, Verordnungen und Erlasse.

Gleichwohl wird von der Exekutive immer wieder fälschlich behauptet, das Bundesverfassungsgericht sei im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG für die Überprüfung und Verwerfung aller Rechtsnormen ausschließlich zuständig.

Dazu hat sich das BVerfG in der o.a. Entscheidung vom 24.02.1953 in BVerfGE 2, 124 – Normenkontrolle II –  unter V. Rn. 17 klar und deutlich wie folgt geäußert:

Dennoch ist der Antrag des Amtsgerichts Tuttlingen unzulässig, da das Bundesverfassungsgericht Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündet worden sind, auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz in einem Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht nachzuprüfen hat.“

Entsprechend lautet der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG alle Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Behörden und Gerichte bindende Leitsatz der Entscheidung wie folgt:

Der Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG unterliegen nicht solche Gesetze, die vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, dem 24. Mai 1949, verkündet worden sind.“

Im Ergebnis ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht nicht für die verfassungskonforme Überprüfung des vorkonstitutionellen Rechts im Vorlageverfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zuständig ist, sondern dass ausschließlich die Gerichte die vorkonstitutionellen Rechtsnormen auf ihre Verfassungskonformität prüfen müssen. Der Antrag eines Gerichtes gemäß Art. 100 Abs. 1 GG beim BVerfG zur deklaratorischen Feststellung der Nichtigkeit einer vorkonstitutionellen Rechtsnorm ist also unzulässig. -Ende-

Und sie wissen was sie tun, Zitat:

„Fehlerkultur gehört nicht zur Justiz. Das ganze System der Dritten Gewalt besteht aus dem Selbstverständnis, dass man absolut und nicht hinterfragbare Wahrheiten verkündet. Wenn man das infrage stellen würde, dann käme dieses System der Justiz, das abschließende Urteile fällt, in Gefahr. Darauf ruhen sich natürlich alle möglichen Leute aus, die schlichtweg, man muss es so hart sagen, fuschen.“ – Thomas Darmstedt, Jurist und Spiegel-Autor in „Unschuldig hinter Gittern“

Peinlich bleibt trotz alldem, dass sich sowohl die Betroffene als auch ihre Anwältin dem von Grundgesetzes wegen ausdrücklich verbotenen Kammerzwang unterwerfen mit der Folge, dass ihre ansonsten grundgesetzkonformen Forderungen an die bundesdeutsche öffentliche Gewalt auf wenig bis gar kein Gehör dort treffen werden, denn wer sich auf der einen Seite einem grundgesetzwidrigen Zwang unterwirft, kann auf der anderen Seite von denen, die grundgesetzwidrigen Zwang ausüben, kaum auf grundgesetzkonforme Abhilfe hoffen.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.

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