Solange die bundesdeutschen Wahlgesetze gegen das sog. Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, sind die Wahlgesetze ungültig und die auf diesen ungültigen Wahlgesetzen durchgeführten Bundes-, Landtags- und Europawahlen nichtig mit der zwingenden Folge, dass die sich gewählt wähnenden Kandidaten allesamt nicht grundgesetzkonform ihr Mandat erlangt haben. Für die bundesweit regelmäßig stattfindenden Kommunalwahlen gilt dasselbe.
Der Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine die unmittelbares Recht bildenden unverletzlichen Grundrechterechte garantierende Grundgesetznorm, an deren „muss“ kein bundesdeutscher Gesetzgeber vorbeikommt, soll sein Gesetz nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen sein, denn nur Gesetze, die nach den Vorschriften des Bonner Grundgesetzes zustande gekommen sind, darf der Bundespräsident gemäß Art. 82 GG gegenzeichnen, so dass sie daraufhin in Kraft treten können.
Im parl. Rat als dem Konstrukteur des Bonner Grundgesetzes 1948 / 49 wurde sich zum Zitiergebot als „muss-Vorschrift“ gegen den bundesdeutschen Gesetzgeber wie folgt geäußert und die Norm schließlich mehrheitlich beschlossen:
Ignoriert er diese Vorschrift, begeht er offenen Verfassungsbruch und ist diesbezüglich zu sanktionieren. Die sich mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes die Macht grundgesetzwidrig angeeignete Bewegung hat sogleich nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes 1949 aktiv dafür Sorge getragen, dass bereits das erste Bundeswahlgesetz gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen hat, so dass de facto niemand auf gesetzgeberischer Seite von Grundgesetzes wegen regulär sein Abgeordnetenmandat schon damals erhalten hat.
Ein nicht grundgesetzkonform mandatiertes Parlament bringt keine grundgesetzkonform mandatierte Regierung hervor mit den entsprechenden grundgesetzwidrigen Folgen für die Gesetzgebung, die vollziehende und die rechtsprechende Gewalt. Von Grundgesetzes wegen sind nach dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes am 23.05.1949 kein deutscher Bundestag, kein Landtag und kein Kommunalparlament grundgesetzkonform gewählt worden, keines dieses Parlamente hat demnach ein grundgesetzkonformes Gesetz zustande gebracht und in der Folge handeln vollziehende und rechtsprechende Gewalt denn auch unterhalb des Bonner Grundgesetzes vollkommen gesetzes- und rechtsverordnungslos. Ein beispielloser Bruch der ranghöchsten Rechtsnorm in Gestalt des von Anfang an praktisch unerfüllten Bonner Grundgesetzes, das nämlich bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung harrt. Mehr dazu liest sich schon in der Rede des längst verstorbenen Bundestagsabgeordneten der SPD Adolf Arndt vom 17.10.1959 in Kassel mit dem Titel „Das unerfüllte Grundgesetz“.
In Bayern hat sich seit 1950 dieser grundgesetzwidrige Umstand am 14.10.2018 zum wiederholten Mal ereignet und es interessiert noch immer nicht wirklich die bayr. Bevölkerung.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes daher bis heute auch in Bayern – Fehlanzeige -.