Im Art. 18 Satz 1 GG heißt es:
„Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Absatz 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Absatz 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.“
Fakt ist demnach, dass nicht jede Meinungsäußerung und jeder Presseartikel den Schutz des Bonner Grundgesetzes genießt. Dasselbe gilt für die Freiheit der Lehre.
Fakt ist aber auch bis heute, dass sich die Gegner des Bonner Grundgesetzes in den Reihen der öffentlichen Gewalt, der Presse und der Lehre immer noch sehr sicher sein können, dass ihre grundgesetzfeindlichen Meinungsäußerungen, Presseartikel und Lehre ungestraft bleibt, denn nur das Bundesverfassungsgericht, das selbst seit dem 13.03.1951 über kein gültiges Prozessgesetz verfügt, weil das BVerfGG gegen das Zitiergebot gemäß Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt aber auch die Hälfte der BVerfG-Richter seit 1951 anstatt vom Deutschen Bundestag gemäß Art. 94 GG, grundgesetzwidrig von einem Richterwahlausschuss „bestimmt“ werden, kann die Verwirkung der im Art. 18 GG abschließend genannten Grundrechte anordnen. De facto läuft Art. 18 GG diesbezüglich als leer, so wie es die grundgesetzwidrig an die Macht nach dem 23.05.1949 an die Macht Gekommenen konstruiert haben. Das aufschlussreiche Heinemann Zitat vom 11.08.1950 steht wohl auch hier für die an die Macht gekommenen grundgesetzfeindlichen Täter von damals bis heute Pate:
»Es sei einmütig erklärt worden, daß bei unveränderter Aufrechterhaltung der im Grundgesetz verankerten Grundrechte durchgreifende Maßnahmen nicht getroffen werden können. Es müsse deshalb eine Änderung des Grundgesetzes in Erwägung gezogen werden.«
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes trotzdem seit 69 Jahren – Fehlanzeige -.