Berliner Antidiskriminierungsgesetzdiskussion auf Innenministerkonferenz in Erfurt am 18.06.2020 weckt Erinnerungen an Länderinnenministerkonferenz vom 10.08.1950 und Protokollnotiz vom 11.08.1950 um des wirksamen Durchgreifens willen versus unmittelbares Recht bildender unverletzlicher Grundrechte

Der Spiegel-online vermeldet aktuell von der Länderinnenminsterkonferenz am 18.06.2020 in Erfurt:

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Antidiskriminierungsgesetz trifft scheinbar in Bayern auf Diskriminierer oder was soll das Geschrei des bayrischen Herrmann in Richtung Berlin

Im Spiegel-online heißt es am 15.06.2020, Zitat:

„Wer in Berlin von der Polizei diskriminiert wird, kann durch ein neues Gesetz leichter auf Entschädigung klagen. Bayerns Innenminister befürchtet dadurch ein Haftungsrisiko für seine Beamten.“

Weiter heißt es da, Zitat:

„Laut Herrmann schießt das Gesetz am Ziel, Diskriminierung zu verhindern, weit vorbei. „Wir sind alle gemeinsam gegen Diskriminierung. Und wenn Berlin da was tun will, ist das das gute Recht des Landes, aber was passiert ist, ist aus unserer Sicht politisch falsch. Es ist völlig überzogen, den gesamten öffentlichen Dienst pauschal zu verdächtigen.“ Auch für Bayern gelte, dass jedem Einzelfall nachgegangen werden müsse, sollte es zu rassistischen Handlungen oder Äußerungen gekommen sein, immerhin müssten gerade Polizisten hier Vorbild sein.“

Würde der Spiegel aus dem Inhalt des Berliner Antidiskriminierungsgesetzes den Weiterlesen

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15.06.1949 Zeitzeichen Das erste Bundeswahlgesetz bleibt ungültig, denn es verstößt nachträglich unheilbar gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG

Mit dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland am 23.05.1949 trat auch erstmalig das den einfachen Bundesgesetzgeber ebenso die Landesgesetzgeber von Grundgesetzes wegen unverbrüchlich zwingend bindende sog. Zitiergebot in Kraft. Im Art. 19 Abs. 1 GG heißt es seit dem 23.05.1949:

„Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Das besondere Augenmerk liegt hier auf dem Satz 2 des Art. 19 Abs. 1 GG, Zitat:

„Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.“

Fakt ist von Grundgesetzes wegen, dass jedes Gesetz, dass gegen dieses sog. Zitiergebot des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt, ex tunc ungültig ist und bleibt mit der Folge, dass alle auf diesem ungültigen Gesetz basierenden Verwaltungsakte und / oder Gerichtsentscheidungen ebenfalls ex tunc nichtig sind und bleiben. Weiterlesen

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von Grundgesetzes wegen ausgeschlossen

Der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt des einfachen Gesetzgebers, der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt mangelt es seit dem 15.06.1949 an grundgesetzkonformer Legitimation ihrer Existenz, denn ohne grundgesetzkonforme Bundes-, Landtags- und Kommunalwahlgesetze sind alle bundesdeutschen Verfassungsorgane und Institutionen des Staates allerhöchstens nominell existent mit der Folge, dass alle bloß nominellen Mandats- und Amtsträger von Grundgesetzes wegen von der Ausübung ihres Mandates sowie ihres öffentliches Amtes ausgeschlossen sind.

»Hinter der demokratischen Fassade wurde ein System installiert, in dem völlig andere Regeln gelten als die des Grundgesetzes. Das ›System‹ ist undemokratisch und korrupt, es missbraucht die Macht und betrügt die Bürger skrupellos.« Autor Staatsrechtler Prof. Dr. Hans Herbert von Arnim (Das System)

Vieles spricht bei vergleichendem Hinsehen für die grundgesetzwidrig fortgesetzte Existenz der Wohlfühldiktatur des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler und seinen brauen Spießgesellen zwischen dem 05.03.1933 und dem 08. / 09.05.1949. Um ihrer unscheinbaren Fortsetzung willen sind die Grundrechteträger grundgesetzwidrig allesamt zu Menschen minderen Rechts erklärt, denen man grundgesetzwidrig straf- und haftungslos im Wege des ebenfalls unscheinbar daherkommenden  Amtsmissbrauches, der unscheinbar begangenen Nötigung, der Erpressung, der Steuern-, Gebühren- und anderen Abgabenüberhebung bis hin zur straflosen Folter nach Belieben den bürgerlichen Tod zu Lebzeiten bis hin zum erzwungenen Suizid zum Wohle des grundgesetzwidrig existierenden und funktionierenden Gemeinwesens bereitet.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„. Weiterlesen

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77 Jahre ohne strafbaren Amtsmissbrauch, 71 Jahre unscheinbar grundgesetzwidriges bundesdeutsches Terrorregime auf der Basis grundgesetzwidrig purifizierten nationalsozialistischen Rechts zwecks grundgesetzwidriger Vollziehung der spätestens am 06.01.1947 ersatzlos untergegangenen NS-Rechtsordnung

15.06.1943, die braune Nazi-Brut um den Massenmörder und Usurpator Adolf Hitler entledigte sich des Straftatbestandes „Amtsmissbrauch“ ersatzlos und führte in die Straftatbestände der Nötigung und Erpressung am selben Tag mit selber Rechtsverordnung das nationalsozialistische Gesinnungsmerkmal „gesunde Volksempfinden“ ein. Ein Schelm, der böses dabei gedacht hat, oder?

Rechtsvergleichung

Bundesrepublik Deutschland  – Lichtenstein – Österreich – Schweiz

betreffend die Vorschriften für den Amtsmissbrauch und das Strafbefehlsverfahren

Das Amtsdelikt, auch Amtswillkür genannt, bezeichnet einen Akt der Willkür durch einen meist beamteten Amtsträger in einer Behörde.

Der Träger eines öffentlichen Amtes ist wegen seiner besonderen Macht- und Vertrauensstellung zur unparteiischen Wahrnehmung der ihm übertragenen hoheitlichen und öffentlich-rechtlichen Aufgaben verpflichtet. Ihm obliegt eine besondere Sorgfalts- und Neutralitätspflicht. Entsprechend dieser regelmäßigen beruflichen Aufgabe von Amtsträgern im Sinne der öffentlichen und rechtlichen Ordnung ergibt sich eine besondere Gefährdung für Handlungen, die im rechtlichen Sinn in einem weiten Spektrum von der Fahrlässigkeit bis zur Selbstjustiz liegen können. Weiterlesen

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ohne grundgesetzkonformen Legitimationszusammenhang bleiben Gesetze ungültig, Verwaltungsakte und Gerichtsentscheidungen nichtig, wenn das Bonner Grundgesetz die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland seit dem 23.05.1949 geblieben ist

In BVerfGE 38, 258 heißt es bezüglich des von Grundgesetzes wegen unverbrüchlichen Legitimationszusammenhanges, Zitat:

„In der freiheitlichen Demokratie, die das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verfaßt hat, geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt – Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG – (BVerfGE 44, 125 [138]). Diese Grundentscheidung der Verfassung für die demokratische Staatsform wird in Art. 28 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG näher ausgestaltet. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muß die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ua den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). […]

Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muß allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, daß sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen läßt. […]

Als Wahlen werden gemeinhin Abstimmungen verstanden, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Personenkreis ausgelesen werden. […]

Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; ständige Rechtsprechung). Er verlangt, daß die Stimme jedes Wählers den gleichen Zählwert hat. Beim Verhältniswahlrecht führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 f.]; 6, 104 [111]; ständige Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf zwar im Hinblick auf die staatspolitischen Gefahren einer übermäßigen Parteienzersplitterung eine 5%-Sperrklausel statuieren (BVerfGE 1, 208 [248 f.]; ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für das Kommunalwahlrecht (BVerfGE 6, 104 [111 f.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]). Weitergehende Sperrklauseln, die über den gemeindeutschen Satz von 5% hinausgehen, sind indes in aller Regel mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht mehr vereinbar. […]

Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, daß die Mitglieder einer Volksvertretung direkt ohne die Einschaltung von Wahlmännern gewählt werden. Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei denen zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz eingeschaltet ist, die nach ihrem Ermessen den Vertreter auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbständig zu bestimmen. […]

Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d.h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfGE 7, 63 [69]). Sie schützt jedoch nicht nur die freie Wahlbetätigung bei der Stimmabgabe. Zur Wahlfreiheit gehört auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (BVerfGE 41, 399 [417]). Es setzt seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraus. Die Auswahl der Kandidaten darf weder rechtlich noch faktisch deren Führungsgremien zur alleinigen Entscheidung überlassen werden. […]“

So weit so gut, doch bevor es zu Bundestags-, Landtags- sowie Kommunalwahlen in der Bundesrepublik Deutschland kommen kann, bedarf es in jedem Fall eines dem Bonner Grundgesetz vollumfänglich genügenden Wahlgesetz. Ohne eines grundgesetzkonformen Wahlgesetzes sind alle auf eines solchen von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültigen Wahlgesetzes erfolgten oder noch erfolgenden Wahlen ex tunc nichtig und die Mandatsträger verfügen von Grundgesetzes wegen nicht über die ihnen bei grundgesetzkonformer Wahl übertragenen Eigenschaften des grundgesetzgeborenen Mandatsträgers / Abgeordneten / Ratsherr. Die von diesem nur nominell das Mandat innehabenden Personen erlassenen Hoheitsakte sind allesamt ex tunc nichtig und bleiben dieses auch. Weiterlesen

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Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen wird. BVerfGE 1,14 -Südweststaat-

Fakt ist, dass am 15. Juni 1949 kein erstes Bundeswahlgesetz nach den unverbrüchlichen Rechtsregeln des Bonner Grundgesetzes in Kraft getreten ist, denn weil dieses erste Bundeswahlgesetz gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstieß, blieb es ex tunc ungültig mit der Folge, dass die erste Bundestagswahl am 14.08.1949 nichtig war und alle Ergebnisse und Folgen nichtig waren und geblieben sind mit der weiteren Folge, dass alle Mandatsträger nur nominell ihr Mandat inne gehabt haben und alle sich aufgrund dieser nichtigen Bundestagswahl gebildeten Institutionen wie die erste Bundesregierung bis hin zum Bundespräsidenten nicht nach den unverbrüchlichen Rechtsregeln des Bonner Grundgesetzes als der seit dem 23.05.1949 ranghöchsten Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland zustande gekommen bzw. inthronisiert worden sind. Dieser grundgesetzwidrige Zustand betrifft bis über den heutigen Tag alle Bundeswahlgesetze, alle Landeswahlgesetze und alle Kommunalwahlgesetze, sie alle sind wegen ihres nachträglich unheilbaren Verstoßes gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG ex tunc ungültig, alle Wahlergebnisse sind deshalb nichtig, kein aus diesen nichtigen Wahlen hervorgegangener Mandatsträger ist mehr als nur nomineller Mandatsträger.

„Dem demokratischen Prinzip ist nicht nur wesentlich, daß eine Volksvertretung vorhanden ist, sondern auch daß den Wahlberechtigten das Wahlrecht nicht auf einem in der Verfassung nicht vorgesehenen Wege entzogen wird.“ BVerfGE 1,14 -Südweststaat-

Fakt ist, dass alle in der Bundesrepublik Deutschland wahlberechtigten Grundrechteträger wider Art. 20 Abs. 2 GG auf der Grundlage ungültiger Wahlgesetze bis heute mit ihren Stimmen grundgesetzwidrig eine grundgesetzfeindliche Machtbewegung in die Institutionen der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt in Gestalt von Gesetzgeber, vollziehender und rechtsprechender Gewalt haben gelangen lassen, die infolgedessen, dass alle Mandats- und Amtsträger grundgesetzwidrig bestallt sind, faktisch straf- und haftungslos unscheinbar grundgesetzwidrig nach Gusto ob für oder gegen die Interessen der bundesdeutschen Bevölkerung schaltet und waltet, obwohl alle Mandats- und Amtsträger der gegenwärtigen bundesdeutschen öffentlichen Gewalt von Grundgesetzes wegen ausgeschlossen sind von jedwedem hoheitlichen Handeln, ob zu Gunsten oder Ungunsten eines Grundrechteträgers, ist völlig egal.

Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.

Um den 71-jährigen grundgesetzwidrigen Zustand der Bundesrepublik Deutschland verstehen zu lernen, sollte man sich mit dem Stück „Der Hauptmann von Köpenick“ sowie dem Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ befassen. Hier im Blog unter

„Die Deutschland-Show – 70 Jahre anstatt bedingungslose Grundgesetzkonformität auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt werden von ihr das Märchen „des Kaisers neue Kleider“ und das Theaterstück „der Hauptmann von Köpenick“ tagtäglich aufs Neue uraufgeführt und die grundgesetzwidrig betrogene Bevölkerung spendet den Tätern trotzdem Applaus“

zu finden.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.

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das braune deutsche Soldatenpack hat auch fürs eigene Zuhause in Feindesland geplündert, nicht nur im Auftrag des Massenmörders gemordet, geben rund 6000 Tagebucheinträge und Feldpostbriefe offenbar preis

Sechs Millionen Juden haben die deutschen Nazis im Auftrag des Massenmörders und Usurpators Adolf Hitler gemordet, nun vermeldet der Spiegel am 07.06.2020, dass nach der Sichtung von 6000 Tagebucheinträgen und Feldpostbriefen deutschen Wehrmachtssoldaten auch davon zwingend ausgegangen werden muss, dass diese deutschen Soldaten in Feindesland zugunsten ihres persönlichen Zuhauses geplündert haben. Zitat:

Man muss sich denn auch noch kaum mehr wundern, dass bis über den heutigen Tag hinaus inzwischen 71 Jahre grundgesetzwidrig die spätestens aufgrund der am 06.01.1947 in Rastatt ergangenen „Tillessen-/Erzberger-Entscheidung“ des Alliierten franz. Tribunal Général ersatzlos untergegangene und grundgesetzwidrige NS-Rechtsordnung auf der Basis purifizierten grundgesetzwidrigen nationalsozialistischen Rechts (Quelle: u. a. Laage, C., Die Auseinandersetzung um den Begriff des gesetzlichen Unrechts nach 1945, in: Redaktion Kritische Justiz (Hg.), Die juristische Aufarbeitung des Unrechts-Staats, Baden-Baden 1998, S. 265-297.) gegen die bundesdeutsche Bevölkerung tagtäglich exekutiert wird, während das Bonner Grundgesetz als die ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland bis heute noch immer vorsätzlich von der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt ignoriert und diskreditiert seiner wahren Erfüllung harrt.

Die weiteren grundgesetzwidrigen Details liest man hier im Blog.

Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz  – Fehlanzeige -.

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Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. 2Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Art. 3 Abs. 3 Bonner Grundgesetz

Im Bonner Grundgesetz heißt es unverbrüchlich im Art. 3 Abs. 3 GG:

„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

Weder Art. 3 Abs. 3 Satz 1 noch Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG werden trotz ihrer gefassten Absolutheit in der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos von Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt beachtet, stattdessen wird sich hier mehr oder weniger hemmungslos grundgesetzwidrig grundrechtefeindlich gegen Grundrechteträgergruppen und einzelne Grundrechteträger als vollziehende und rechtsprechende Gewalt vergangen. Weiterlesen

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Protest gegen Rassismus ist auch in Deutschland richtig, wo aber bleibt der Protest gegen die grundgesetzwidrig handelnden bundesdeutschen Mandats- und Amtsträger in Deutschland

Am 07.06.2020 vermeldet der Spiegel:

„Zehntausende protestieren friedlich gegen Rassismus“

„Es waren Zehntausende, vielleicht Hunderttausende: In Washington erreichen die Proteste am zweiten Wochenende nach dem Tod von George Floyd einen neuen Höhepunkt – friedlich, bunt und kämpferisch.“

Auch in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit der widerwärtigen Ermordung des schwarzen Amerikaners George Floyd durch amerikanische Polizeibeamte viele Menschen dem Protest gegen Rassismus angeschlossen und das ist gut so.

Im Strafverteidigerform hinterließ der Berliner RA Becker 2013 übrigens den folgernden Eintrag:

„Bemerkenswert sei “die Bereitschaft relativ hoher Amtsträger“, sich “für einen gewünschten Ermittlungserfolg ziemlich plump über Recht und Gesetz hinwegzusetzen” – und “behördenintern dafür zu sorgen“, dass niemand Angst vor strafrechtlichen Sanktionen haben müsse, wenn er es wieder so mache.“

Warum aber geht in der Bundesrepublik Deutschland seit 71 Jahren so gut wie niemand auf die Straße, um pro Bonner Grundgesetz, pro dessen Inhalt und pro dessen Wirkweise gegen diejenigen zu protestieren, die als bundesdeutsche Mandats- und auf das Bonner Grundgesetz vereidigte Amtsträger sich gegen die sie zwingend unverbrüchlich bindenden ranghöchsten Rechtsbefehle grundgesetzwidrig / grundgesetzfeindlich stellen und infolge dessen grundgesetzwidrig gegen die bundesdeutschen Grundrechteträger hoheitlich handeln, obschon dieses allen deutschen Mandats- und Amtsträgern von Grundgesetzes wegen verboten ist? Weiterlesen

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