In BVerfGE 38, 258 heißt es bezüglich des von Grundgesetzes wegen unverbrüchlichen Legitimationszusammenhanges, Zitat:
„In der freiheitlichen Demokratie, die das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verfaßt hat, geht alle Staatsgewalt vom Volke aus und wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt – Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG – (BVerfGE 44, 125 [138]). Diese Grundentscheidung der Verfassung für die demokratische Staatsform wird in Art. 28 Abs. 1 und Art. 38 Abs. 1 GG näher ausgestaltet. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muß die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern ua den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG). […]
Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muß allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, daß sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen läßt. […]
Als Wahlen werden gemeinhin Abstimmungen verstanden, durch die eine oder mehrere Personen aus einem größeren Personenkreis ausgelesen werden. […]
Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl besagt, daß jedermann sein aktives und passives Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 12, 73 [77]; 13, 1 [12]; ständige Rechtsprechung). Er verlangt, daß die Stimme jedes Wählers den gleichen Zählwert hat. Beim Verhältniswahlrecht führt die Formalisierung der Wahlrechtsgleichheit darüber hinaus dazu, daß nicht nur der gleiche Zählwert, sondern grundsätzlich auch der gleiche Erfolgswert gewährleistet sein muß (BVerfGE 1, 208 [244 f.]; 6, 104 [111]; ständige Rechtsprechung). Der Gesetzgeber darf zwar im Hinblick auf die staatspolitischen Gefahren einer übermäßigen Parteienzersplitterung eine 5%-Sperrklausel statuieren (BVerfGE 1, 208 [248 f.]; ständige Rechtsprechung). Dies gilt auch für das Kommunalwahlrecht (BVerfGE 6, 104 [111 f.]; 6, 121 [130]; 11, 266 [277]; 13, 243 [247]). Weitergehende Sperrklauseln, die über den gemeindeutschen Satz von 5% hinausgehen, sind indes in aller Regel mit dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit nicht mehr vereinbar. […]
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, daß die Mitglieder einer Volksvertretung direkt ohne die Einschaltung von Wahlmännern gewählt werden. Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei denen zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz eingeschaltet ist, die nach ihrem Ermessen den Vertreter auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbständig zu bestimmen. […]
Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, daß jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d.h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfGE 7, 63 [69]). Sie schützt jedoch nicht nur die freie Wahlbetätigung bei der Stimmabgabe. Zur Wahlfreiheit gehört auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (BVerfGE 41, 399 [417]). Es setzt seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraus. Die Auswahl der Kandidaten darf weder rechtlich noch faktisch deren Führungsgremien zur alleinigen Entscheidung überlassen werden. […]“
So weit so gut, doch bevor es zu Bundestags-, Landtags- sowie Kommunalwahlen in der Bundesrepublik Deutschland kommen kann, bedarf es in jedem Fall eines dem Bonner Grundgesetz vollumfänglich genügenden Wahlgesetz. Ohne eines grundgesetzkonformen Wahlgesetzes sind alle auf eines solchen von Grundgesetzes wegen ex tunc ungültigen Wahlgesetzes erfolgten oder noch erfolgenden Wahlen ex tunc nichtig und die Mandatsträger verfügen von Grundgesetzes wegen nicht über die ihnen bei grundgesetzkonformer Wahl übertragenen Eigenschaften des grundgesetzgeborenen Mandatsträgers / Abgeordneten / Ratsherr. Die von diesem nur nominell das Mandat innehabenden Personen erlassenen Hoheitsakte sind allesamt ex tunc nichtig und bleiben dieses auch.
Bis zum Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes mag es bezüglich der Ungültigkeit und Nichtigkeit andere Maßstäbe gegeben haben, doch sind die aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes als seit dem 23.05.1949 ranghöchste Rechtsnorm der Bundesrepublik Deutschland schlicht grundgesetzwidrig und sodann von Grundgesetzes wegen im Rechtskreis des Bonner Grundgesetzes wegen offenkundiger Grundgesetzwidrigkeit ausgeschlossen.
Fakt ist seit dem 15.06.1949, dass allen wahlberechtigten bundesdeutschen Grundrechteträgern unscheinbar mittels grundgesetzwidrig gegen Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßenden Wahlgesetzen ihr Wahlrecht grundgesetzwidrig entzogen wird, denn alle Wahlen sind auf der Basis von Grundgesetzes wegen ungültiger Wahlgesetze nichtig, das Wahlrecht eines jeden einzelnen Grundrechteträgers läuft faktisch leer.
Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern, die es seit dem 23.05.1949 jedoch noch immer nicht gibt, so wie auch das Bonner Grundgesetz denn auch bis heute immer noch seiner wahren Erfüllung harrt.
Details lesen sich in der einschlägigen Expertise „Wahlgesetze„.
Um den 71-jährigen grundgesetzwidrigen Zustand der Bundesrepublik Deutschland verstehen zu lernen, sollte man sich mit dem Stück „Der Hauptmann von Köpenick“ sowie dem Märchen „Des Kaisers neue Kleider“ befassen. Hier im Blog unter
„Die Deutschland-Show – 70 Jahre anstatt bedingungslose Grundgesetzkonformität auf Seiten der bundesdeutschen öffentlichen Gewalt werden von ihr das Märchen „des Kaisers neue Kleider“ und das Theaterstück „der Hauptmann von Köpenick“ tagtäglich aufs Neue uraufgeführt und die grundgesetzwidrig betrogene Bevölkerung spendet den Tätern trotzdem Applaus“
zu finden.
Rechtsstaat auf dem Boden des Bonner Grundgesetzes sodann im Jahr 71 von Bundesrepublik Deutschland und Bonner Grundgesetz – Fehlanzeige -.